FAQ - Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die dem Personalrat häufig gestellt werden.
Es lohnt sich auch, unsere A-Z – Liste zu Rate zu ziehen, z.B., wenn Sie auf eine sehr spezielle Frage eine Antwort suchen.
Sollten Sie nicht fündig werden, scheuen Sie sich bitte nicht, telefonisch oder per E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen. Wenn Sie nicht in unserem Bezirk arbeiten, wenden Sie sich bitte an den Personalrat Ihrer Region.

Wichtiger Hinweis:

Wir bemühen uns, die hier gegebenen Informationen gewissenhaft zu recherchieren und auf dem neuesten Stand zu halten. Trotzdem kann es vorkommen, dass sich z.B. eine Rechts- oder Ausführungsvorschrift oder andere Bestimmung geändert hat und dies auf unserer Seite noch nicht berücksichtigt ist.
Sollten Sie veraltete bzw. überholte Informationen entdecken oder Kenntnis von Neuerungen haben, wären wir Ihnen für einen entsprechenden Hinweis dankbar.
Für Richtigkeit und Aktualität der hier dargestellten Inhalte übernehmen wir keine Haftung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte immer persönlich an uns.

Allgemeines

Personalrat

  • Welche Aufgaben hat der Personalrat?

    Laden Sie den Tätigkeitsbericht des Personalrats Mitte 2023 herunter. Hier finden Sie eine Übersicht unserer Aufgaben und Tätigkeiten in aktueller Form.

  • Wer oder was sind Beschäftigtenvertretungen?

    Ihre Beschäftigtenvertretungen sind die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenvertretung sowie der Personalrat.

  • Wie komme ich zu einer Beratung beim Personalrat?

    Sofern Sie an einer öffentlichen Schule im Bezirk Mitte beschäftigt sind, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch, per E-Mail oder kommen Sie zu unserer Sprechstunde (siehe Kontaktdaten auf dieser Seite). Sollten Sie in einem anderen Bezirk arbeiten, wenden Sie sich bitte an den Personalrat Ihrer Region.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

  • Kann eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt werden?

    Bitte informieren Sie sich hier:
    Info des Personalrats Mitte vom März 2021

    Außerdem können Sie Informationen zu dem Thema auf dieser Website der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erhalten:
    Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten > Aktuelles

  • Wie kommt es zu den Qualitätseinbußen bei der Reinigung an vielen Berliner Schulen?

    Als großes Ärgernis erweist sich derzeit an vielen Schulen unserer Region die unzureichende Reinigung. Hintergrund ist wohl ein Systemfehler. Die Bezirksämter übertragen die Reinigungsaufgaben an private Unternehmen. Bei der europaweiten Neuausschreibung der Reinigungsleistungen für 4-5 Jahre achtet der Dienstherr vorrangig darauf, dass die billigste Firma den Zuschlag bekommt (Kriterien: 50 % Preis, 50% weitere Kriterien). Der Berliner Senat verfährt so seit Jahren und erhofft sich dadurch Kosteneinsparungen. Das Ganze funktioniert folgendermaßen:

    • Das Bezirksamt lässt an einer ausgewählten Modellschule einen Probelauf der Reinigung über einen festgelegten Zeitraum durchführen („Modellputzen“).
    • Anhand der gewonnen Daten wird eine Leistungsbeschreibung erstellt und an alle Schulen mit der Bitte versandt, besondere zusätzliche Reinigungsmaßnahmen zu ergänzen.
    • Auf der Berliner Vergabeplattform (www.berlin.de/vergabeplattform) werden für jede einzelne Schule die Dienstleistungen ausgeschrieben.
    • Auf der Grundlage des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (Berl-AVG) werden die Aufträge meist an den günstigsten Anbieter vergeben, dabei werde aber auf eine Bezahlung nach gültigem Tarif (10,30 €) geachtet.

