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Geschäftsbedingungen und Entgeltvorschriften

Geschäftsbedingungen
  1. Vertrag
  2. Leistungsumfang und Teilnahmevoraussetzungen
  3. Entgelte
  4. Zahlungsmodalitäten
  5. Teilnahmebescheinigung
  6. Organisatorische Änderungen
  7. Haftungsausschluss
  8. Pflichten der Teilnehmenden
  9. Rücktritt und Kündigung durch die Volkshochschule
  10. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmenden
  11. Urheberschutz
  12. Speicherung personenbezogener Daten
  13. Sonderveranstaltungen

Ausführungsvorschriften über Entgelte
  1. Anwendungsbereich
  2. Verträge
  3. Teilnehmende
  4. Teilnehmerzahl
  5. Entgeltpflicht
  6. Entgelte
  7. Entgeltermäßigungen
  8. Entgeltzuschläge
  9. Verwaltungskostenpauschale
  10. Kinderbeaufsichtigung
  11. Veröffentlichung der Entgelte und Veröffentlichung der Entgelte und Kostenübersicht
  12. Zahlungsweise
  13. Ausfall von Veranstaltungen
  14. Ausfall von Veranstaltungsteilen
  15. Teilnahmebescheinigungen
  16. Schlussvorschrift
  • Entgeltvorschriften und Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen

1. Vertrag


  1. Der Vertrag kommt mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung und ihrer Annahme durch die Volkshochschule zustande. Wird bei schriftlicher und fernmündlicher Anmeldung bzw. Anmeldung per E-Mail die Annahme von der Volkshochschule nicht ausdrücklich erklärt, kommt der Vertrag mit der Aushändigung der Anmeldebestätigung zustande. Nachträgliche Änderungen, insbesondere das nachträgliche Geltendmachen von Ermäßigungstatbeständen, kommen nicht in Betracht.
  2. Zum Beleg und als Quittung erhalten die Teilnehmenden bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung (mit Ausnahme der Anmeldung zu Einzelberatungen, Einstufungstests und Präsentationen von Volkshochschularbeit) eine Anmeldebestätigung. Die Teilnahmeberechtigung an der Kinderbeaufsichtigung wird auf der Anmeldebestätigung nachgewiesen. Die Anmeldebestätigung ist nicht übertragbar.
  3. Die Verträge werden unter der Bedingung geschlossen, dass die im Volkshochschulprogramm veröffentlichte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird; dies gilt für abschlussbezogene Ver-anstaltungen mit mehr als einem Semester Dauer nur für das erste Semester.
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2. Leistungsumfang und Teilnahmevoraussetzungen


  1. Der Umfang der Leistungen der Volkshochschule (Ort, Zeit, Dauer, Kursthema, Bildungsziel) ergibt sich aus der Beschreibung im Volkshochschulprogramm in der zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gemachten und in den Geschäftsräumen ausgehängten bzw. ausgelegten und im Internet veröffentlichten Fassung.
  2. Die Volkshochschule kann die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung von persönlichen und / oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Soweit möglich, wird über die erforderlichen Voraussetzungen im Volkshochschulprogramm und im Internet informiert.
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3. Entgelte


  1. Über die allgemeinen Regelungen zur Höhe der Entgelte und über die Ermäßigungsmöglichkeiten wird mit dem Volkshochschulprogramm und im Internet informiert.
  2. Die Gesamtkosten für jede Veranstaltung (für Vollzahlende und für Teilnehmende mit Anspruch auf Entgeltermäßigung) werden im Volkshochschulprogramm und im Internet aus-gewiesen.
  3. Der Anspruch auf Entgeltermäßigung ist bei der Anmeldung durch Vorlage des erforderlichen gültigen Nachweises zu belegen. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich. Für bereits ermäßigte Veranstaltungen wird keine weitere individuelle Ermäßigung gewährt.
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4. Zahlungsmodalitäten


  1. Die Anmeldung verpflichtet – unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme – zur Zahlung der im Programm ausgewiesenen Kosten vor Beginn der Veranstaltung bei der Volkshochschule.
  2. Barzahlung oder EC-Kartenzahlung erfolgt zum Zeitpunkt der Anmeldung und ist nur in den Geschäftsstellen der Volkshochschule möglich, die die Veranstaltung durchführt.
  3. Bei der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (z.Zt. nur für deutsche Kreditinstitute möglich) wird das Entgelt spätestens 14 Tage vor Kursbeginn abgebucht.
  4. Kann eine Lastschrift wegen fehlerhafter Angaben der Teilnehmenden oder des Teilnehmenden, mangelnder Kontendeckung oder wegen einer entgegenstehenden Anweisung der Teilnehmenden oder des Teilnehmenden an ihre bzw. seine Bank nicht eingelöst werden, so hat die Teilnehmende oder der Teilnehmende die entstehenden Kosten zu tragen. Die Volkshochschule kann in einem solchen Fall den Vertrag kündigen und den Kursplatz neu vergeben.
  5. Zahlung per Überweisung ist nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit der Volkshochschule möglich.
  6. Eine nachträgliche Rechnungsstellung auf den Namen Dritter ist nicht möglich.
  7. In besonders begründeten Einzelfällen kann Ratenzahlung vereinbart werden.
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5. Teilnahmebescheinigung

Bei regelmäßig erfolgter Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (mindestens 70 Prozent) erstellt die Volkshochschule auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung. Die erste Ausfertigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Veranstaltung ist unentgeltlich.

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6. Organisatorische Änderungen


  1. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Veranstaltung von dem oder der im Volkshochschulprogramm angekündigten Kursleitenden geleitet wird.
  2. Wird eine Veranstaltung aufgrund einer zu geringen Zahl von Anmeldungen nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt und evtl. Entgeltzuschläge, den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.
  3. Können Teile von Veranstaltungen nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form durchgeführt werden (z.B. wegen Verhinderung der Kursleitung oder Schließung von Veranstaltungsräumen), bietet die Volkshochschule den Teilnehmenden insbesondere durch Nachholen ausgefallener Veranstaltungsteile gleichwertigen Ersatz. Kann ein gleichwertiger Ersatz nicht angeboten werden, oder können Teilnehmende von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch machen, werden die Entgelte für nicht in Anspruch genommene Leistungen zurückgezahlt. Einzelheiten dazu sind unter Nummer 9 Absatz 1 bis 4 geregelt.
  4. Schadenersatzleistungen in Geld sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf das Entgelt für den laufenden Unterrichtsabschnitt begrenzt.
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7. Haftungsausschluss


  1. Für Unfälle und sonstige Schädigungen der Teilnehmenden bzw. Diebstähle oder Schädigungen ihrer Sachen während der Lehrveranstaltung haftet das Land Berlin nur bei ihm zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Volkshochschule Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der oder des Teilnehmenden.
  3. Für Unfälle und sonstige Schädigungen während des Hin- bzw. Rückweges zu bzw. von den Ver-anstaltungen übernimmt das Land Berlin keine Haftung.
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8. Pflichten der Teilnehmenden


  1. Bei jeder Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Volkshochschule ist die namentliche Eintragung in die Anwesenheitsliste (durch Kurzzeichen) erforderlich.
  2. Auf Verlangen ist die Anmeldebestätigung vorzuzeigen. Ist dies nicht möglich, kann die Teilnehmende oder der Teilnehmende von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn die Teilnahmeberechtigung nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für die Kinderbeaufsichtigung.
  3. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist verpflichtet, die von ihr oder ihm benutzten Geräte, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der Volkshochschule sorgsam zu behandeln sowie die Haus-ordnung und die Brandschutzordnung der Gebäude, in denen die Veranstaltungen stattfinden, sowie eventuelle Rauchverbote zu beachten.
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9. Rücktritt und Kündigung durch die Volkshochschule


