Qualitätsmanagement

Durch die Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems in der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Berlin soll eine transparente Vorgehensweise der zuständigen Behörden, die Erfüllung von nationalen und internationalen Vorgaben sowie eine effiziente Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden.

Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements

Die Berliner Verwaltung in den Bereichen Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung ist für eine Vielzahl von Überwachungsaufgaben verantwortlich. Dazu zählen der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Gesundheitsgefährdung, wirtschaftlicher Übervorteilung, Irreführung und Täuschung ebenso wie die Bewahrung von Tieren vor Krankheit, vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung haben sich dabei zum Ziel gesetzt, diese Aufgaben noch umfassender wahrzunehmen und damit die höchstmögliche Qualität zum Wohle von Verbrauchern und Tieren zu erreichen.

Mit dem dafür innerhalb der Fachverwaltung aufgebauten Qualitätsmanagementsystem (QMS) werden die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2017 nach einheitlichem und nachvollziehbarem Verwaltungshandeln erfüllt. Das vorliegende Qualitätshandbuch ist sichtbarer Ausdruck des Anliegens, die Qualität der Arbeit dauerhaft und nachhaltig zu verbessern.

Leitbild für die Behörden der Berliner amtlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

Mit dem Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems innerhalb der Fachverwaltung werden die Anforderungen der EU nach einheitlichem und nachvollziehbarem Verwaltungshandeln erfüllt.
Dadurch soll die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden und die Informationsqualität für Politik und Verbraucher verbessert werden.
Das in diesem Rahmen entwickelte Qualitätsmanagementsystem gewährleistet eine nachvollziehbare und transparente Vorgehensweise der Behörden und schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Es garantiert die Erfüllung nationaler und internationaler Vorgaben und die effiziente, sowie die wirtschaftliche Nutzung von Ressourcen.
Für die qualitätsgesicherte Veterinär- und Lebensmittelüberwachung im Land Berlin müssen die erforderlichen personellen und sachlichen Mittel sichergestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung stehen zu dem Qualitätsmanagementsystem im Land Berlin.

Zuständige Behörden

  • Die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz ist als oberste Landesbehörde in Berlin für ministerielle Grundsatz- und Einzelangelegenheiten der amtlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachung verantwortlich. Sie nimmt die Fachaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) und das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) wahr.
  • Die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständigen Ämter sind als unmittelbare Vollzugsbehörden für diese Aufgabe im Land Berlin verantwortlich.

Aufgabengebiete

  • Es wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften beim Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren, sowie bei Tierseuchen, bei der Tierkörperbeseitigung, im Tierschutz und bei der Anwendung von Tierarzneimitteln im Land Berlin überwacht.
  • Verbraucher, Gewerbetreibende, Landwirte, Hersteller und Personen mit Verantwortung für Tiere werden im Rahmen der Kernaufgaben der behördlichen Tätigkeit informiert, beraten und wenn nötig vor gesundheitlichen Gefahren gewarnt.
  • Die Arbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung trägt dazu bei, Menschen vor gesundheitlichen Schäden und Täuschungen zu schützen und Tiere vor Krankheit, vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren.

Arbeitsweise

  • Unsere Grundsätze sind ein unparteilicher und transparenter Gesetzesvollzug, nachvollziehbare Entscheidungen, Verantwortungsbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein
  • Wir arbeiten verlässlich, teamorientiert und interdisziplinär auf der Basis eines Qualitätsmanagementsystems nach internationalem Standard zusammen.

Oberste Leitung und Qualitätsmanagementbeauftragte

Die oberste Leitung ist im Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Landes bezogen auf das Gesamtsystem (Land – zuständige Senatsverwaltung) und jeder Einrichtung (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bezirke, Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) wie folgt definiert:

  • zuständige Senatsverwaltung: Senatorin/Senator
  • Abteilung der zuständigen Senatsverwaltung mit dem Aufgabenbereich der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung: Abteilungsleiter/in
  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Bezirke: zuständige Bezirksstadträtin oder zuständige Bezirksstadtrat
  • zuständige Abteilung des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin mit dem Aufgabenbereich des Veterinär- und Lebensmittelwesen: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter

Qualitätsmanagementbeauftragte/Qualitätsmanagementbeauftragter (QMB)

Die oberste Leitung der jeweiligen Organisationseinheit muss eine Qualitätsmanagementbeauftragte oder einen Qualitätsmanagementbeauftragte benennen, der oder die, unabhängig von anderen Verantwortungen, folgende Rechte und Pflichten hat:

  • Sicherstellung, dass die für das QMS erforderlichen Prozesse eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden
  • Bericht an die oberste/n Leitung/en über die Leistung des QMS und jegliche Notwendigkeit für Verbesserungen/Änderungen

Landes-Qualitätsmanagementbeauftragte/Landes-Qualitätsmanagementbeauftragter (Landes-QMB)

Für das QMS aller an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin ist eine Landes-QMB oder ein Landes-QMB benannt.
Ihre bzw. seine Aufgaben reichen von der Koordinierung des QMS in den beteiligten Behörden, der zentralen Verwaltung und Aktualisierung der gesamten Dokumente (Elektronisches Qualitätshandbuch), der Sicherstellung des Informations- und Kommunikationsflusses zwischen den beteiligten Behörden bis hin zur Planung und Auswertung von Audits einschließlich der unabhängigen Prüfung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung und ständigen Verbesserung des QMS.
Die Aufgaben der bzw. des Landes-QMB sind im Qualitätshandbuch festgelegt.

Qualitätsmanagementbeauftragte in jeder beteiligten Behörde

In jeder Dienststelle, die in das QMS eingebunden ist, ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (QMB) benannt, die bzw.der das QMS bzw. die gelenkten Dokumente vor Ort in der Dienststelle verwaltet, verbreitet und umsetzt. Sie oder er meldet notwendige Aktualisierungen an und bringt Änderungsvorschläge ein und hat die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge der oder dem Landes-QMB vorzutragen.
Die Aufgaben der oder des QMB sind im Qualitätshandbuch festgelegt.

Qualitätsziele

Die amtliche Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln sowie in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz dient folgenden Zielen:

  • Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Schäden und Täuschung
  • Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren

Durch die Einführung des Qualitätsmanagementsystems in der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung im Land Berlin werden die Prozesse bzw. Verfahren zum Erreichen dieser Ziele bezirksübergreifend und auf hohem Niveau vereinheitlicht und gesichert.
Das QMS soll eine nachvollziehbare und transparente Vorgehensweise für alle Beteiligten sowie die Erfüllung von verschiedenen nationalen und internationalen Vorgaben gewährleisten und dafür sorgen, dass Ressourcen effizient genutzt werden.
Gleichartigkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Systems erleichtern die Akzeptanz und schaffen Vertrauen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie bei allen in der Überwachung Tätigen und den Wirtschaftsbeteiligten.

Qualitätsgrundsätze

Die Qualitätsgrundsätze lehnen sich an den Grundsätzen zur Ausgestaltung von Qualitätsmanagementsystemen im gesundheitlichen Verbraucherschutz an, die von der Projektgruppe Qualitätsmanagementsysteme im gesundheitlichen Verbraucherschutz im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erarbeitet wurden.

1. Verantwortung

Die oberste Leitung legt ihre Qualitätspolitik, eingeschlossen ihre Zielsetzungen und ihre Verpflichtung zur Qualität im Rahmen dieser Grundsätze, verbindlich fest. Sie ist für die Schaffung hinreichender struktureller, organisatorischer und personeller Voraussetzungen verantwortlich. Sie trägt dafür Sorge, dass die Qualitätspolitik auf allen Ebenen ihrer Organisationseinheit vermittelt und umgesetzt wird. Sie stellt die fortdauernde Eignung und Wirksamkeit des QMS sicher.

2. Ausstattung

Die zuständigen Stellen müssen neben einer dem Aufgabenumfang angepassten Personalausstattung über die materiellen und finanziellen Voraussetzungen verfügen, um alle Aufgaben sachgerecht durchführen zu können.
Die materielle Ausstattung umfasst geeignete und zweckmäßig eingerichtete Räume, erforderliche Arbeitsmittel und Geräte, sowie insbesondere angemessene Informations- und Kommunikationstechnik.

3. Personal

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität

Die in der amtlichen Überwachung tätigen Personen müssen ihre dienstliche Entscheidungen frei von insbesondere kommerziellen und finanziellen Beeinflussungen treffen können.
Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass alle in der Überwachung tätigen Personen keinen Interessenkonflikten ausgesetzt sind.
Das gesamte Personal unterliegt der Schweigepflicht und Geheimhaltung.

Qualifikation

Die Qualität des Verwaltungshandelns hängt in hohem Maße von der Qualifikation des Personals ab. Deshalb muss zur Erfüllung der Aufgaben hinreichend qualifiziertes Personal eingesetzt werden.
Die zuständige Stelle gewährleistet die kontinuierliche Fortbildung des Personals und stellt die erforderlichen Mittel bereit.

