- Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in Genf. Sie ist zuständig für die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards. Die weltweit geltenden Mindeststandards sollen die Rechte bei der Arbeit und damit menschenwürdige Arbeit für alle Menschen auf der Welt sicherstellen.
- Am 01. Mai 2020 ist das neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten (GVBl. S. 276 vom 30. April 2020). Dieses enthält ebenso wie die Vorgängerversion des BerlAVG aus dem Jahr 2010 eine Regelung zur „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ (§ 8). Die Ausführungsvorschrift zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen (AV ILO-Kernarbeitsnormen) vom 20.10.2023” ist am 15.11.2023 in Kraft getreten.
- Hierzu wurde das Gemeinsame Rundschreiben SenWiEnBe II D / SenStadt V M Nr. 03/2023 vom 14.11.2023 erlassen. Darüber hinaus wird zum besseren Verständnis die Erläuterung zur AV ILO-Kernarbeitsnormen zur Verfügung gestellt.
- Der persönliche Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift bezieht sich auf den in § 2 Abs.1 genannten öffentlichen Auftraggeber, also die unmittelbare Landesverwaltung. Nur diese ist verpflichtet auch den Abschnitt 2 des BerlAVG anzuwenden, welcher u.a. die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen umfasst. Die mittelbare Landesverwaltung können diese Ausführungsvorschrift freiwillig anwenden. Gemäß § 2 Abs. 5 BerlAVG wirkt das Land Berlin im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen des Abschnittes 2 BerlAVG, mithin auch die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, auch von der mittelbaren Verwaltung angewendet werden.