  1. Die Volkshochschule kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die Volkshochschule nicht zu vertreten hat (z.B. wegen Verhinderung der Kursleitung oder Schließung von Veranstaltungsräumen), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann.
  2. Die Volkshochschule kann den Vertrag während eines Unterrichtsabschnittes mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung dauerhaft (mindestens an drei aufeinander folgenden Veranstaltungsterminen) unter die unterrichts-methodisch gebotene Mindestzahl von Teilnehmenden sinkt.
  3. Wird eine Veranstaltung nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt und evtl. Entgeltzuschläge, den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.
  4. Wird eine Veranstaltung nur teilweise durchgeführt, werden die Entgelte für nicht in Anspruch genommene Leistungen zurückgezahlt. Gleiches gilt für den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung. Eine Rückerstattung der Verwaltungskostenpauschale sowie von Auslagen für in Anspruch genommene Verbrauchsmaterialien ist ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine Berechnung der erbrachten Teilleistung unzumutbar wäre (insbesondere, wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmenden ohne Wert ist), erhalten die Teilnehmenden das entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge, ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungs-kostenpauschale zurück.
  5. Die Volkshochschule kann den Vertrag während eines Unterrichtsabschnittes aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den in Absatz 1 und 2 beschriebenen sowie in folgenden Fällen vor:
    a) bei nicht erfolgter Zahlung des Entgeltes bzw. bei nicht rechtzeitiger Zahlung vereinbarter Raten,
    b) bei fehlenden persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Lehr-veranstaltung gemäß Nummer 2 Absatz 2,
    c) bei gemeinschaftswidrigem Verhalten,
    d) bei beachtlichen Verstößen gegen die Hausordnung.
  6. Kündigt die Volkshochschule gemäß Absatz 5 wegen fehlender persönlicher und sachlicher Voraussetzungen für die Teilnahme, so werden gegebenenfalls die Entgelte für nicht in Anspruch genommene Leistungen wie unter Absatz 4 beschrieben zurückgezahlt.
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10. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmenden


  1. Die Teilnehmende oder der Teilnehmenden kann den Vertrag schriftlich, persönlich, per FAX oder per E-Mail in der Geschäftsstelle der Volkshochschule kündigen.
  2. Eine telefonische Mitteilung, die Abmeldung bei der Kursleitenden oder dem Kursleitenden oder das Fernbleiben vom Kurs gelten nicht als Kündigung.
  3. Die Kündigung wird von der Volkshochschule schriftlich bestätigt. Kündigungen per E-Mail können per E-Mail bestätigt werden.
  4. Bei einer Kündigung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden das Entgelt, evtl. Entgeltzuschläge sowie ggf. der Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung unter Einbehaltung einer Pauschale in Höhe von 6 € erstattet. Bei einer Kündigung ab dem 13. Tag bis einen Werktag vor Veranstaltungsbeginn werden das Entgelt, evtl. Entgeltzuschläge sowie ggf. der Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung unter Einbehaltung einer Pauschale in Höhe von 12 € erstattet. Entgelte unter 12 € werden in voller Höhe fällig.
  5. Ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns besteht kein Anspruch auf Erstattung des Entgeltes, evtl. Entgeltzuschläge, der Verwaltungskostenpauschale sowie ggf. des Kostenbeitrages zur Kinderbeaufsichtigung.
  6. Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Teilnehmende oder der Teilnehmende die Volkshochschule auf den Mangel schriftlich hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Teilnehmende oder der Teilnehmende nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  7. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
  8. Soweit die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule aus öffentlichen Mitteln gefördert wird und die Förderungsbedingungen weitergehende Kündigungsmöglichkeiten zulassen als in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehen, werden den Teilnehmenden diese eingeräumt.
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11. Urheberschutz

Das Kopieren und die Weitergabe von Lehrmaterialien ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Fotografieren, Filmen und Aufnahmen auf Tonträgern in den Lehrveranstaltungen sind ohne Genehmigung nicht gestattet.

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12. Speicherung personenbezogener Daten


  1. Zum Zwecke der Verwaltung der Lehrveranstaltungen setzen die Volkshochschulen eine automatisierte Datenverarbeitung ein. Mit der Anmeldung werden folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Titel, Anschrift, Alter, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Ermäßigungsgrund, Kursnummer, Semester, Kurstitel und Entgelt, im Falle einer Einzugsermächtigung die Bankverbindung. Zu statistischen Zwecken wird die Einteilung in Altersgruppen sowie die Angabe männ-lich / weiblich anonymisiert weiterverarbeitet.
  2. Beim Lastschrifteinzugsverfahrens werden Name, Vorname, Bankverbindung, Entgelt und Veranstaltungsnummer an die Hausbanken der Volkshochschulen übermittelt.
  3. Für die Speicherung und Verarbeitung der erforderlichen Daten für die Programmabwicklung über die Volkshochschul-Datenbank ist die Einverständniserklärung der Teilnehmenden oder des Teilnehmenden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich (Unterschrift auf dem Anmeldeformular bzw. Ankreuzen der entsprechenden Passagen bei der Online-anmeldung). Ohne die Einverständniserklärung ist die Anmeldung nicht möglich.
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13. Sonderveranstaltungen

Es gelten die Merkblätter der veranstaltenden Volkshochschulen.

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Ausführungsvorschriften über Entgelte der Volkshochschulen (Entgeltvorschriften VHS)


1. Anwendungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften gelten für alle Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen mit Ausnahme der Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 40 Absatz 1 und der Prüfungen gemäß § 123
Absatz 4 Schulgesetz. Sie finden keine Anwendung auf Angebote der Volkshochschulen an Ganz-tagsschulen gemäß § 19 Absatz 1 und 2 Schulgesetz, die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen der für Schulen und Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken finanziert werden.

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2. Verträge


  1. Verträge über die Teilnahme an einer Veranstaltung dürfen nur nach Maßgabe dieser Aus-führungsvorschriften und unter Einbeziehung der in der Anlage aufgeführten Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen geschlossen werden.
  2. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vertragsschluss ausdrücklich und in hervor-gehobener Form hinzuweisen.
  3. Die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an den Kassen der Volkshochschule gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen, in den Volkshochschulprogrammen abzudrucken und mit den Veranstaltungsangeboten im Internet zu veröffentlichen.
  4. Vor oder bei Vertragschluss sind die Teilnehmenden – außer bei persönlicher Anmeldung – über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 BGB) schriftlich zu belehren.
  5. Bei der Anmeldung zu einer Volkshochschulveranstaltung mit Ausnahme der in Nummer 5 Absatz 2 genannten erhalten die Teilnehmenden eine Anmeldebestätigung.
  6. Die Einverständniserklärung der Teilnehmenden zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in geeigneter Form einzuholen.
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3. Teilnehmende

Die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Volkshochschulen sollen ein Alter von mindestens 15 Jahren haben. Jüngere Personen können an Veranstaltungen der Volkshochschulen nur in Ausnahmefällen und auch nur dann teilnehmen, wenn hierdurch nicht die Konzeption der Veranstaltung als Veranstaltung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung beeinträchtigt wird. Eltern-Kind-Veranstaltungen und Kooperationsveranstaltungen z.B. mit Schulen sind zulässig.

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4. Teilnehmerzahl

Die Volkshochschule legt die Mindest- und die Höchstteilnehmerzahl für jede Veranstaltung fest und veröffentlicht sie im Volkshochschulprogramm. Die Mindestteilnehmerzahl soll acht nicht unterschreiten.

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5. Entgeltpflicht


  1. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen ist entgeltpflichtig.
  2. Für Einzelberatungen, Einstufungstests und Präsentationen von Volkshochschularbeit können Entgelte erhoben werden.
  3. Kurse der Elementarbildung für Analphabeten, Mütter- bzw. Elternkurse zur sprachlichen und sozialen Integration und Kurse zur sprachlichen und / oder sozialen Integration, die ausdrücklich für die Zielgruppen nichtdeutscher Herkunftssprache
    a) Jugendliche (bis 27 Jahre),
    b) Frauen,
    c) Aussiedler/-innen
    ohne eigenes Einkommen ausgeschrieben werden, sollen entgeltfrei angeboten werden.
  4. Über die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen hinaus kann der Direktor oder die Direktorin der Volkshochschule entscheiden, dass weitere Veranstaltungen entgeltfrei durchgeführt werden. Dabei soll ein Anteil von fünf Prozent des gesamten Angebotes der Volkshochschule nicht überschritten werden. Als Gesamtangebot wird die Zahl der Unterrichtseinheiten (UE) aus der Jahresstatistik des Deutschen Volkshochschul-Verbandes (DVV) des vorletzten Jahres abzüglich der UE der aus anderen Gründen entgeltfreien Kurse zugrunde gelegt.
  5. Für entgeltfrei angebotene Lehrveranstaltungen können Entgeltzuschläge nach Nummer 8 und die Verwaltungskostenpauschale nach Nummer 9 erhoben werden.
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6. Entgelte