4. Schnittstellen, Zusammenarbeit

Das Erreichen der in der Qualitätspolitik definierten Ziele ist abhängig von einer guten Zusammenarbeit zwischen allen an der amtlichen Überwachung beteiligten Stellen.
Die zuständigen Stellen der Länder unterrichten sich gegenseitig, sowie erforderlichenfalls die Behörden des Bundes und weitere beteiligte Stellen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über alle Erkenntnisse und Maßnahmen von übergreifender Bedeutung.

5. Amtliche Überwachung

Die amtliche Überwachung im gesundheitlichen Verbraucherschutz, insbesondere von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und Tierarzneimitteln sowie in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz dient den in der Qualitätspolitik definierten Schutzzielen durch Überprüfung der Beachtung der Normen bei den Rechtsunterworfenen.
Zwischen den Ländern werden abgestimmte Verfahrensanweisungen erstellt, um den international und national geforderten gleichwertigen Überwachungsstandard sicherzustellen. Diese wurden bei dem vorliegendem Qualitätsmanagementsystem berücksichtigt.
Die zuständigen Stellen halten geeignete Verfahren zum Krisenmanagement vor.

6. Organisation, Zuständigkeit

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeitsbereiche sind eindeutig beschrieben und zugewiesen.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind im Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) geregelt. Im zugehörigen Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) sind die Aufgaben der zuständigen Behörden beschrieben.

7. Kontrolle von Änderungen

Änderungen von Verfahren und Abläufen dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Verwaltungshandelns. Sie müssen kontrolliert ablaufen, bewertet, umgesetzt und dokumentiert werden. Die Verantwortlichkeiten sind festzulegen.

8. Vergabe von Unteraufträgen

Die zuständigen Stellen führen grundsätzlich die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbst durch. Für die Vergabe von Unteraufträgen ist das Verfahren klar und eindeutig zu regeln. Bei der Auftragsvergabe gilt der Grundsatz, dass die Verantwortung für die zu erbringende Dienstleistung beim Auftraggeber verbleibt.
Externe Sachverständige oder Stellen, die mit Aufgaben im Rahmen der amtlichen Überwachung beauftragt werden, müssen die vorstehenden Anforderungen ebenfalls erfüllen.

9. Dokumentation

Zur Verfahrensfestlegung und als Tätigkeitsnachweis sind Qualitätsdokumente zu erstellen. Diese Dokumentationen dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns. Sie müssen verständlich strukturiert, sicher identifizierbar, leicht zugänglich und lückenlos verfügbar sein.

10. Qualitätsaudit

Die Angemessenheit, Wirksamkeit und Eignung des QMS werden durch Audits überprüft und bewertet, um festzustellen, ob die Tätigkeiten und die damit zusammenhängenden Ergebnisse den Anforderungen und festgelegten Vorgaben entsprechen. Notwendige Änderungen und Verbesserungen werden vorgenommen.
Das Verfahren zur Planung, Durchführung und Nachbereitung von Audits ist festzulegen.

Aufbau QM-Handbuch dargestellt als Pyramide

Aufbau des Qualitätshandbuchs am Beispiel einer Pyramide: an oberster Stelle steht das Qualitätsmanagement-Handbuch, in der mittleren Ebene befinden sich die Prozessanweisungen und Tabellen; auf der unteren Ebene befinden sich die Arbeitsanweisungen und Formulare

Qualitätshandbuch

Das Qualitätshandbuch beschreibt die Umsetzung des prozessorientierten Qualitätsmanagementsystems und versteht sich als oberstes Regelwerk. In ihm sind qualitätsmanagementrelevante Grundsätze, die Aufbau- und die Ablauforganisation sowie behördenumfassende Zusammenhänge beschreiben. Die Anwendenden enthalten einen Gesamtüberblick über die zentralen Aussagen zur Qualitätspolitik und die Grundsätze zur Qualitätsplanung, -lenkung, -sicherung sowie Qualitätsverbesserung. Das Qualitätsmanagementsystem (QMS) lehnt sich an die Anforderungen der Entscheidung 2021/C 66/02 sowie an die DIN EN ISO 9001 an.

Das Qualitätshandbuch (QH) beschreibt die Umsetzung des prozessorientierten Qualitätsmanagementsystems (QMS) der an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin. Es lehnt sich an den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 an.

FAQs Qualitätsmanagement-Handbuch

  • Was steht im Teil I des QM-Handbuch?

