Behördliche Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach Strahlenschutzverordnung (§ 175) und Druckluftverordnung (§ 13) vorgesehen. Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit.
Wie sind die Antragsunterlagen zu beziehen?
Alle erforderlichen Anträge finden Sie im Servicebereich oder weiter unten unter Download.
Bitte prüfen Sie zunächst, welcher der nachfolgend beschriebenen Anlässe Ihrem Anliegen entspricht, wählen Sie dann den erforderlichen Antrag aus:
1. Erstantrag auf Ermächtigung
Sie haben bisher noch keine Ermächtigung bei dem LAGetSi beantragt?
- Bitte füllen Sie den Erstantrag vollständig aus und senden Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Anlagen (siehe unten) sowie Ihrer Approbationsurkunde und dem Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde als Kopie zurück.
2. Antrag auf Verlängerung und/oder Ergänzung einer Ermächtigung
Sie wurden bereits von dem LAGetSi ermächtigt?
- Bitte füllen Sie den Verlängerungs- und/oder Ergänzungsantrag vollständig aus und senden Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Anlagen (siehe unten) zurück.
Anmerkung: Eine Ermächtigung erlischt automatisch, wenn nicht innerhalb der 5-jährigen Befristung ein Verlängerungsantrag gestellt wurde oder wenn Sie innerhalb der Befristung den Arbeitgeber gewechselt beziehungsweise die Praxis verlegt haben, ohne die Änderung zeitnah bekannt zu geben.
Welche Nachweise werden für den Antrag benötigt?
Spezielle Fachkenntnisse und Anlagen sind nachzuweisen bei Ermächtigungen nach der:
Strahlenschutzverordnung
Bei Erstantrag:
- den Grundkurs im Strahlenschutz und zusätzlich den Spezialkurs im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde für zu ermächtigende Ärzte,
- die Sachkunde gemäß Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung – “Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte” – (siehe Musterbescheinigung Sachkundenachweis),
- die Anlage 1 zum Antrag.
Bei Verlängerung oder ergänzendem Antrag:
- den Aktualisierungskurs zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz (alle 5 Jahre). Bitte beachten Sie die eingeschränkten Terminangebote der Kursanbieter,
- die Anlage 1 zum Antrag.
Druckluftverordnung
Bei Erstantrag
1. Ärztliche Untersuchungen nach §§ 10 und 11 Druckluftverordnung:- das Einweisungsseminar in die Tauch- und Überdruckmedizin für Ärzte,
- die Anlage 2 zum Antrag.
- das Einweisungsseminar in die Tauch- und Überdruckmedizin für Ärzte,
- der Nachweis über Ihr Tätigwerden auf einer Druckluftbaustelle nach § 12 Druckluftverordnung,
- der Nachweis der Kenntnisse in der Notfallbehandlung Drucklufterkrankter und in der Behandlung von Drucklufterkrankungen in einer Überdruckkammer,
- die Bescheinigung Ihrer eigenen Drucklufttauglichkeit,
- die Anlage 2 zum Antrag.
Bei Verlängerung oder ergänzendem Antrag:
1. Ärztliche Untersuchungen nach §§ 10 und 11 Druckluftverordnung- die Anlage 2 zum Antrag.
- der Nachweis über Ihr Tätigwerden auf einer Druckluftbaustelle nach § 12 Druckluftverordnung,
- der Nachweis der Kenntnisse in der Notfallbehandlung Drucklufterkrankter und in der Behandlung von Drucklufterkrankungen in einer Überdruckkammer,
- der Nachweis von Fortbildungen über Drucklufterkrankungen sowie zur Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2201 der BK-Liste (Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft),
- die Bescheinigung Ihrer eigenen Drucklufttauglichkeit,
- die Anlage 2 zum Antrag.
Berichte zu statistischen Angaben
Beachten Sie bitte den 15. Februar eines jeden Jahres als Abgabetermin der Untersuchungszahlen Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach StrlSchV* und DruckLV* und senden Sie diese Berichte an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, in deren Bundesland die Untersuchungen durchgeführt wurden.
Haben Sie die Unterlagen vollständig ausgefüllt und auf Richtigkeit geprüft?
Richten Sie bitte die Anträge und die entsprechenden Anlagen unterschrieben an das LAGetSi.
Hinweis auf Gebühren
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung von Ermächtigungen gebührenpflichtig und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) Schuldner der Verwaltungsgebühr ist.
Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.