    Nach dem Probedurchlauf an der Modellschule, bei dem die Reinigungsleistung mit dem benötigten Zeitrahmen noch festgehalten wurde, spielt dieser Zeitfaktor dann in der Ausschreibung und bei der Vergabe keine Rolle mehr. Die Reinigungsfirmen haben naturgemäß das Interesse, jetzt den Zeitrahmen für die zu erbringende Leistung möglichst knapp zu bemessen. Das spart Arbeitslohn, folglich bleibt das Unternehmen in dieser Branche konkurrenzfähig. Die Reinigungskräfte beuten sich selbst aus, müssen in einem kurzen Zeitraum so viel wie möglich reinigen, und das geht auf Kosten der Qualität. Oftmals übernehmen auch ungelernte Arbeitskräfte die Reinigung. Die Gelder, die das Bezirksamt zur Verfügung hat, reichen nicht aus, um qualitativ bessere und umfangreichere Reinigungsleistungen zu erbringen.
    Wir hören immer wieder, dass die Hausmeister Mängelmeldungen über unzureichende Reinigungsleistungen an das Bezirksamt schicken sollen. Auch sollen so genannte Raumbücher geführt werden, in denen immer aktuell verzeichnet wird, in welchen Räumen gereinigt werden muss (hier bitte auf die Aktualisierung achten). Mängelmeldungen nützen oftmals nichts: Die Firmen haben Verträge mit mehreren Schulen und mangelhaft erbrachte Leistungen an einer Schule führen noch nicht dazu, dass die Reinigungsverträge außerordentlich gekündigt werden können. Schulstadtrat Spallek meinte dazu im Monatsgespräch im April gegenüber dem Personalrat, eine Kündigung auszusprechen sei äußerst schwierig, außerdem wisse man niemals, was dann für eine Firma die Reinigungsarbeiten durchführen werde. Es könnte dann noch schlimmer werden.

    • Wir finden, dass dies eine völlig inakzeptable Haltung der Verantwortlichen zu diesem Thema ist.

    Immerhin ist jetzt ein Lichtschein am Ende des Tunnels erkennbar. Auf dem Bezirkslehrerausschuss wurde darüber informiert, dass zunächst an mehreren ausgewählten Schulen durch Vor-Ort-Gespräche von Bezirksamtsmitarbeiter*innen mit Schulleitungen die Reinigungsprobleme problematisiert und sukzessive behoben werden sollten.

    • Trotzdem meinen wir: Solange der verhängnisvolle Kreislauf als Systemfehler nicht behoben wird, solange die Vergabepraxis an den günstigsten Anbieter weiter Bestand hat, kann sich die Reinigungssituation an den Schulen nicht verbessern.
    • Wir fordern deshalb, ebenso wie der Bezirkslehrerausschuss, dass die Reinigung durch ausgebildetes Personal durchgeführt werden soll, welches durch das Bezirksamt schulbezogen eingestellt wird.
  • Was ist eine Überlastungsanzeige und wie kann ich sie stellen?

    Die Anzahl, die Art und der Umfang der Aufgaben der Beschäftigten im Bildungswesen nehmen stetig zu. Viele fühlen sich überlastet oder gar ausgebrannt. Wir informierten Sie zu diesem Thema bereits in unserem Info vom Januar 2018 (dort: “Auswertung der Personalversammlung – Ihre Arbeitsbelastungen und Forderungen”).
    Einige Kolleg*innen haben bereits die Möglichkeit genutzt, eine Überlastungsanzeige zu stellen. Diese zeigt an, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung gefährdet ist. Unterlaufen dem Arbeitnehmer Fehler wegen Arbeitsüberlastung, so ist er gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Deshalb ist eine wichtige Funktion der Überlastungsanzeige die sog. Haftungsfreistellung gegenüber der/dem Arbeitgeber/in oder Dritten.
    Die Überlastungsanzeige wird schriftlich an die Schulleitung gestellt, die die beanstandeten Probleme analysieren und, soweit es in ihrer Macht steht, lösen muss. Sollten Sie den Eindruck haben, dass keine positive Veränderung eintritt und auch intensive Kommunikation nicht zum Ziel führt, können betroffene Kolleg*innen auch direkt Kontakt mit der Schulaufsicht aufnehmen. Nutzen Sie aber auf jeden Fall das Angebot, uns als Personalrat frühzeitig ins Boot zu holen; für zahlreiche Konfliktlagen können Lösungsstrategien erarbeitet werden, bevor die Lage eskaliert.
    Die Überlastungsanzeige ist natürlich kein Freibrief. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass der Schulleitung unhaltbare Zustände (z.B. dauernder Personalmangel, schlechte klimatische Bedingungen) bekannt waren. Hat die/der Vorgesetzte von der Belastungssituation Kenntnis, ist sie/er grundsätzlich aus ihrer/seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Abhilfe zu schaffen oder das Problem weiterzuleiten.
    Eine Überlastungsanzeige sollte, wie bereits oben erwähnt, in der Regel an die/den unmittelbare/n Vorgesetzte/n erfolgen und eine kurze Schilderung der Situation am Arbeitsplatz enthalten. Auf gesundheitliche Probleme aufgrund der Arbeitsüberlastung sollte hingewiesen werden.
    Der Personalrat empfiehlt, die Überlastungsanzeige als Mittel der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten verstärkt zu nutzen. Einmal um sich persönlich abzusichern, aber auch als gemeinschaftliche Aktion mehrerer oder aller Beschäftigter, um unzumutbare Arbeitsbedingungen öffentlich zu machen und gemeinschaftliches Handeln zu demonstrieren.

