Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe

Voraussetzung für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Pferdefuhrwerksbetriebs ist eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 c) des Tierschutzgesetzes (TierSchG), ausgestellt von der für den Betriebssitz zuständigen Veterinärbehörde. Zum Schutz der zum Fahren eingesetzten Pferde und beförderten Personen haben Pferdefuhrwerksbetriebe, die Personenbeförderungen in Berlin durchführen, außerdem folgende Vorgaben einzuhalten:

I. Pferde

  1. Als Zugpferde dürfen nur gesunde, gut konditionierte und gepflegte Pferde ab einem Alter von 60 Monaten eingesetzt werden, die aufgrund ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes sowie ihrer Mentalität für den Einsatz im Straßenverkehr einer Großstadt und für die Personenbeförderung geeignet sind. Unter 60 Monate alte Pferde dürfen nur in der Ausbildung und nur zusammen mit einem ruhigen, erfahrenen Lehrpferd eingesetzt werden, allerdings nicht täglich (siehe auch Punkt Nr. 5).
  2. Das Körpergewicht und die Leistungsfähigkeit der Pferde müssen in einer vernünftigen Relation zum zulässigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeugs stehen. Das zulässige Gesamtgewicht des bespannten Fuhrwerks darf das Zweifache der Summe der Körpergewichte der vorgespannten Pferde nicht übersteigen.
  3. Jedes Pferd ist mit einem rutschfesten für die Verwendung auf Straßenbelag geeigneten Rundumhufbeschlag oder angepassten Hufschuhen zu versehen, welche den natürlichen Hufmechanismus nicht beeinträchtigen sowie ein sicheres Fußen bei unterschiedlichen Straßenbelägen gewährleisten.
  4. Zur eindeutigen Identifikation müssen die Pferde mittels Transponder gekennzeichnet sein.
  5. Mit dem „Einfahren“ der Pferde in der Ausbildung darf frühestens ab einem Alter von 36 Monaten begonnen werden. Dazu dürfen 36 Monate alte Pferde maxi-mal zweimal wöchentlich und 48 bis 60 Monate alte Pferde maximal dreimal wöchentlich für jeweils bis zu vier Stunden mit einer dem Ausbildungsstand angemessenen Belastung im Routinebetrieb eingesetzt werden, so dass eine physische und psychische Überforderung vermieden wird. Im innerstädtischen Straßenverkehr dürfen im Routinebetrieb nur mindestens 48 Monate alte Pferden zum Einsatz kommen, die bereits sicher im Gespann gehen. Dieser Einsatz der Pferde ist im Fahrtenbuch gemäß Anlage 1 zu dokumentieren.

II. Einsatz und Pausenregelungen

  1. Der Kutschenbetrieb – darunter sind das Anspannen, die Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, die Heimfahrt vom Standplatz und das Ausspannen zu verstehen – ist im Zeitraum von April bis September bis maximal 21:00 Uhr, von Oktober bis März bis maximal 19:00 Uhr zulässig. Die tägliche Gesamteinsatzzeit (Anspannen, An-fahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Ausspannen) darf dabei neun Stunden nicht überschreiten. In der freien Zeit sind jedem Pferd täglich 2 Stunden freie, selbst bestimmte Bewegung auf unbefestigtem Boden eines genügend großen Auslaufes zu gewähren. Nach dem Einsatz an sechs aufeinanderfolgenden Tagen soll jedem Pferd eine 24-stündige Ruhezeit, einschließlich einer mindestens 2-stündigen freien, selbst bestimmten Bewegung auf unbefestigtem Boden eines genügend großen Auslaufs, gewährt werden.
  2. Während des Einsatzes sind mindestens zwei ununterbrochene Pausen von jeweils mindestens einer halben Stunde oder eine ununterbrochene Pause von mindestens einer Stunde zur ungestörten Futter- und Wasseraufnahme der Pferde einzurichten. Die erste Pause ist spätestens vier Stunden nach dem Anspannen einzulegen.
  3. Die Pausen sind unter einem überdachten Stand- oder Schattenplatz mit naturbelassenem, nicht befestigtem Boden und Anbindemöglichkeiten zu gewähren, dessen genaue Lage der zuständigen Behörde mitzuteilen ist. Das Kopfstück ist während der Pause durch ein Halfter zu ersetzen, die Pferde sind vollständig auszuschirren und auf das Vorhandensein von Druck- und Scheuerstellen zu überprüfen und im Fahrtenbuch gemäß Anlage 1 zu dokumentieren Die Zeit des Aus- und Anschirrens der Pferde gilt nicht als Pausenzeit.
  4. Am Standplatz ist eine geeignete und nutzbare Entnahmestelle für Trinkwasser nachzuweisen, hilfsweise ist Tränkwasser guter Qualität in ausreichender Menge (mind. 25 l je Pferd) mitzuführen. Ein Tränkeimer und geeignete Futtermittel – insbesondere Raufutter – in ausreichender Menge und Qualität sind am Pausenplatz nachweislich vorrätig zu halten oder in dem Pferdefuhrwerk mitzuführen.
  5. An Tagen, an denen die Tageshöchsttemperatur 25,0 °C erreicht oder überschreitet (meteorologisch-klimatischer Sommertag) sind die Pferde mindestens alle zwei Stunden zu tränken und ggf. zur Kühlung mit Wasser zu besprengen. Erreicht oder überschreitet die Lufttemperatur im Laufe eines Tages einen Wert von 30 Grad im Schatten, sind Kutschfahrten mit Rücksicht auf das Wohlbefinden der Tiere unverzüglich einzustellen. Ein funktionstüchtiges Thermometer ist in dem Pferdfuhrwerk mitzuführen.

