Deutsche Sprachkenntnisse als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel

Einige Aufenthaltstitel können nur erteilt werden, wenn deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln wie der Niederlassungserlaubnis müssen Deutschkenntnisse grundsätzlich immer vorliegen.

Ob und welches Sprachniveau Sie für den gewünschten Aufenthaltstitel benötigen, erfahren Sie in der Übersicht über unsere Dienstleistungen.

Grundsätzlich wird im Aufenthaltsgesetz zwischen folgenden Sprachniveaus unterschieden:
  • A1 = einfache deutsche Sprachkenntnisse
  • A2 = hinreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • B1 = ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • B2 = gute deutsche Sprachkenntnisse
  • C1 = Beherrschen der deutschen Sprache.

Auf der Website des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen werden diese Sprachniveaus näher erklärt.

Folgende Dokumente erkennen wir als Nachweis der benötigten Deutschkenntnisse an:
  • Sprach-Zertifikate auf dem Niveau A 2 bis C 1 (zertifiziert nach telc oder Goethe-Institut) oder
  • “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang” (DSH 1, 2, 3) oder
  • “Das Deutsche Sprachdiplom” (DSD I, II) oder
  • “Zertifikat Integrationskurs” über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder
  • Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests am Integrationskurs.