    Auf unserer Seite Downloads: Formulare finden Sie ein entsprechendes Formular zum Herunterladen.

  • Was ist bei Unfällen zu beachten?

    Unfälle – auch Bagatellunfälle – sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren, mit dem Unfallmeldeformular zu melden. Dabei ist zu beachten, dass es unterschiedliche Formulare für Angestellte und Beamt*innen gibt. Das von der Schulleitung ausgefüllte Unfallformular wird vollständig an den Personalrat geschickt, der die Unfallmeldung unterschreibt und an die entsprechenden Stellen weiterleitet.
    Auch Unfälle auf dem Arbeitsweg (sogenannte “Wegeunfälle”) können als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Wegeunfälle werden jedoch nur bei Nutzung des direkten (kürzesten) Weges vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück als solche anerkannt. Der Weg zwischen zwei Arbeitsstätten gilt dabei ebenso als Arbeitsweg wie der direkte Umweg über die Kita oder die Schule eines eigenen Kindes – ein Umweg zum Einkaufen oder für einen Friseurbesuch jedoch nicht.
    Bei Unfällen und Verletzungen / Erkrankungen, die durch körperliche und / oder psychische Gewalt entstanden sind, ist dies zusätzlich als Gewaltvorfall zu melden.

  • Welcher Arzt ist wann zuständig?
    • Nach Unfällen in der Schule oder auf dem (direkten) Schulweg: der Durchgangsarzt.
    • Bei arbeitsbedingten Gefährdungen: der Betriebsarzt.
    • Zur Feststellung der Dienstfähigkeit: der Amtsarzt.
    • Bei allen möglichen Wehwehchen: natürlich der Hausarzt.
  • Was ist zu tun, wenn am Montag früh der Raum zu kalt ist?

    Die Raumtemperatur muss zu Arbeitsbeginn bei sitzender Tätigkeit 20°C betragen. Ein Messprotokoll zu führen ist ratsam. Bei Abweichungen immer Schulleitung und Hausmeister informieren. Gegebenenfalls ist der Raum erst bei der vorgeschriebenen Temperatur zu nutzen.

Ausführungsvorschriften (AV)

  • Was sollte man unbedingt zum Thema Aufsichtspflicht beachten?

