Wohnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf

Wohnungsbau-Ikon

Die Antragsunterlagen können natürlich weiterhin auch per Post eingereicht, sowie im Hausbriefkasten am Haupteingang oder in den Briefkasten im Wohnungsamt im 2. OG neben Zimmer 246 b eingeworfen werden.

WICHTIGE MITTEILUNG

Aufgrund hoher Antragszahlen können Sie Ihren Sachbearbeitenden Dienstags nur mit einem Termin persönlich sprechen.

Sie können diesen telefonisch Mo, Mi bis Freitag, von 10.00 bis 11.00 Uhr beim zuständigen Sachbearbeiter buchen.

Darüber hinaus ist auch eine telefonische Kontaktaufnahme möglich. Die Telefonzeit ist Mo, Mi bis Fr von 10.00 bis 11.00 Uhr.

Sie können Ihre Anliegen auch per Post oder per E-Mail klären.

E-Mail Adressen:
Wohngeld und Bildung und Teilhabe: E-Mail
Sozialer Wohnungsbau und WBS: E-Mail
Zweckentfremdung: E-Mail

Anträge oder Unterlagen können Sie auch in den Hausbriefkasten am Rathauseingang, Otto-Suhr-Alle 100, einwerfen oder per Post, Fax oder Mail schicken.

Wohngeld, Bildungs- und Teilhabepaket

Ausrufezeichen

Information zum Wohngeld, Bildungs- und Teilhabepaket

Bei der Wohngeldstelle unseres Bezirks erhalten Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlagberechtigte auch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

Anträge werden auch formlos entgegengenommen. Weitergehende Informationen zu diesem Thema, auch zur Zuständigkeit anderer Personengruppen, sowie den Antragsvordruck, erhalten Sie hier.

Vorläufiger Wohngeld-Plus Rechner und Informationen zum Wohngeld ab 2023 finden Sie hier

  • Zuständigkeiten Wohngeld, Bildung- und Teilhabepaket:
  • Wohngeld Zuständigkeit

    PDF-Dokument (37.0 kB)

  • Hinweise zum Antrag auf Wohngeld

    PDF-Dokument (21.9 kB)

  • Antrag Wohngeld in leichter Sprache

    PDF-Dokument (262.9 kB)

Wohnberechtigungsscheine

  • Wohnberechtigungscheine Zuständigkeit

    PDF-Dokument (22.9 kB)

Zweckentfremdung

Paragraphen auf Buch

Informationen zur Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbVO)

Am 1. Mai 2014 ist in Berlin die “Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbVO)” in Kraft getreten. Danach ist die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als zu Wohnzwecken genehmigungspflichtig.

Der Antrag auf Zweckentfremdung/Leerstand/Abriss kann per Post, während u. g. Sprechstunde, oder per E-Mail (Scan des Formulars mit Unterschrift), eingereicht werden.

Weitere Informationen, Hinweise auf erforderliche Unterlagen sowie Formulare finden Sie im Service-Portal Berlin

Die illegale Zweckentfremdung von Wohnraum soll grundsätzlich verhindert werden, deshalb sind wir auch auf Ihre Mithilfe angewiesen.

Sie können dieses Formular nutzen um uns Zweckentfremdungen wie Ferienwohnungen, Leerstand und/oder gewerbliche Nutzung anzuzeigen, deren Betreiber/Eigentümer möglicherweise bei uns keine Genehmigung beantragt haben.

Sie können die Meldung auch anonym vornehmen, jedoch bitten wir um möglichst genaue Angaben zur Wohnung, Eigentümer/Hausverwaltung/Nutzer und dem beobachteten Sachverhalt. Nur so können wir schnell und effektiv Abhilfe schaffen.

Gerne können Sie uns Ihre Kontaktdaten übermitteln, falls wir Nachfragen haben oder ergänzende Angaben benötigen.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir zum konkreten weiteren Vorgehen im Einzelfall keine Angaben machen können, da der Anzeigende – also Sie – kein Verfahrensbeteiligter ist (§ 13 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Anzeige einer potenziell illegalen Zweckentfremdung können Sie auch direkt bei der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen melden.
Das Hinweisformular finden Sie hier

  • Zuständigkeit Zweckentfremdung

    PDF-Dokument (541.4 kB)

  • Anzeige potenziell illegaler Zweckentfremdung

    Zweckentfremdung

    PDF-Dokument (21.3 kB)

Schief und ungleichmäßig gestapelte Euro-Münzen

Lastenzuschuss

  • Wohn 11, Fr. Kahl, Tel (030) 9029-13719, Zi 244
Paragrafen-Zeichen und aufgeschlagenes Gesetzbuch zum Mietrecht

Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen

Im § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) ist die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen, also die wirtschaftliche Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen als Ordnungswidrigkeit geregelt.

Nach § 5 WiStG handelt die Vermietende ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie eine unangemessen hohe Miete fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen kann eine Miete sein, wenn sie die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 % übersteigt.

Unter Berücksichtigung der Deckung der laufenden Aufwendungen der Vermietenden ist auch eine Überschreitung der üblichen Entgelte für vergleichbaren Wohnraum bis 50 % zulässig.

Voraussetzung für die Anwendung des § 5 WiStG ist jedoch, dass die Vermietende ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zur Erzielung der Miete ausgenutzt hat. Der Nachweis kann im konkreten Einzelfall sehr schwierig sein.

Für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen ist die Arbeitsgruppe Zweckentfremdung im Fachbereich Wohnen zuständig.

Für Sozialwohnungen ist die höchstzulässige Miete gesetzlich geregelt; sie darf die Kostenmiete nicht übersteigen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Miete können Sie sich an die Investitionsbank Berlin wenden.

Nach § 291 steht die Forderung einer Wuchermiete unter Strafe. Eine Vermietende macht sich strafbar, wenn sie unter vorsätzlicher Ausnutzung z.B. einer Zwangslage des Mieterhaushalts eine Miete verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht, d.h. die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % übersteigt.

Für die Verfolgung von Mietwucher ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Wegen der Schwierigkeit, in einem solchen Strafverfahren Vorsatz nachzuweisen, müssen die Erfolgsaussichten als sehr gering angesehen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier

Stundungen, Niederschlagungen, Ordnungswidrigkeiten

  • Wohn 119, Fr. Schneider. , Tel (030) 9029-13738, Zi 246b

Sprechzeiten:
Dienstag von 9 bis 12 Uhr nur nach Vereinbarung
Telefonisch: Mo, Mi-Fr, 10 bis 11 Uhr