Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung

Frau überprüft die Daten einer Heizungsanlage

Berlin als Vorbild

Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe

  • Gleichstellungspolitische Erwägungen waren die ersten sozialen Kriterien, deren Berücksichtigung in den Vergabevorschriften öffentlicher Aufträge in Deutschland rechtlich manifestiert wurden. Bereits in den Anfängen der 1990er Jahre wurden in Berlin Landesgleichstellungsgesetze verabschiedet,die Bestimmungen zu Vergabe beinhalteten. Seit 1999 ist die Vergabe öffentlicher Aufträge in Berlin an gleichstellungspolitische Maßnahmen geknüpft.
  • So sieht das Landesgleichstellungsgesetz Berlin vor, dass Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes (bei Liefer-und Dienstleistungen derzeit geschätzt 25.000 Euro inklusive Umsatzsteuer – bei Bauleistungen geschätzt 200.000 Euro inklusive Umsatzsteuer) verpflichtet sind, gleichstellungspolitische Maßnahmen durchzuführen. Auch das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) sieht eine Verpflichtung zu Gleichstellungsmaßnahmen vor. Die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes und des Landesvergabegesetzessind dabei in der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (FFV) konkretisiert.
  • Lesen Sie weiter auf der Seite der für Gleichstellung und Frauen zuständigen Senatsverwaltung.
  • Der Begriff Frauenförderung meint die gezielte Umsetzung von Maßnahmen, die dem unterrepräsentierten Geschlecht eine dauerhafte Gleichstellung von Männern und Frauen im Unternehmen, realisieren. Ziel ist es, geschlechterspezifische Einschränkungen zu überwinden. Auch die Schaffung fairer Einkommensperspektiven sowie die Erleichterung des Wiedereinstiegs nach der Geburt eines Kindes sind Teil der Frauenförderung.

Zusammenfassung:

  • Ab wann muss die FFV angewendet werden?
    • Bei allen Aufträgen von Berliner Vergabestellen im Sinne des § 98 des GWB mit einem Auftragswert geschätzt ab 25.000 Euro (inkl. USt) bei Liefer- und Dienstleistungen bzw. mit einem Auftragswert geschätzt ab 200.000 Euro (inkl. USt) bei Bauleistungen ist bereits in der Bekanntmachung auf § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und den Inhalt dieser Rechtsverordnung hinzuweisen.
    • Die Regelung ist auch bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden.
    • Die Wertgrenzen des LGG / FFV verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
    • vgl. § 3 Abs. 1 VgV: Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
    Wie erfährt der Bieter von der Verpflichtung der FFV?
    • Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Bekanntmachung an geeigneter Stelle aufzufordern, mit dem Angebot eine Erklärung über die Anzahl der in der Regel im Unternehmen Beschäftigten vorzulegen und ab 11 Beschäftigte Maßnahmen anzukreuzen.
    • Aufforderung mit Versendung des Formular Wirt 2141: – nur gemeinsam mit Wirt-2144 P (BVB Kontrollen u.Sanktionen Teil B)
    • Unternehmen müssen im Formular mind. dies durch Ankreuzen erklären: Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG
      Im Unternehmen sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt (ausschließlich der zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
      ☐ Ja
      ☐ Nein (keine weiteren Angaben erforderlich)
  • Ab welcher Unternehmensgröße sind wieviele Maßnahmen auszuwählen?
    • Bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als zehn (10) ist die Beschäftigungszahl im Formular anzugeben: Formular Wirt 2141: (nur gemeinsam mitWirt-2144 P (BVB Kontrollen u.Sanktionen Teil B)
    • Staffelung der Maßnahmen nach Unternehmensgröße:
      Unternehmen mit regelmäßig mehr als
      - 500 Beschäftigte (=501 B.) haben drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6,
    • - 250 bis 500 Beschäftigte (=251-500 B.) haben drei Maßnahmen,
    • - 20 bis 250 Beschäftigte (= 21-250 B.) haben zwei Maßnahmen,
    • - 10 bis 20 Beschäftigte (= 11- 20 B.) haben eine Maßnahme auszuwählen.
    Welche Mitarbeitende werden für die Beschäftigtenzahl gezählt?
    • Freie Mitarbeitende werden nicht gezählt. Auszubildende werden nicht gezählt.
      Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen:
    • Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
  • Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind:
    1. Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans,
    2. verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen,
    3. Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen,
    4. Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen,
    5. Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,
    6. Einsetzung einer Frauenbeauftragten,
    7. Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,
    8. Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
    9. Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die
    Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen,
    10. spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen,
    11. Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,

    12. Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten,
    13. bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme,
    14. Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit,
    15. Angebot alternierender Telearbeit,
    16. Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen,
    17. Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehr vereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,
    18. Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung,
    19. Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen,
    20. Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze sowie
    21. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.

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  • Wie kann die Einhaltung der Maßnahmen überprüft werden?
    • Jede Vergabestelle verlangt im Rahmen einer Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent ihrer jährlichen Auftragsvergaben, die unter die Frauenförderverordnung fallen, von den Unternehmen einen Nachweis im über die Einhaltung der nach der FFV übernommenen Verpflichtungen.
    • Die Kontrollgruppe nach BerlAVG unterstützt die öffentlichen Auftraggeber dabei und bietet diesen an, für sie die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen zu überprüfen. * Für “normale” Nachweise gilt, dass es geeignet ist, wenn sie schriftlich erfolgen und einen Beleg für die Maßnahme enthalten. Ein Faltblatt zur FFV gibt nähere Informationen zu den Nachweismöglichkeiten.
    • Maßnahmen können durch eine anerkannte und geeignete Auszeichnung oder Zertifizierung zur Frauenförderung oder zu familienbewusster Personalpolitik nachgewiesen werden. Zertifizierungen oder Prädikate sind nur eine Möglichkeit, kein zwingender Nachweis. Es muss also keine Zertifizierung angestrebt werden, um Maßnahmen nach der FFV zu belegen. Wenn eine aktuelle Zertifizierung, wie das audit berufundfamilie vorhanden ist, kann sie aber für den Nachweis genutzt werden.
    Was ist bei der Prüfung und Wertung der Angebote zu berücksichtigen?
    • Die Erklärung gem. FFV kann bei Fehlen von Angaben nachgefordert werden.
    • Nicht berücksichtigt werden Angebote, die keine vollständige Erklärung nach § 1 Abs. 2 FFV enthalten.
    • Die Erklärungen gemäß FFV dienen nicht zur Eignungsprüfung, sondern werden Vertragsbestandteil.
    • Soweit ein Bieter oder eine Bieterin an der Durchführung der nach § 3 FFV erforderlichen Anzahl der in § 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach § 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ist dies in der Erklärung nach § 1 Absatz 2 anzugeben und erforderlichen falls nachzuweisen.

Zuständigkeiten