5. Welche Behörden sind in Berlin für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständig?
Mit Ausnahme des Bereiches der Tierversuche (Genehmigung und Überwachung von Tierversuchen, Erlaubnis zur Haltung und Zucht von Versuchstieren), für den das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig ist, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug des Tierschutzrechts bei den Berliner Ordnungsämtern/Fachbereiche Veterinär- und Lebensmittelaufsicht. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt, gegenüber welcher Behörde in einem konkreten Tierschutzfall das Mitwirkungs- und Klagerecht wahrgenommen werden kann.
6. Wie erlangt eine anerkannte Tierschutzorganisation Kenntnis von behördlichen Tierschutzverfahren, bei denen das Mitwirkungs- oder ggf. Klagerecht wahrgenommen bzw. zu denen Stellung genommen werden kann?
Anerkannte Tierschutzorganisationen müssen von Amts wegen rechtzeitig von den zuständigen Behörden über die Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes, noch laufender Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes sowie, nach deren Erteilung, über Genehmigungen von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz informiert werden und erhalten somit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz (z. B. Verfahren nach § 16 a Tierschutzgesetz), ausgenommen Strafverfahren, bedarf es eines Antrags der Tierschutzorganisation bei der jeweils zuständigen Behörde (siehe III.5.), um Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ist der anerkannten Tierschutzorganisation seitens der zuständigen Behörden Auskunft über die Anzahl und den jeweiligen Gegenstand einschließlich Geschäftszeichen von derartigen laufenden Verfahren zu erteilen.
7. Wie ist das weitere Verfahren/Vorgehen, wenn die Tierschutzorganisation die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat und diese wahrnehmen will?
Hat die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, ist ihr seitens der zuständigen Behörde Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gewähren. Einschränkungen dieses Rechts können sich im Einzelfall insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten oder von Betriebsgeheimnissen ergeben.
Stellungnahmen sind schriftlich innerhalb von drei Wochen abzugeben, nachdem die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.