  1. Der Basiswert für das Entgelt beträgt 1,95 € je Unterrichtseinheit (45 Minuten). Für jede Veranstaltung der Volkshochschulen wird das Entgelt im Rahmen einer Bandbreite in Höhe von mindestens 50 Prozent bis höchstens 250 Prozent des Basiswertes festgesetzt; die Bemessung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten und mit Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.
  2. Für die Teilnahme an Kursen Deutsch als Zweit-/Fremdsprache ist ein Entgelt in Höhe von mindestens 25 Prozent des Basiswertes, höchstens jedoch 130 Prozent des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegten Entgeltsatzes für Integrationskurse, zu entrichten.
  3. Bei Veranstaltungen der Volkshochschulen, die sich über längere Zeit als einen Tag erstrecken und die in Internatsform durchgeführt werden, sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung von den Teilnehmenden im Voraus an die jeweilige Tagungsstätte zu entrichten. Ermäßigungen oder Befreiungen nach den Nummern 5 und 7 werden nicht gewährt. In Ausnahmefällen kann die Volkshochschule bei Maßnahmen der politischen Bildungsarbeit im Rahmen der für diesen Zweck verfügbaren Haushaltsmittel die nach den Sätzen der jeweiligen Tagungsstätte anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung an die Tagungsstätte entrichten. Die Teilnehmenden haben dann kein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen.
  4. Bei Veranstaltungen der Volkshochschule, bei denen die Einnahmen durch Fremd- oder Fördermittel gleich oder höher als die nach dieser Ausführungsvorschrift zu erhebenden Entgelteinnahmen sind, gehen die Bestimmungen der Mittelgebenden oder des Mittelgebenden über Eigenleistungen der Teilnehmenden dieser Ausführungsvorschrift vor. Wird die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen aus öffentlichen Mitteln individuell gefördert, können kostendeckende Entgelte erhoben werden.
  5. Die Volkshochschulen können zur Erzielung von Mehreinnahmen durch Gewinnung zusätzlicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Erzielung von Einsparungen durch Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen auf die festgesetzten Veranstaltungsentgelte Rabatte einräumen. Das Angebot eines Rabatts ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu binden und kann zeitlich begrenzt werden.
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7. Entgeltermäßigungen


  1. Folgende Personen zahlen ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 50 Prozent je Unterrichtseinheit:
    a) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „berlinpasses“,
    b) Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „berlinpasses“,
    c) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „berlinpasses“,
    d) Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld sowie die Mitglieder der Bedarfs-gemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    e) Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Leistungen nach dem Wohn-geldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    f) Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlages gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142 (3177)), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    g) Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bis zur Aufnahme der weiteren Ausbildung, längstens bis zwölf Monate nach Abschluss der Schule,
    h) Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines aktuellen Schülerausweises mit entsprechendem Vermerk oder eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    i) Studierende an Fachschulen bei Vorlage eines aktuellen Studierendenausweises,
    j) Studierende an Hochschulen bei Vorlage eines Studierendenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung für das gültige Semester bzw. mit gültigem Semesterstempel,
    k) Auszubildende bei Vorlage des Ausbildungsvertrages und Praktikantinnen und Praktikanten bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bzw. der Praktikumleitung,
    l) Wehrpflichtige bei Vorlage eines Dienstausweises und Zivildienstleistende, die sich als solche ausweisen,
    m) noch nicht schulpflichtige Kinder in Eltern-Kind-Veranstaltungen.
  2. Auf die Ermäßigungstatbestände ist in den Volkshochschulprogrammen und im Internet in geeigneter Form hinzuweisen.
  3. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
  4. Bereits ermäßigte Lehrveranstaltungen können nicht nochmals ermäßigt werden. Rabatte auf festgesetzte Entgelte gemäß Nummer 6 Absatz 5 gelten nicht als Ermäßigungen.
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8. Entgeltzuschläge

Die Volkshochschule kann (z.B. für die Inanspruchnahme von Verbrauchsmaterialien, die Nutzung technischer Einrichtungen und Geräte usw.) Entgeltzuschläge erheben. Entgeltbefreiungen und
-ermäßigungen können – außer für Verbrauchsmaterialien – in entsprechender Anwendung der Nummern 5 und 7 gewährt werden.

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9. Verwaltungskostenpauschale

Je Kurs ist bei der Anmeldung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3,00 € zu erheben.

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10. Kinderbeaufsichtigung


  1. Die Volkshochschulen können in eigener Verantwortung Kinderbeaufsichtigung durchführen.
  2. In einer Gruppe werden höchstens 15 Kinder beaufsichtigt.
  3. Für Kinderbeaufsichtigung ist je Kind ein Kostenbeitrag von 0,26 € pro Unterrichtseinheit der besuchten Lehrveranstaltung, maximal jedoch 15,00 € pro Semester zu entrichten.
  4. Für die Kinderbeaufsichtigung als Bestandteil von Mütter-/Elternkursen nach Nummer 5 Absatz 3 ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.
  5. Die Teilnahmeberechtigung an der Kinderbeaufsichtigung wird auf der Anmeldebestätigung in geeigneter Form nachgewiesen.
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11. Veröffentlichung der Entgelte und Kostenübersicht


  1. Über die Höhe der Entgelte (Basiswerte) und der Verwaltungskostenpauschale sowie über die Er-hebung von Entgeltzuschlägen ist im Volkshochschulprogramm und im Internet in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Für jede Veranstaltung sind die auf die Teilnehmenden entfallenden Gesamtkosten (für Vollzahlende und für Teilnehmende mit Anspruch auf Entgeltermäßigung) in den Volkshochschulprogrammen auszuweisen.
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12. Zahlungsweise


  1. Die von den Teilnehmenden für eine Veranstaltung zu entrichtenden Beträge sind im Voraus bei der Anmeldung zu erheben. Bei Zahlungen per Lastschrifteinzugsverfahren soll der Einzug spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.
  2. Bei Veranstaltungen, die sich über eine längere Dauer als einen Unterrichtsabschnitt (Semester) erstrecken, sollen - abweichend von Absatz 1 - nur die auf den einzelnen Unterrichtsabschnitt entfallenden Beträge im Voraus erhoben werden. In diesem Fall wird für jeden Unterrichtsabschnitt eine neue Anmeldebestätigung ausgestellt. Bei Eintritt in eine bereits laufende, sich über mehrere Unterrichtsabschnitte erstreckende, Veranstaltung zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes sind Entgelte und -zuschläge nur für die Zukunft zu erheben. Entsprechendes gilt für den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung.
  3. In besonders begründeten Einzelfällen kann Ratenzahlung vereinbart werden. Die Raten sind jeweils im Voraus zu erheben.
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13. Ausfall von Veranstaltungen

Wird eine Veranstaltung nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge, ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.

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14. Ausfall von Veranstaltungsteilen


  1. Fallen Veranstaltungsteile aus, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge und ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung für nicht in Anspruch genommenen Leistungen zurück. Eine Rückerstattung der Verwaltungskostenpauschale ist ausgeschlossen.
  2. In Fällen, in denen eine Berechnung der erbrachten Teilleistung unzumutbar wäre, erhalten die Teilnehmenden das entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge, ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.
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15. Teilnahmebescheinigungen

Bei regelmäßiger Teilnahme an einer Lehrveranstaltung können die Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung verlangen. Die erste Ausfertigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Veranstaltung ist unentgeltlich.

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16. Schlussvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 2011 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
2. Die Ausführungsvorschriften über Entgelte der Volkshochschulen (Entgeltvorschriften VHS) vom 13. November 2008 (ABl. S. 2766, 2009 S. 294) werden hierdurch ersetzt.

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