    Der Personalrat Neukölln hat ein Sonder-Info zur geänderten AV-Aufsichten herausgegeben.
    Die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung (AV Aufsicht) trat am 1. Februar 2021 in Kraft. Für den Schwimmunterricht gelten einige Regelungen ab Februar 2022 bzw. 2023.
    Neuregelungen gab es vor allem bei der Erteilung des Sport- und Schwimmunterrichts und in Hinblick auf die Aufsichtsführung bei Sportarten mit erhöhtem Unfallrisiko auf Schulfahrten und Wandertagen.
    Wichtig ist es, dass Sie sich die AV-Aufsicht mit ihren Neuerungen sehr genau durchlesen, da es hier u.U. um Haftung und Inregressnahme geht!
    Grundsätzlich sind Sie nie von der Aufsichtspflicht befreit und müssen im Schadensfall belegen, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Das kann sehr schwierig sein. Unfälle mit Kindern können trotz Aufsichtskonzept, Belehrungen und Absprachen jedem und jederzeit passieren.
    Das Sonder-Info des Personalrats Neukölln finden Sie hier.
    Die Ausführungsvorschriften über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im schulischen Bereich und die Verkehrssicherungspflicht sowie die Haftung
    (AV Aufsicht) der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie finden Sie hier.

Gremien

  • Was ist die Mustergeschäftsordnung?

    Gesamt- und Schulkonferenz (GK und SK) sind die wichtigsten Gremien, um die Schulen im Sinne besserer Arbeits- und Lernbedingungen zu verändern.
    Bisher waren die Verfahrensabläufe an vielen Schulen nicht klar geregelt oder sind dem Kollegium nicht ausreichend bekannt.
    Die Senatsbildungsverwaltung hat mit Wirkung zum 1.8.22 eine neue Mustergeschäftsordnung (MGO) für die schulgesetzlichen Gremien erlassen, was wir sehr begrüßen. Die Geschäftsordnung (GO) ergänzt die bereits bestehenden Regelungen im Schulgesetz und ist verbindlich – es sei denn, ein Gremium beschließt, sich eine andere oder eine modifizierte Geschäftsord-nung (GO) zu geben, dann gilt die schulspezifische GO. Besonders für die Gesamtkonferenz kann es sinnvoll sein, eine für dieses wichtige Gremium angepasste GO zu haben, die etwas übersichtlicher und für alle Kolleg:innen leichter zu handhaben ist.
    Den vollständigen Text der Mustergeschäftsordnung finden Sie hier.
    Hinweise für eine daraus abgeleitete Geschäftsordnung der Gesamtkonferenz erhalten sie von ihren Gewerkschaften und Berufsverbänden, z.B. auf der Homepage der GEW.

    Einige Ausschnitte aus der SchulG-MGO:
    Einberufung
    Die Einladung einschließlich der vorläufigen Tages-ordnung sowie der vorliegenden Anträge ist den Mitgliedern […] eine Woche vor der Sitzung in geeigneter Form bekanntzugeben […]. Davon kann […] abgewichen werden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet.
    Tagesordnung und Anträge
    Bis 7 Tage vor der Sitzung: Die Mitglieder des Gremiums beantragen Tagesordnungspunkte für die Sitzung (5.1 SchulG-MGO) schriftlich oder digital, möglichst bereits mit einer Beschlussvorlage (5.2 SchulG-MGO).
    7 Tage vor der Sitzung: Die Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden vorgeschlagen (vorläu-fige Tagesordnung). Der Vorschlag muss alle Tagesordnungspunkte enthalten, die bis zur Einberu-fung des Gremiums von dessen Mitgliedern beantragt wurden.
    Nach Einberufung des Gremiums aber vor Beginn der Sitzung: Werden Tagesordnungspunkte von den Mitgliedern der Gesamtkonferenz beantragt, so ist die vorläufige Tagesordnung um diese zu ergänzen, sofern das Gremium dies mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
    Zu Beginn der Sitzung beschließt das Gremium die endgültige Tagesordnung, auf Antrag mit Ergänzungen und/oder Umstellungen der Reihenfolge und/oder geänderter Zeitplanung (5.2 SchulG-MGO).

  • Welche Beschlüsse können in der Gesamtkonferenz bezüglich der Stundenverteilung getroffen werden?

    Im § 79 Abs. (3) Nr. 9 SchulG heißt es dazu:

    „(3) Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften (…) mit einfacher Mehrheit insbesondere über
    (…)
    9. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung.“

    Die folgenden Überlegungen wurden vom Personalrat, der Frauenvertreterin und Schwerbehindertenvertretung in Charlottenburg-Wilmersdorf erarbeitet. Wir fassen hier zusammen und ergänzen:

    Grundsätze der Verteilung des Gesamtstundenpools können von der GK auf Grundlage der Zumessungsrichtlinien (sonderpädagogische Integration, Sprachförderung, Ganztag, Förderunterricht, Teilungsstunden, Profilbildung, Entlastungskontingent) festgelegt werden.
    Die Übernahme bestimmter Aufgaben kann – und sollte – mit Ermäßigungsstunden entlastet werden. Dazu gehören u.a. die Erweiterte Schulleitung (ESL), IT/Homepage, Klassenleitung/Tutorenstunden, spezielle Beratungsteams, die Steuergruppe, Verantwortliche für künstlerische/kulturelle Programme u.v.m. Individuelle Ermäßigungsstunden, wie z.B. Altersteilzeit, sind von den Verteilungsgrundsätzen nicht betroffen.
    Auch der Unterrichtseinsatz kann im Rahmen der Möglichkeiten geregelt werden, so z.B. die maximale Anzahl der Springstunden bei einer vollen Stelle (anteilig bei Teilzeit). Genau so können Grundsätze über Teilungs- und Förderunterricht (schwierige und leichtere Lerngruppen, Parallelunterricht), freie Tage für Teilzeitbeschäftigte und Regelungen zur Doppelsteckung diskutiert und geregelt werden.

    Auch die Grundsätze von Betreuungsaufgaben können geregelt werden, z.B., zu welchen Gelegenheiten (Schulveranstaltungen u.a.) in welchem Umfang Betreuungsdienst zu leisten ist.
    Ebenfalls kann der Bedarf an Aufsichten auf den Prüfstand gestellt werden: An welchen Orten des Schulgeländes ist Aufsicht in welchem Umfang erforderlich, was sind die Anforderungen an die aufsichtführenden Personen (ggf. Einschränkung des Personenkreises? Allein oder in der Gruppe? Belastende Orte? Anteilig für Teilzeit etc.)
    Wichtig sind Grundsätze auch bei Vertretungsaufgaben. So lohnt es sich häufig, eine Prioritätenliste zu erstellen, z.B.: (1.) Lehrkraft vertritt in eigener Klasse, (2.) Fachkolleg/innen vertreten, (3.)…
    Aber auch bei der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben (z.B. Prüfungsbelastung in der Oberschule) sind Grundsätze sinnvoll. So kann die Vergabe der Korrekturtage geregelt werden. Vielfach können auch Höchstgrenzen bei der Betreuung von Präsentationsprüfungen im MSA und in der 5. PK (Abitur) für Gerechtigkeit sorgen. Dies gilt auch bei Zweitkorrekturen und Prüfungsbeisitz sowie grundsätzliche Regelungen zum weiteren Unterrichtseinsatz an Tagen, an denen Lehrkräfte zu Prüfungen eingesetzt werden.

    Bei der Einsatzplangestaltung, aber auch bei grundsätzlichen Gesamtkonferenzentscheidungen, ist der sogenannte “Frauenförderplan” zu beachten, auch wenn die Bezeichnung irreführend ist: Es geht um die besondere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Beschäftigten mit Familie. Hier sind insbesondere die Abschnitte 5.1. bis 5.3. interessant, wo es um Arbeitszeitregelung, Teilzeiteinsatz und Beurlaubung aus familiären Gründen geht.
    Es wird deutlich, dass nicht nur die Beschlussfassung über die genannten Sachverhalte sinnvoll ist. Wertvoll ist bereits die Diskussion und die dadurch hergestellte Transparenz, z.B. über den Stundenpool, das zu verteilende Aufgabenspektrum, Verteilungsgrundsätze und nicht zuletzt die Frage, wie man (in Zukunft) zusammenarbeiten möchte. Der Arbeitsplatz soll von allen gemeinsam – möglichst im Konsens – gestaltet werden. Die Schulen werden zunehmend autonom. Die Kollegien sollten daher das Heft aktiv in die Hand nehmen und gestalten, was rechtlich in ihrer Befugnis und Entscheidungsmacht liegt.

  • Welche Rechte haben Gesamtkonferenz und Schulkonferenz?

