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Standesamt Steglitz-Zehlendorf

- Geburtenregister -


Sie sind Eltern geworden ? Herzlichen Glückwunsch !

Das Standesamt Steglitz-Zehlendorf steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite um Ihnen die rechtlichen Wege aufzuzeigen und die von Ihnen benötigten Urkunden zu erstellen. Auf dieser Internetseite erfahren Sie mehr zum Thema Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung und Namensführung Ihres Kindes und welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge benötigen.


Information

Sie können uns persönlich im Dienstgebäude in der Kirchstraße 1/3 aufsuchen, oder unsere Telefon-Hotline unter der Nummer (+4930) 90299-7474 anrufen, um Fragen zum Geburtenregister zu klären oder einen Termin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass die Erreichbarkeit der Telefon-Hotline während unserer parallel durchgeführten Sprechzeiten für die persönliche Vorsprache wegen der Vielzahl der eingehenden Telefonate während der gleichzeitigen Beratung vor Ort eingeschränkt sein kann - nutzen Sie daher bitte die Hotline-Zeiten ausserhalb unserer Publikums-Öffnungszeiten.

Unsere Öffnungszeiten und Sprechzeiten der Hotline entnehmen Sie bitte unserer Internetseite "Alles auf einen Blick" oder dieser Übersicht.


Aufgaben des Geburtenregisters

  • Bearbeitung von Geburtsanzeigen (auch Geburten im Ausland) - (letzter) Wohnort der Eltern des Kindes liegt/lag im Bezirk Steglitz-Zehlendorf
  • Ausstellung von Urkunden (bei Geburten im laufenden Jahr)
  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Namenserklärungen für Kinder

Im Geburtsregister wird die Geburt Ihres Kindes beurkundet, wenn es
  • im Campus Benjamin Franklin der Charité
  • im Krankenhaus Waldfriede
  • im Geburtshaus Grunewaldstraße oder
  • bei Ihnen zu Hause in Steglitz-Zehlendorf
das Licht der Welt erblickt hat.
Was wird zur Beurkundung meines Kindes benötigt?

Geburten müssen innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

  • Wenn Ihr Kind im Campus Benjamin Franklin der Charité oder im Krankenhaus Waldfriede zur Welt gekommen ist, werden die Mitarbeiter der Krankenhäuser Sie noch vor Ort über alle Formalitäten aufklären. Dort geben Sie auch Ihre Dokumente ab. Die Anzeige über die Geburt wird zusammen mit Ihren Dokumenten an uns versandt. Sie können dann - sofern alle Unterlagen vollständig sind und keine Vaterschaftsanerkennung notwenig ist - die Geburtsurkunden ein paar Tage später bei uns abholen. Zusätzlich erhalten Sie jeweils eine gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Erziehungsgeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) sowie - falls benötigt - für religiöse Zwecke.
  • Wird Ihr Kind im Geburtshaus Grunewaldstraße geboren, erhalten Sie dort ein Formblatt zur Anzeige der Geburt. Mit dieser Anzeige müssen Sie dann dann zum Standesamt kommen und die Geburt des Kindes hier im Geburtenregister eintragen lassen.
  • Wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause zur Welt kommt, erhalten Sie eine Bescheinigung der Hebamme. Mit dieser muss dann eine Person, die bei der Geburt des Kindes anwesend war (z.B. der stolze Vater oder die frischgebackene Oma) zum Standesamt kommen, um die Geburt mündlich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt :

  • Grundsätzlich sind vorzulegen:
    • gültiger Personalausweis / Reisepass
    • Geburtsurkunden der Mutter bzw. der Eltern

  • Wenn die Mutter des Kindes ledig ist:
    • benötigen Sie nur die oben genannten Unterlagen.

  • Wenn die Mutter verheiratet ist:
    • Geburtsurkunden beider Eltern, erhältlich beim Geburtsstandesamt.
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, erhältlich bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.

  • Wenn die Mutter des Kindes geschieden ist:
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, auf der die Scheidung vermerkt ist oder, wenn dem nicht so ist, zusätzlich zu dieser Abschrift das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk.

  • Wenn die Mutter des Kindes verwitwet ist:
    • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch, auf der der Tod des Mannes vermerkt ist oder, wenn dem nicht so ist, eine Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes.

