Geburtenregister-ALT

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Aktuelle Information

Aufgrund der aktuellen Situation entfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.

Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.

Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.

Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.

In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte telefonisch unter 030/90299 7474 oder schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

Schlafendes Baby

Sie sind Eltern geworden? Herzlichen Glückwunsch!

Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite um Ihnen die rechtlichen Wege aufzuzeigen und die von Ihnen benötigten Urkunden zu erstellen. Auf dieser Internetseite erfahren Sie mehr zum Thema Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namensführung Ihres Kindes und welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge benötigen.

Tafel mit dem Schriftzug Dienstleistung

Dienstleistungen

Eine Übersicht aller angebotenen Dienstleistungen des Geburtenregisters finden Sie hier.

Aktuelle Informationen aus dem Standesamt

Kartenzahlungsterminal

Umstellung der Gebührenzahlung im Standesamt

  • Ab 01.07.2018 ist die Zahlung von Gebühren vor Ort im Standesamt nur noch bargeldlos (Girocard mit PIN) möglich. Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
Vater trägt Sohn auf den Schultern

Terminvereinbarung für Vaterschaftsanerkennungen

Das Standesamt hat sein Angebot für die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen erweitert.

Damit diese möglichst außerhalb der offenen Sprechstunden mit langen Wartezeiten durchgeführt werden können, bietet das Standesamt insbesondere für Paare aus dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin jeweils am Mittwoch zusätzliche Termine an.

Reservieren können Sie einen Termin über diesen Link

Nutzen Sie diesen Service um lange Wartezeiten an den offenen Sprechtagen zu vermeiden.

Auch für Mutterschaftsanerkennungen können Sie einen Termin buchen

Kalender mit Pinnadel

Online-Terminbuchung im Standesamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin

Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf bietet die Möglichkeit einer Online-Terminbuchung an. Für einzelne Dienstleistungen des Standesamtes kann ein Beratungs-Termin auch online reserviert werden.

Zur Übersicht der Online-reservierbaren Termine kommen Sie hier

Aufgaben des Geburtenregisters

  • Bearbeitung von Geburtsanzeigen (auch Geburten im Ausland) – (letzter) Wohnort der Eltern des Kindes liegt/lag im Bezirk Steglitz-Zehlendorf
  • Ausstellung von Urkunden (bei Geburten im laufenden Jahr)
  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Namenserklärungen für Kinder
Im Geburtsregister wird die Geburt Ihres Kindes beurkundet, wenn es
  • im Krankenhaus Waldfriede oder
  • im Bezirk Steglitz-Zehlendorf (z.B bei Ihnen zu Hause)

das Licht der Welt erblickt hat.

Grundsätzliche Informationen zur Geburtsbeurkundung

Geburten müssen innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
  • Wenn Ihr Kind im Krankenhaus Waldfriede zur Welt gekommen ist, werden die Mitarbeiter des Krankenhauses Sie noch vor Ort über alle Formalitäten aufklären. Dort geben Sie auch Ihre Dokumente ab. Die Anzeige über die Geburt wird zusammen mit Ihren Dokumenten an uns versandt. Sie können dann – sofern alle Unterlagen vollständig sind und keine Vaterschaftsanerkennung notwenig ist – die Geburtsurkunden ein paar Tage später bei uns abholen. Zusätzlich erhalten Sie jeweils eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) sowie – falls benötigt – für religiöse Zwecke.
  • Wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause zur Welt kommt, erhalten Sie eine Bescheinigung der Hebamme. Mit dieser muss dann eine Person, die bei der Geburt des Kindes anwesend war (z.B. der stolze Vater oder die frischgebackene Oma) zum Standesamt kommen, um die Geburt mündlich anzuzeigen.

Was wird zur Beurkundung meines Kindes benötigt?

  • Grundsätzlich sind vorzulegen:
    • gültiger Personalausweis/Reisepass
    • Geburtsurkunden der Mutter bzw. der Eltern
  • Wenn die Mutter des Kindes ledig ist:
    • benötigen Sie nur die oben genannten Unterlagen.
  • Wenn die Mutter verheiratet ist:
    • Geburtsurkunden beider Eltern, erhältlich beim Geburtsstandesamt.
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, erhältlich bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
  • Wenn die Mutter des Kindes geschieden ist:
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, auf der die Scheidung vermerkt ist oder, wenn dem nicht so ist, zusätzlich zu dieser Abschrift das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk.
  • Wenn die Mutter des Kindes verwitwet ist:
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, auf der der Tod des Mannes vermerkt ist oder, wenn dem nicht so ist, eine Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes.
  • Wenn die Eltern des Kindes bereits vor der Geburt beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben:
    • Abschrift der Sorgerechtserklärung.
  • Wenn die Ehe der Mutter/Eltern im Ausland oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde:
    • Heiratsurkunde, Ausländische Urkunden sind im Original, ggf. mit Legalisation und mit einer Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers vorzulegen.

Wie kommt der Vater in die Urkunde?

Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.

Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um auf der Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft anerkennen. Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.

Nutzen Sie hierfür die Möglichkeit der Terminvereinbarung, um lange Wartezeiten an offenen Sprechtagen zu vermeiden.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung). Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:
  • der Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe. Ausländische Urkunden sind im Original, ggf. mit Legalisation und mit einer Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers vorzulegen.
Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:
  • Zustimmung der Mutter des Kindes
  • Wenn die Mutter minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie des Jugendamtes
  • Wenn der Vater minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Vaters
  • Wenn die Mutter noch verheiratet ist und schon die Scheidung eingereicht wurde, zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.

Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt überflüssig macht. In diesem Fall wird der Mutterpass benötigt.

In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.

Nutzen Sie hierfür die Möglichkeit der Terminvereinbarung, um lange Wartezeiten an offenen Sprechtagen zu vermeiden.

Die Beurkundung von Vater- und Mutterschaftsanerkennungen bzw. die Zustimmungserklärung hierzu im Standesamt ist gebührenpflichtig – die Gebühr beträgt jeweils 40,00 Euro. Wenn neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden soll, empfiehlt es sich, diese bei den Jugendämtern vorzunehmen. Hier entstehen für beide Dienstleistungen noch keine Gebühren.
Vater- und Mutterschaftsanerkennungen können auch bei Notaren (kostenpflichtig) abgegeben werden.

Welchen Vornamen kann mein Kind bekommen?

Es existiert kein abschließender “Katalog” zulässiger Vornamen. Bitte bedenken Sie bei der Auswahl des Vornamens, dass Sie stellvertretend für Ihr Kind über den Namen entscheiden und dass dieser Name Ihr Kind sein ganzes Leben lang begleiten wird. Die Sorgeberechtigten gemäß §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch sind grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung.
Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich bitte bei uns, ob evtl. ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird.

Und welchen Familiennamen bekommt mein Kind?

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen,
  • erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.
Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (weil sie miteinander verheiratet sind oder beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Ehenamen,
  • bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht und ist kostenfrei.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht,
  • erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
Eine Namenserteilung ist in folgenden Fällen möglich:
  • Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen (Anschlusserklärung).
  • Die sorgeberechtigte Mutter und deren (neuer) Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen erteilen. Falls der Vater des Kindes auch noch sorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen des Vaters führt, muss dieser der Namenserteilung vorab zustimmen (Einbenennung).
Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen,
  • ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ändert sich der Name des Kindes nicht.
Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge erklären,
  • kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist,
  • klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns ab.