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Denkmalschutz

Untere Denkmalschutzbehörde Steglitz-Zehlendorf

Informationen für Denkmaleigentümer
Bergstr. 38 - Wasserturm
Bergstr. 38 - Wasserturm

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Denkmale zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.

Alle Grundstücke mit Gebäuden oder Gärten, die als Bau- oder Gartendenkmal bzw. als Bestandteil eines Denkmalbereichs in der Berliner Denkmalliste verzeichnet sind, unterliegen den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel XLVI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260). Dazu können, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Denkmalliste oder der Schutzgutausweisung erwähnt ist, auf dem Grundstück befindliche Nebenanlagen, die Außenanlagen sowie Innenausstattungen der Gebäude gehören.

Die aktuelle Denkmalliste ist abrufbar bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung(Externer Link).

Beachten Sie bitte:

  • Gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Bln dürfen Denkmale nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (hier Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf) in ihrem Erscheinungsbild verändert, instand gesetzt oder wiederhergestellt werden.
  • Gemäß § 11 Abs. 2 DSchG Bln bedürfen grundsätzlich alle Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen (Nachbargrundstücke) der Zustimmung bzw. Genehmigung.
Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Gemäß § 12 Abs. 1 DSchG Bln ist vor Beginn von Maßnahmen an Baudenkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (z.B. die Baugenehmigung).

Genehmigungsanträge nach § 11 DSchG Bln sind formlos schriftlich an die Untere Denkmalschutzbehörde im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf zu richten. Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

  • Anschreiben mit Adresse und Telefonnummer der Antragsteller,
  • ggf. Vollmacht des Grundstückseigentümers,
  • Lageplan,
  • eine exakte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen mit Material- und Farbangaben, Bauzeichnungen (mind. M. 1:100) und ggf. Detailzeichnungen,
  • Bestandspläne oder historische Pläne,
  • ferner Fotos (heutiger Zustand, ggf. historische Aufnahmen).
Sie können hierbei auch unser Antragsformular nutzen.

Mit den beantragten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung - und falls gewünscht, eine vorzeitige Bestätigung des Landesdenkmalamtes für steuerliche Vergünstigung - erteilt ist.

Sollte für die beabsichtigten Baumaßnahmen ein Bauantrag gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) oder gemäß § 60a BauO Bln im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsicht erforderlich sein, so sind die o.g. Unterlagen dort mit einzureichen. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird Bestandteil der Baugenehmigung. Wir bitten das Exemplar für die Untere Denkmalschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnen.

Für Baumaßnahmen, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei sind oder dem Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 56a BauO Bln unterliegen, ist der Antrag direkt an die Untere Denkmalschutzbehörde zu richten (vgl. oben).

Denkmalrechtliche Beratungen und Genehmigungen sind gebührenfrei.
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Anträge auf Steuervergünstigungen
Curtiusstr. 10
Curtiusstr. 10

Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten von Baudenkmalen werden nach Einkommensteuergesetz §§ 7i, 10f und 11b steuerlich begünstigt, soweit diese denkmalspezifische Erhaltungsleistungen beinhalten.

Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt erteilt nur das Landesdenkmalamt nach ordnungsgemäßer Ausführung der genehmigten Maßnahmen. Für die vorzeitige Bescheinigung für das Finanzamt muss vor Baubeginn eine Kopie des Bauantrages oder des denkmalrechtlichen Antrages an das Landesdenkmalamt gerichtet werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Rechnungen geordnet mit Zahlungsnachweis beim Landesdenkmalamt unter Verwendung der erforderlichen Formulare einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen erteilt das Landesdenkmalamt eine Bescheinigung über alle förderungswürdigen Leistungen zum Erhalt des Denkmals.

Steuerbescheinigungen sind gebührenpflichtig.


Broschüren zu denkmalgeschützten Siedlungen

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    Denkmalschutz


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    Dienstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung.

    Wegen gleitender Arbeitszeit empfehlen wir Anrufe in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, Freitag bis 14:00

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