  • Wenn die Eltern des Kindes bereits vor der Geburt beim Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben:
    • Abschrift der Sorgerechtserklärung.

  • Wenn die Ehe der Mutter/Eltern im Ausland oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde:
    • Heiratsurkunde

Ausländische Urkunden sind im Original, ggf. mit Legalisation und mit einer Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers vorzulegen.
Wie kommt der Vater in die Urkunde?

Wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist, ist der Ehemann automatisch der Vater des Kindes. In diesem Fall muss keine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.

Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater, um auf der Geburtsurkunde eingetragen zu werden, die Vaterschaft anerkennen. Dies kann beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt erfolgen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich erklärt werden (öffentliche Beurkundung). Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen möchten, werden vom Vater folgende Dokumente benötigt:

  • der Personalausweis oder Reisepass
  • die Geburtsurkunde
  • Wenn der Vater (zum Beispiel durch eine Eheschließung) einen anderen als seinen Geburtsnamen führt, muss dieser nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder dem als Heiratsregister fortgeführten Familienbuch der Ehe.

Ausländische Urkunden sind im Original, ggf. mit Legalisation und mit einer Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers vorzulegen.

Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, müssen folgende Zustimmungserklärungen vorliegen:
  • Zustimmung der Mutter des Kindes
  • Wenn die Mutter minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie des Jugendamtes
  • Wenn der Vater minderjährig ist, zusätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten des Vaters
  • Wenn die Mutter noch verheiratet ist und schon die Scheidung eingereicht wurde, zusätzlich die Zustimmung des Ehemannes der Mutter. In diesem Fall wird die Vaterschaftsanerkennung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Auch diese Zustimmungserklärungen können nur persönlich beim Jugendamt, gegenüber einem Notar oder beim Standesamt abgegeben werden.

Übrigens: Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen, was Behördengänge in den stressigen Tagen direkt nach der Geburt überflüssig macht. In diesem Fall wird der Mutterpass benötigt.

In bestimmten Staaten sind Mutterschaftsanerkennungen notwendig. Falls Ihr Heimatstaat dies fordert, können Sie bei uns auch die Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen.

Vater- und Mutterschaftsanerkennungen werden kostenfrei beurkundet.

Sorgerechtserklärungen können nur bei den Jugendämtern abgegeben werden.
Welchen Vornamen kann mein Kind bekommen?

Es existiert kein abschließender "Katalog" zulässiger Vornamen. Bitte bedenken Sie bei der Auswahl des Vornamens, dass Sie stellvertretend für Ihr Kind über den Namen entscheiden und dass dieser Name Ihr Kind sein ganzes Leben lang begleiten wird. Ein wesentliches Merkmal eines Vornamens ist seine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, verlangt die Gesetzgebung einen weiteren eindeutigen Vornamen. Sollten Sie sich für einen hier nicht gebräuchlichen Vornamen entscheiden, erkundigen Sie sich bitte bei uns, ob evtl. ein Nachweis über die Eintragungsfähigkeit des Namens benötigt wird.

Und welchen Familiennamen bekommt mein Kind?

Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen,

  • erhält das Kind diesen als Geburtsnamen.

Besitzen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht (weil sie miteinander verheiratet sind oder beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Ehenamen,
  • bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht und ist kostenfrei.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht,
  • erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Eine Namenserteilung ist in folgenden Fällen möglich:
  • Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss in die Namenserteilung einwilligen.
  • Die sorgeberechtigte Mutter und deren (neuer) Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen erteilen. Falls der Vater des Kindes auch noch sorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen des Vaters führt, muss dieser der Namenserteilung vorab zustimmen.

Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen,
  • ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ändert sich der Name des Kindes nicht.

Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes die gemeinsame Sorge erklären,
  • kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden.

Wenn ausländisches Recht zu beachten ist,
  • klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns ab.

Hier finden Sie eine Übersicht der Gebühren für Urkunden im Standesamt.

Kontakt

Standesamt Steglitz-Zehlendorf
Geburtenregister
Kirchstr. 1/3
14163 Berlin

Stadtplan


Hotline
(+4930) 90299-7474
siehe Sprechzeiten

Fax:
(+4930) 90299-6177

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Montag 08:30 - 13:00
Dienstag 08:30 - 13:00
Mittwoch 08:30 - 13:00
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Donnerstag 14:00 - 18:00
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(nur mit Termin !)