- Am 01. Mai 2020 ist das neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten (GVBl. S. 276 vom 30. April 2020).
Dieses enthält ebenso wie die Vorgängerversion des BerlAVG aus dem Jahr 2010 eine Regelung zur „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ (§ 8). - Ein Unterschied zur alten Rechtslage besteht darin, dass sich in § 8 Abs. 3 nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der aufgestellten Vorgaben findet, „insbesondere über die Bestimmung der Waren und Warengruppen, der Länder oder Gebiete, die im Hinblick auf eine Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht kommen, sowie zur Nachweisführung“.
- Die Ausführungsvorschrift zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen (AV ILO-Kernarbeitsnormen) wird noch im Jahr 2023 in Kraft treten.
- Damit wird der gemäß der Übergangsbestimmung in § 19 Abs. 3 BerlAVG bis zum Erlass dieser Ausführungsvorschrift weiter anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 BerlAVG a.F. durch eine grundlegende Neugestaltung der ILO-konformen Beschaffung in Berlin abgelöst:
Ziel der Neugestaltung ist es, einen hohen Standard im Hinblick auf die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der öffentlichen Auftragsvergabe mit anwendungsfreundli-chen Vorgaben — sowohl für die Auftragnehmer als auch die öffentlichen Auftraggeber – zu verbinden. Die an der alten Rechtslage kritisierten Unsicherheiten bezüglich der Nachweisführung werden ausgeräumt. - Der persönliche Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift bezieht sich auf den in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Auftraggeber, also die unmittelbare Landesverwaltung. Nur diese ist verpflichtet auch den Abschnitt 2 des BerlAVG anzuwenden, welcher u.a. die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen umfasst.
Die mittelbare Landesverwaltung können diese Ausführungsvorschrift freiwillig anwenden. Gemäß § 2 Abs. 5 BerlAVG wirkt das Land Berlin im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen des Abschnittes 2 BerlAVG, mithin auch die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, auch von der mittelbaren Verwaltung angewendet werden.
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