Raumtemperaturen

Person beim Schneeschieben

Sich warm arbeiten statt ausreichend zu heizen?

Auch im Winter beziehungsweise zur kalten Jahreszeit muss gearbeitet werden. Allerdings muss der Arbeitgeber sich Gedanken darüber machen, ob die Beschäftigten ausreichend vor Kälte geschützt sind.

Gleichgültig, ob es um das ausreichende Heizen von Innenräumen oder um Arbeitsplätze im Freien geht: Kein Beschäftigter darf durch zu niedrige Umgebungstemperatur in seiner Gesundheit gefährdet oder in seiner Sicherheit beeinträchtigt werden, da die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten durch das Raumklima wesentlich beeinflusst werden.

Ungünstige klimatische Bedingungen in den Arbeits- und übrigen Betriebsräumen, unter anderem durch zu hohe oder zu niedrige Raumtemperaturen, zu trockene oder feuchtwarme Luft, ungünstige Temperaturverteilung im Raum (zum Beispiel Fußkälte), Strahlung (warme, aber auch kalte Raumbegrenzungsflächen) oder Zugluft führen unter bestimmten Umständen zu Gefährdungen der Gesundheit.

Neben Erkrankungen der oberen Atemwege können durch ungünstiges Raumklima auch Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und des Herz-Kreislauf-Systems hervorgerufen oder negativ beeinflusst werden.

In der überwiegenden Zahl der Arbeitsstätten ist die Bestimmung der Lufttemperatur für eine Beurteilung der raumklimatischen Bedingungen jedoch ausreichend.

Innenräume

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt für Räume in Arbeitsstätten unter Berücksichtigung des Arbeitsverfahrens, der körperlichen Beanspruchung und der Raumnutzung gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen vor. Die Konkretisierung hierzu findet man in der Arbeitsstättenregel ASR A 3.5:

Arbeitsräume Arbeitsschwere
überwiegende Arbeitshaltung Leicht Mittel Schwer
Sitzen + 20° C + 19° C ——
Stehen und/oder gehen + 19°C + 17° C + 12° C

und:

  • Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Toilettenräume

    + 21° C

  • Duschräume

    + 24° C

Das bedeutet zum Beispiel für Büroräume mindestens + 20° C und für die meisten Verkaufsräume mindestens + 19° C.

Die Mindesttemperaturen sollen während der gesamten Arbeitszeit (also auch bei Arbeitsbeginn) gewährleistet sein. Nach Feiertagen, langen Wochenenden oder Betriebsferien kann es jedoch zu einer kurzzeitigen Morgenkühle kommen, dies ist aber noch kein Grund zur Beschwerde.

Abweichend davon kann es aus betriebstechnischen oder technologischen Gründen erforderlich sein, dass Arbeiten unterhalb dieser genannten Mindesttemperaturen ausgeführt werden müssen. Hierzu zählen zum Beispiel Arbeiten in Kühlräumen und die Verarbeitung verderblicher Waren. Dass der Betrieb Geld sparen kann, indem er die Arbeitsstätte nicht ausreichend erwärmt, ist kein tragfähiger „betriebstechnischer“ oder „technologischer Grund“. Derartige rein betriebsökonomischen Gründe berechtigen nicht, die erforderliche Raumtemperatur zu unterschreiten.

Sollen aus betriebstechnischen oder technologischen Gründen Arbeiten unterhalb dieser genannten Mindesttemperaturen ausgeführt werden, dann sind Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es ist zum Beispiel ein Aufwärmpausenregime einzurichten (Empfehlungen siehe nachfolgende Tabelle) und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Temperaturbereich Maximale ununterbrochene Kälteexpositionszeit Erforderliche Aufwärmzeit (mindestens 10 Minuten)
von + 15° C bis – 5° C 150 Minuten 5 Prozent
unter – 5° C bis – 18° C 90 Minuten 20 Prozent

Aufwärmpausen sind nicht mit den Arbeitszeitpausen zu verrechnen. Die Kosten für die Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber.

Verkaufsstände im Freien?

An Verkaufsständen im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass die Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung (Schutzkleidung) zur Verfügung gestellt wird.

Je nach Außentemperatur sind die Expositionszeiten ebenfalls durch Aufwärmzeiten (siehe Tabelle oben) zu unterbrechen.

Dem uneingeschränkten Betrieb solcher Verkaufsstände in der kalten Jahreszeit stehen §§ 2 bis 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entgegen, wonach Arbeitsplätze menschengerecht gestaltet werden müssen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu baulichen Maßnahmen zu bewerten sind. Daraus ist für jeden Einzelfall zu folgern, dass die Einrichtung nicht ohne Weiteres zulässig ist, sondern vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 5 ArbSchG abhängt.

Defekt an Heizung oder Warmluftschleieranlage?

Der Arbeitgeber hat nach § 4 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Pflicht, die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel nicht sofort beseitigt und ist damit eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden, ist die Arbeit einzustellen. Soweit muss es aber nicht kommen. Die Aufstellung mobiler Heizeinrichtungen und zusätzliche Kleidung kann hier vorübergehend Abhilfe schaffen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Literatur:

Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung, Anhang Ziffer 3.5
Arbeitsstättenregel ASR A 3.5
LASI-Veröffentlichung “LV 40 – Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung”
BGR 500 Kapitel 2.35 “Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen”
DIN 33403 – Teil 5 “Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen”