Wer ein ausländisches rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzt, wird nach § 112a Deutsches Richtergesetz auf Antrag in Deutschland zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn
- das Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde,
- dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet und
- ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigt werden (sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung).
Nach der zugrunde liegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird die Gleichwertigkeitsprüfung auch „Morgenbesser“-Prüfung genannt.
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist beim zuständigen Oberlandesgericht (dem Brandenburgischen Oberlandesgericht oder dem Kammergericht Berlin ) zu beantragen. Dieses leitet den Antrag zur Gleichwertigkeitsprüfung an das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg weiter. Weitere Informationen zur Gleichwertigkeitsprüfung finden Sie unten.
Weitere Informationen
Merkblatt zur Gleichwertigkeitsprüfung nach § 112a DRiG
§ 112a Deutsches Richtergesetz
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
‘Morgenbesser’-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Tiesel/Tournay: Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit einem europäischen juristischen Universitätsabschluss, in: Die Öffentliche Verwaltung, 2008, Heft 6, S. 235 ff.