Die Qualitätsgrundsätze lehnen sich an den Grundsätzen zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz an, die von der Projektgruppe Qualitätsmanagementsysteme im gesundheitlichen Verbraucherschutz im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erarbeitet wurden.
1. Verantwortung
Die oberste Leitung legt ihre Qualitätspolitik, eingeschlossen ihre Zielsetzungen und ihre Verpflichtung zur Qualität im Rahmen dieser Grundsätze, verbindlich fest. Sie ist für die Schaffung hinreichender struktureller, organisatorischer und personeller Voraussetzungen verantwortlich. Sie trägt dafür Sorge, dass die Qualitätspolitik auf allen Ebenen ihrer Organisationseinheit vermittelt und umgesetzt wird. Sie stellt die fortdauernde Eignung und Wirksamkeit des QMS sicher.
2. Ausstattung
Die zuständigen Stellen müssen neben einer dem Aufgabenumfang angepassten Personalausstattung über die materiellen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, um alle Aufgaben sachgerecht durchführen zu können.
Die materielle Ausstattung umfasst geeignete und zweckmäßig eingerichtete Räume, erforderliche Arbeitsmittel und Geräte, sowie insbesondere angemessene Informations- und Kommunikationstechnik.
3. Personal
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität
Die in der amtlichen Überwachung tätigen Personen müssen ihre dienstliche Entscheidungen frei von insbesondere kommerziellen und finanziellen Beeinflussungen treffen können.
Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass alle in der Überwachung tätigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind.
Das gesamte Personal unterliegt der Schweigepflicht und Geheimhaltung.
Qualifikation
Die Qualität des Verwaltungshandelns hängt in hohem Maße von der Qualifikation des Personals ab. Deshalb muss zur Erfüllung der Aufgaben hinreichend qualifiziertes Personal eingesetzt werden.
Die zuständige Stelle gewährleistet die kontinuierliche Fortbildung des Personals und stellt die erforderlichen Mittel bereit.
4. Schnittstellen, Zusammenarbeit
Das Erreichen der in der Qualitätspolitik definierten Ziele ist abhängig von einer guten Zusammenarbeit zwischen allen an der amtlichen Überwachung beteiligten Stellen.
Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten sich gegenseitig, sowie erforderlichenfalls die Behörden des Bundes und weitere beteiligte Stellen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über alle Erkenntnisse und Maßnahmen von übergreifender Bedeutung.
5. Amtliche Überwachung
Die amtliche Überwachung im gesundheitlichen Verbraucherschutz, insbesondere von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und Tierarzneimitteln sowie in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz dient den in der Qualitätspolitik definierten Schutzzielen durch Überprüfung der Beachtung der Normen bei den Rechtsunterworfenen.
Zwischen den Ländern werden abgestimmte Verfahrensanweisungen erstellt, um den international und national geforderten gleichwertigen Überwachungsstandard sicherzustellen. Diese wurden bei dem vorliegendem Qualitätsmanagementsystem berücksichtigt.
Die zuständigen Stellen halten geeignete Verfahren zum Krisenmanagement vor.
6. Organisation, Zuständigkeit
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeitsbereiche sind eindeutig beschrieben und zugewiesen.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) geregelt. Im zugehörigen Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) sind die Aufgaben der zuständigen Behörden beschrieben.
7. Kontrolle von Änderungen
Änderungen von Verfahren und Abläufen dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Verwaltungshandelns. Sie müssen kontrolliert ablaufen, bewertet, umgesetzt und dokumentiert werden. Die Verantwortlichkeiten sind festzulegen.
8. Vergabe von Unteraufträgen
Die zuständigen Stellen führen grundsätzlich die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbst durch. Für die Vergabe von Unteraufträgen ist das Verfahren klar und eindeutig zu regeln. Bei der Auftragsvergabe gilt der Grundsatz, dass die Verantwortung für die zu erbringende Dienstleistung beim Auftraggeber verbleibt.
Externe Sachverständige oder Stellen, die mit Aufgaben im Rahmen der amtlichen Überwachung beauftragt werden, müssen die vorstehenden Anforderungen ebenfalls erfüllen.
9. Dokumentation
Zur Verfahrensfestlegung und als Tätigkeitsnachweis sind Qualitätsdokumente zu erstellen. Diese Dokumentationen dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns. Sie müssen verständlich strukturiert, sicher identifizierbar, leicht zugänglich und lückenlos verfügbar sein.
10. Qualitätsaudit
Die Angemessenheit, Wirksamkeit und Eignung des QMS werden durch Audits überprüft und bewertet, um festzustellen, ob die Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Ergebnisse den Anforderungen und festgelegten Vorgaben entsprechen. Notwendige Änderungen und Verbesserungen werden vorgenommen.
Das Verfahren zur Planung, Durchführung und Nachbereitung von Audits ist festzulegen.