    Das Qualitätsmanagement (QM) -Handbuch als I. Teil des Qualitätshandbuches versteht sich als oberstes QM-Regelwerk. Darin sind qualitätsmanagementrelevante Grundsätze, die Aufbau- und die Ablauforganisation sowie behördenumfassende Zusammenhänge beschrieben. Der Anwender erhält einen Gesamtüberblick über die zentralen Aussagen zur Qualitätspolitik und die Grundsätze zur Qualitätsplanung, -lenkung, -sicherung sowie Qualitätsverbesserung

  • Was regelt Teil II des QM-Handbuch?

    Im zweiten Teil des Qualitätshandbuches werden die Prozess- bzw. Arbeitsanweisungen einschließlich der mitgeltenden Unterlagen (wie z. B. Richtlinien) aufgeführt. Das Qualitätshandbuch steht als elektronische Dokumentation im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) zur Verfügung und ist somit allen an der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung beteiligten Behörden im Land Berlin zugänglich.

  • Welche Prozessblöcke gibt es?
    Das QM-Handbuch ordnet die einzelnen Prozesse verschiedenen Prozessblöcken zu. Diese sind:
    • Führungsprozesse
    • Kernprozesse
    • Unterstützungsprozesse
    • Ergebnisprozess
    • Verbesserungsprozess
  • Welche Handbuchkapitel gelten als Führungsprozesse?

    01 – Leitungsprozess
    02 – Systemprozess …
    03 – Mitarbeiterprozess
    04 – Kommunikations- und Informationsprozess

  • Welche Handbuchkapitel zählen als Kernprozesse?

    05 – Kundenprozess
    06 – Innerer Organisationsprozess
    07 – Entwicklungsprozess

  • Welches Handbuchkapitel bildet den Unterstützungsprozess ab?

    08 – Unterstützungsprozess

  • In welchem Handbuchkapitel findet sich der Ergebnis- und Kennzahlenprozess?

    09 – Ergebnis- und Kennzahlenprozess

  • In welchem Handbuchkapitel findet sich der Verbesserungsprozess?

    10 – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

  • Was sind Prozessanweisungen?

    Prozessanweisungen sind schriftlich fixierte Durchführungsbestimmungen für die im Handbuch beschriebenen Verfahren. Sie enthalten die Beschreibung der internen Abläufe mit entsprechenden Zuständigkeiten und sind die Voraussetzung dafür, dass die geplanten Vorgaben erreicht werden.

  • Was sind Arbeitsanweisungen?

    Arbeitsanweisungen dienen der detaillierten Beschreibung von internen Arbeitsabläufen und Verfahren. Diese werden dabei so eindeutig beschrieben, dass der Anwender eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeiten erhält.
    Arbeitsanweisungen sind überall dort erforderlich, wo ohne die Beschreibung keine kontinuierliche Qualität der Abläufe sichergestellt werden kann, z. B. wenn komplexe Abläufe von mehreren Mitarbeitern ausgeführt werden. Der Umfang der Arbeitsanweisung ist von der Qualifikation der Mitarbeiter und von dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit abhängig.

  • Wofür sind Formulare?

    Formulare dienen als Hilfsmittel zur Aufzeichnung von Informationen bei routinemäßig ausgeführten Tätigkeiten und geben somit einen Standard vor. Deshalb können sie als Vorgabe- und Nachweisdokumente eingesetzt werden.

Merkblätter

  • Merkblatt zur ordnungsgemäßen Verwertung von biologisch abbaubaren tierischen Küchen- und Speiseabfällen aus gastronomischen Betrieben

    PDF-Dokument (50.1 kB)

  • Merkblatt Eierpackstellen für Gewerbetreibende

    PDF-Dokument (643.0 kB)

  • Merkblatt Inverkehrbringen von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln

    PDF-Dokument (423.5 kB)

  • Merkblatt Lebensmittelabfälle tierischer Herkunft - Entsorgung von Knochen

    PDF-Dokument (297.0 kB)

  • Merkblatt Personalhygieneschulungen im Lebensmittelbereich

    PDF-Dokument (431.1 kB)

  • Merkblatt zur Einhaltung der Rückverfolgbarkeit für Gewerbetreibende

    PDF-Dokument (221.6 kB)

  • Merkblatt für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Speiseeis

    PDF-Dokument (402.7 kB)

  • Merkblatt Hygienische Anforderungen beim Verkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel, auf Märkten und Volksfesten

    PDF-Dokument (514.7 kB)

  • Merkblatt Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 853-2004 und Antragstellung

    PDF-Dokument (178.9 kB)

  • Merkblatt Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 3 Gegenproben-Verordnung

    PDF-Dokument (399.4 kB)

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz