Gewerkschaften und Verbände

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Gewerkschaften und Verbände

Die Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände ist durch das Grundgesetz geschützt (Art. 9 Abs. 3 GG). Sonderurlaub kann den jeweiligen Mitgliedern entweder für „förderungswürdige staatspolitische Zwecke“ (§ 4 Nr. 1 SUrlVO) oder „für die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen“ (§ 4 Nr. 4 SUrlVO) gewährt werden.

Nach Nr. 4 gilt als Voraussetzung, dass

[…] der Beamte Mitglied der Organisation ist und

a) als Beauftragter seiner Organisation teilnimmt oder für die Teilnahme persönlich bestimmt worden ist oder
b) die Teilnahme die Wahrnehmung einer Verpflichtung darstellt, die gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder fachlichen Zwecken von Berufsverbänden dient,

soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Im Falle von Nr. 4b (Wahrnehmung einer Verpflichtung) gilt demnach eine hohe Hürde, einen Freistellungsantrag abzulehnen. Das soll sicherstellen, dass die Gremien von Gewerkschaften und Verbänden (z.B. Delegiertenkonferenzen) ihre Mitglieder versammeln können. Für Mitglieder bestimmter Gremien gilt gemäß § 6 SUrlVO und § 29 Abs. 4 TV-L eine Ausnahme von der Höchstdauer des Sonderurlaubs. Diese Gremien können über die jeweilige Gewerkschaft bzw. den jeweiligen Berufsverband erfragt werden.

Formular

Freistellungen für gewerkschaftliche Zwecke oder zur Tätigkeit in Berufsverbänden

Freistellungen für gewerkschaftliche Zwecke oder zur Tätigkeit in Berufsverbänden beantragen Sie mit dem "Antrag auf Freistellung". Diesen finden Sie im Berliner Schulportal. Weitere Informationen

weitere Gründe

Stand 19.9.2024