    „Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung.“ (§75 (1) SchulG Berlin.)

    Zum Schuljahr 2022/23 tritt eine Änderung im Schulgesetz in Kraft, die der Schulgemeinschaft neue Möglichkeiten der Einsicht und Einflussnahme eröffnet:

    „Die Schulkonferenz entscheidet […] über die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6), der Beschluss der Schulkonferenz wird umgehend schulöffentlich bekannt gemacht, die Schulkonferenz nimmt die planmäßige Verwendung der Mittel zur Kenntnis.“ (§76 (1) SchulG Berlin)
    Die hier gemeinten Personal- und Sachmittel sind bspw. Mittel zur Einstellung von Vertretungslehrkräften, die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Unterrichtsmaterialien (inkl. Informations- und Kommunikationstechnik) oder kleine bauliche Unterhaltungsnahmen gedacht.

    Wie kann sich die Schulgemeinschaft hier einbringen?

    Es steht den Gremien der Schule (z.B. der Gesamtkonferenz) offen, über Beschlüsse die Schulkonferenz aufzufordern, spezifische Gewichtungen in den Grundsätzen der Verteilung und Verwendung der zugewiesenen Personal- und Sachmittel vorzunehmen sowie die Grundsätze auf Grundlage der verbindlichen schulöffentlichen Bekanntmachung einzusehen. Letzteres kann über die Vorstellung in den Schulgremien, als Anhang zum Protokoll oder als Infobrief erfolgen.
    Beispiel für einen Antrag der Gesamtkonferenz:
    „Die Gesamtkonferenz fordert die Schulkonferenz auf, XY in den Grundsätzen der Verteilung und Verwendung der Personal- und Sachmittel zu beachten.“

    Was könnte gewichtet werden?

    Abhängig von den schulspezifischen Bedingungen kann es sich lohnen, darüber nachzudenken, ob Vertretungslehrkräfte in Vertretungsnotlagen prioritär für Vertretungsunterricht und nicht für eine AG-Leitung eingestellt werden sollen oder die Beamerwartung Vorrang vor dem Streichen eines Flures bekommt o.Ä.
    Ein gemeinsamer Konsens zum Umgang mit den knappen finanziellen Ressourcen der Schule ist für eine Schulgemeinschaft sicher von Vorteil.
    Über die planmäßige Verwendung der Mittel – auf Grundlage möglicher, schuleigener Prioritäten – informiert die Schulleitung die Schulkonferenz.

    Welche Änderungen zur Schulkonferenz gelten ab dem Schuljahr 2022/23 noch?

    „Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind […] bis zu fünf von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter, wobei mindestens je eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal der Schule aus der ergänzenden Förderung und Betreuung und der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll „§ 77(2) SchulG Berlin)

    Achtung: Wenn keine reguläre Neuwahl der Schulkonferenz zu Beginn des Schuljahres 2022/23 ansteht, muss die gesamte Schulkonferenz zur Realisierung der Neuregelung neu gewählt werden. Hintergrund ist, dass die Gesamtkonferenz selbst neue stimmberechtige Mitglieder bekommt (§82 SchulG Berlin: [pädagogische] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der schulbezogenen Jugendsozialarbeit) und daher eine Nachwahl einer Person nicht ausreicht.

    Zudem können Schülerinnen und Schüler bereits ab der 1. Jahrgangstufe als stimmberechtigte Mitglieder in die Schulkonferenz gewählt werden.

    Alle Änderungen im Schulgesetz finden Sie im Infoschreiben zum 4. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes.

Verträge

  • Wann müssen förderliche Zeiten erneut geltend gemacht werden?

    Wenn befristete Arbeitsverträge entfristet werden, müssen die förderlichen Zeiten, die ggf. schon für den Fristvertrag geltend gemacht wurden, erneut geltend gemacht werden. Sie werden nicht automatisch in den unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen. Das gilt auch, wenn Sie an derselben Schule weiter beschäftigt bleiben. Bitte sprechen Sie hierzu ihre Schulleitung an, ob die erneute – oder erstmalige – Geltendmachung tatsächlich und rechtzeitig erfolgt ist.

