In der Bundesrepublik Deutschland haben bislang nur Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
, vorher Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), das Recht, sich aktiv und passiv an Kommunal- und Europawahlen zu beteiligen.
Wortlaut des Artikel 22 Abs. 1 AEUV
:
„Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“.
In Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG)
heißt es dazu:
„Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“.
In Berlin besteht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in Berlin gemäß Artikel 22 Abs. 2 AEUV
die Möglichkeit, sich an den Europa-Wahlen und den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlung der 12 Berliner Bezirke zu beteiligen.
Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am 07.06.2009 statt, die letzten Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 18. September 2011..
Dagegen ist die Teilnahme an Bundestags- und Abgeordnetenhauswahlen sowie an Volksentscheiden und Volksbegehren für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht möglich.
Ausführlichere Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger :