Sollten Sie sich als Freiberufler*in und Selbstständige in einer Notlage befinden, nutzen Sie bitte die verschiedenen Möglichkeiten, Leistungen zur Existenzsicherung zu beantragen.
Im Prinzip gelten für Selbstständige nicht grundlegend andere Regeln als für Unternehmen. Die richtigen Schritte sind:
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Infektionsschutzgesetz: In Quarantänefällen besteht für Selbstständige Ersatzanspruch nach § 56ff Infektionsschutzgesetz . Die Entschädigung kann bis zu drei Monate nach der Einstellung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt beantragt werden.
(Siehe auch die Informationen der Senatsverwaltung für Finanzen) - Hausbank: Selbstständige sollten mit ihrer Hausbank in Kontakt treten. Über diese kann auch die im Bund beschlossene ausgeweitete Liquiditätshilfe der KfW abgerufen werden.
- Steuerlast reduzieren: Finanzämter werden angewiesen, Steuern zu stunden um Liquidität bei Selbstständigen und Unternehmen zu belassen. Steuervorauszahlungen können außerdem unbürokratisch reduziert werden. Bis zum Ende des Jahres verzichten Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, wenn Bezug zur Corona-Pandemie besteht.
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Grundsicherung für Selbstständige: Nach SGB II können Selbstständige mit unzureichendem Einkommen beim Jobcenter Grundsicherung beantragen. Dabei gilt anders als beim ALG II keine Obergrenze für geleistete Arbeitsstunden. Die Bundesanstalt für Arbeit hat zugesagt, unbürokratisch Anträge etwa auch per Telefon entgegen zu nehmen.
Alle notwendigen Formulare finden Sie vorab unter folgendem Link der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos
Nutzen Sie auch den angebotenen e-Service der Arbeitsagentur.
Eine Aufnahme von Selbstständigen in die Regelungen zur Kurzarbeit wird aktuell vom Bund geprüft.
Der Bund erarbeitet darüber hinaus einen Notfallfonds, der sich auch an Selbstständige richtet. Details werden zeitnah vom Bund veröffentlicht