- Als Zugpferde dürfen nur gesunde, gut konditionierte und gepflegte Pferde ab einem Alter von 60 Monaten eingesetzt werden, die aufgrund ihres Ausbildungs- und Trainingszustandes sowie ihrer Mentalität für den Einsatz im Straßenverkehr einer Großstadt und für die Personenbeförderung geeignet sind. Unter 60 Monate alte Pferde dürfen nur in der Ausbildung und nur zusammen mit einem ruhigen, erfahrenen Lehrpferd eingesetzt werden, allerdings nicht täglich (siehe auch Punkt Nr. 5).
- Das Körpergewicht und die Leistungsfähigkeit der Pferde müssen in einer vernünftigen Relation zum zulässigen Gesamtgewicht des bespannten Fahrzeugs stehen. Das zulässige Gesamtgewicht des bespannten Fuhrwerks darf das Zweifache der Summe der Körpergewichte der vorgespannten Pferde nicht übersteigen.
- Jedes Pferd ist mit einem rutschfesten für die Verwendung auf Straßenbelag geeigneten Rundumhufbeschlag oder angepassten Hufschuhen zu versehen, welche den natürlichen Hufmechanismus nicht beeinträchtigen sowie ein sicheres Fußen bei unterschiedlichen Straßenbelägen gewährleisten.
- Zur eindeutigen Identifikation müssen die Pferde mittels Transponder gekennzeichnet sein.
- Mit dem „Einfahren“ der Pferde in der Ausbildung darf frühestens ab einem Alter von 36 Monaten begonnen werden. Dazu dürfen 36 Monate alte Pferde maxi-mal zweimal wöchentlich und 48 bis 60 Monate alte Pferde maximal dreimal wöchentlich für jeweils bis zu vier Stunden mit einer dem Ausbildungsstand angemessenen Belastung im Routinebetrieb eingesetzt werden, so dass eine physische und psychische Überforderung vermieden wird. Im innerstädtischen Straßenverkehr dürfen im Routinebetrieb nur mindestens 48 Monate alte Pferden zum Einsatz kommen, die bereits sicher im Gespann gehen. Dieser Einsatz der Pferde ist im Fahrtenbuch gemäß Anlage 1 zu dokumentieren.
Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe
Voraussetzung für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Pferdefuhrwerksbetriebs ist eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 c) des Tierschutzgesetzes (TierSchG), ausgestellt von der für den Betriebssitz zuständigen Veterinärbehörde. Zum Schutz der zum Fahren eingesetzten Pferde und beförderten Personen haben Pferdefuhrwerksbetriebe, die Personenbeförderungen in Berlin durchführen, außerdem folgende Vorgaben einzuhalten:
Download Anlage
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Anlage 1 - Fahrtenbuch zu den Berliner Leitlinien für Pferdefuhrwerksbetriebe
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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
- Tel.: (030) 90 13-0
- Fax: (030) 9013-2000