Verwaltungsvorschriften (VV)

  • Was besagt die Verwaltungsvorschrift Leistungsprämien und Leistungszulagen (VV LPLZ)?

    Durch die neue VV LPLZ können seit 1.1.23 etwa 10 % der pädagogischen und nichtpädagogischen Senatsbeschäftigten der Schule eine Leistungsprämie (einmalig) oder –zulage (über einen Zeitraum) erhalten. Über die genauen Modalitäten informieren die Schulleitungen die Kollegien umfassend. Verständigen Sie sich darüber, wie Sie an Ihrer Schule mit der Umsetzung der VV LPLZ umgehen möchten.
    Werfen Sie unbedingt einen Blick in die VV LPLZ. Den vollständigen Text finden Sie hier.

    Knapp zusammengefasst finden Sie dort Folgendes:

    • Leistungsprämie: Einmalzahlung im Zusammenhang mit der besonderen herausragenden Leistung; Leistungszulage: monatliche Zahlung für eine Leistung, die mindestens drei Monate gezeigt wurde und auch zukünftig zu erwarten ist.
    • Vorschlagsberechtigt sind alle Senatsbeschäftigten an der Schule
    • vorgeschlagen werden können Einzelpersonen (Prämie / Zulage) oder Teams (nur Prämie) bis zur E15 / A16; es sollen alle Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden!
    • Es geht bei der Honorierung um besondere herausragende Arbeitsleistungen aus dem laufenden Schuljahr; damit wird deutlich, dass die Vorschläge sehr gut begründet werden sollten. Verständigen Sie sich an Ihrer Schule darüber, was Sie in Ihrem konkreten Schulkontext als besondere herausragende Leistung erkennen. Es geht dabei in erster Linie um die Qualität des Ergebnisses. Berücksichtigen Sie dabei die Differenzierung zwischen Vollzeit-/Teilzeitstellen. Ein kritischer Punkt ist dabei, dass die Leistungsprämie/-zulage nicht zu einer Selbstausbeutung anhalten soll.
    • Die Kriterien sind einerseits recht offen gehalten, um alle möglichen Arten „besonderer herausragender“ Leistung zu honorieren. Bei Lehrkräften wird auf die Kriterien der dienstlichen Beurteilung Bezug genommen, alle anderen Berufsgruppen werfen einen Blick auf das jeweiligeAnforderungs-/Stellenprofil.
    • Eine Honorierung mit Leistungsprämie/-zulage erfolgt nur, sofern nicht bereits eine andere Art der Honorierung erfolgt wie z.B. eine Stundenermäßigung, eine anderen Zulage, bezahlte Mehrarbeit o.ä.
    • Eine Person / ein Team kann die Prämie maximal alle zwei Jahre erhalten, so dass keine Gewöhnung eintrete, wie es in der VV heißt.
    • Höhe der Prämie: Stufe 1 des Gehalts oder der Besoldung. Bei Teams bemisst sich die Höhe am Gehalt/der Besoldung des Mitglieds mit der höchsten Gehalts-/Besoldungsgruppe.
    • Höher der Zulage: 7% des Gehalts/der Besoldung in Stufe 1 für maximal 12 Monate (innerhalb des Jahres ist max. 1 Verlängerung möglich); rückwirkend für max. 3 Monate
    • Die gut begründeten Vorschläge werden bis zum 31.5. über die Schulleitung an die Schulaufsicht eingereicht (Nachreichungen auch bis 31.7. möglich). Bis zum 30.9. entscheidet die Schulaufsicht auf Grundlage des Votums des Ausschusses für Personalmanagement (Personalrat, Frauenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung und Vertreter der Dienststelle und Dienststellenleitung)
    • Rechtliche Grundlagen: § 42 a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin; Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen (LPZVO); Rundschreiben R Nr. 64 / 2001 vom 13.08.2001; gemäß Rundschreiben IV Nr. 17/2018 gelten die beamtenrechtlichen Regelungen auch für Angestellte.

    Wir beraten Kollegien und Schulleitungen auch gerne dazu.