III. Ausrüstungsgegenstände, Kopfstücke, Gebisse, Leinen und Geschirr

  1. Die verwendeten Geschirre müssen einen technisch einwandfreien Zustand aufweisen und korrekt an das jeweilige Zugpferd angepasst sein, wobei die Zuglast und die Anspannungsart zu berücksichtigen sind. Als Gebissstücke sind ausschließlich die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) gemäß LPO 2018 zu diesem Zweck zugelassene Fahrgebisse (Doppelringtrense, Post- und Liverpoolkandare) zu verwenden. Die Anspannung muss gepflegt, zweckmäßig, passend und verkehrssicher sein. Nicht zugelassen sind jegliche Veränderungen am Geschirr, die eine Hebelwirkung auf Leinen oder Gebisse haben, sowie unerlaubte Hilfsmittel wie Ohrenstöpsel, Zungenbänder oder die Sicht zu stark einengende Scheuklappen. Die Art der Anspannung muss zum verwendeten Wagen passen.
  2. Vor der Ausfahrt sind Kopfstücke, Gebisse, Leinen, Geschirr und Stränge auf Verschmutzungen, Beschädigungen und passgenauen Sitz am Pferd zu überprüfen. Das gilt insbesondere für den Sitz ggf. verwendeter Scheuklappen und Kummets

IV. Fahrer/Fahrerin

  1. Es dürfen nur Fahrer/Fahrerinnen eingesetzt werden, die über Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Pferdefuhrwerks verfügen. Entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch Vorlage
    - eines Kutschenführerscheins B (Gewerbe) der FN,
    - eines VFD Fahrerpass III,
    - eines Deutschen Fahrabzeichens (DFA) Klasse 4 (Ein- oder 2-Spänner) oder 5 (Vierspänner) oder
    - eines Nachweises über eine erfolgreich abgelegte andere gleichwertige Fahrprüfung.
    Der Sachkundenachweis oder eine beglaubigte Kopie ist vom Fahrer bzw. von der Fahrerin mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
    Alle in Berlin eingesetzten Gespanne müssen sich einmal jährlich einer Gespannkontrolle unterziehen. Dabei muss unter anderem eine Dressuraufgabe der Klasse A (inklusive Rückwärtsrichten) erfolgreich absolviert werden.
  2. Es dürfen nur Fahrer/Fahrerinnen und Beifahrer/Beifahrerinnen eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Es dürfen nur Fahrer/Fahrerinnen eingesetzt werden, die über eine im Inland gültige Fahrerlaubnis gemäß § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung verfügen, die zum Führen von vierrädrigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Der Führerschein ist vom Fahrer bzw. von der Fahrerin mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
  4. Ein pferdeerfahrener Beifahrer bzw. eine pferdeerfahrene Beifahrerin muss das Gespann ständig begleiten. Das Gespann darf während des Einsatzes, einschließlich der Pausen, zu keiner Zeit unbeaufsichtigt bleiben.

V. Pferdefuhrwerke (Kutschen/Wagen)

  1. Die Pferdefuhrwerke sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einer technischen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die höchstzulässige Fahrgastsitzplatzzahl bzw. das höchstzulässige Ladegewicht für das Pferdefuhrwerk ist dabei festzulegen bzw. zu bestätigen und im Fahrtenbuch einzutragen. Eine erneute technische Sicherheitsprüfung hat bei Bedarf, spätestens jedoch gemäß den Angaben im letzten Prüfbericht stattzufinden. Der Prüfbericht ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung vorzuzeigen.
  2. Nach der schriftlichen Information des Pferdefuhrwerksbetriebes durch die für den Einsatzort zuständige Veterinärbehörde über diese Leitlinien dürfen bereits im Betrieb benutzte Pferdefuhrwerke, die noch keiner technischen Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden, nur dann weiter benutzt werden, wenn der zuständigen Veterinärbehörde innerhalb von vier Wochen die Anmeldung zur technischen Sicherheitsüberprüfung nachgewiesen wird und diese innerhalb einer Frist von 2 Monaten erfolgt.
  3. An jedem Pferdefuhrwerk ist zu dessen Identifizierung gut sichtbar und dauerhaft ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muss den Namen des Betriebes, die Identifizierungsnummer des Fuhrwerks, die maximale Anzahl zu befördernder Personen bzw. die höchstzulässige Beladung, das Leergewicht des Fuhrwerks sowie Name und Telefonnummer der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers ausweisen.

VI. Dokumentation

  1. Die Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1Nummer 8 c) TierSchG oder eine beglaubigte Kopie davon ist mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
  2. Als Identifikationsnachweise für die Pferde gelten die Vorgaben der Viehverkehrsverordnung in der jeweils gültigen Fassung; zz. sind danach die Equidenpässe oder beglaubigte Kopien der Equidenpässe mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen.
  3. Ein Fahrtenbuch ist anzulegen, welches mindestens die Angaben des Musters in Anlage 1 enthält.
  4. Vor der Ausfahrt ist im Fahrtenbuch die Überprüfung der kompletten Ausrüstung und Anspannung zu dokumentieren.
  5. Das aktuell geführte Fahrtenbuch ist im Pferdefuhrwerk mitzuführen und der zuständigen Veterinär- bzw. Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung auf Verlangen vorzulegen. Es ist fälschungssicher in gebundener Form und mit durchnummerierten Seiten zu führen.
    Schwere Verstöße gegen oder die mehrfache Nichtbeachtung von Vorgaben der Kutschenleitlinien können zum Entzug der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 c) TierSchG durch die zuständige Behörde führen.

Download Anlage

  • Anlage 1 - Fahrtenbuch zu den Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz