Aufwärmpausen sind nicht mit den Arbeitszeitpausen zu verrechnen. Die Kosten für die Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber.
Verkaufsstände im Freien?
An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass die Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung) zur Verfügung gestellt wird.
Je nach Außentemperatur sind die Expositionszeiten ebenfalls durch Aufwärmzeiten (siehe Tabelle oben) zu unterbrechen.
Dem uneingeschränkten Betrieb solcher Verkaufsstände in der kalten Jahreszeit stehen §§ 2 bis 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entgegen, wonach Arbeitsplätze menschengerecht gestaltet werden müssen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu baulichen Maßnahmen zu bewerten sind. Daraus ist für jeden Einzelfall zu folgern, dass die Einrichtung nicht ohne Weiteres zulässig ist, sondern vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 5 ArbSchG abhängt.
Defekt an Heizung oder Warmluftschleieranlage?
Der Arbeitgeber hat nach § 4 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Pflicht, die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel nicht sofort beseitigt und ist damit eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden, ist die Arbeit einzustellen. Soweit muss es aber nicht kommen. Die Aufstellung mobiler Heizeinrichtungen und zusätzliche Kleidung kann hier vorübergehend Abhilfe schaffen.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Literatur:
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung, Anhang Ziffer 3.5
Arbeitsstättenregel ASR A 3.5
LASI-Veröffentlichung “LV 40 – Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung”
BGR 500 Kapitel 2.35 “Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen”
DIN 33403 – Teil 5 “Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen”