Fragen von Abonnenten - Antworten der Redaktion

Illustration Sprechblasen mit Fragezeichen und Info

Dem guten Frager ist schon halb geantwortet. (F. Nietzsche)

Die Redaktion des Vergabeservice erhält täglich viele Anfragen von Auftraggebern und Unternehmen. Manchmal handelt es sich um ganz spezielle und schwierige Einzelfälle, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht beantwortet werden können. Jedoch kommt es immer auf die konkrete und auf den Punkt gebrache Fragestellung an.

  • 23. Können die Formulare auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden?
    • Die Formulare, die die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung für die nicht-elektronische Vergabe im Vergabeservice Berlin zur Verfügung stellt, sind – mit einer Ausnahme (Frauenförderverordnung – FFV -Formular) – lediglich ein Service-Angebot.
    • Die fremdsprachlichen Vergabeunterlagen werden Vertragsgrundlage und sind vom jeweiligen Auftraggeber zu verantworten. Angesichts der Vielzahl an Formularen, die in einem verstetigten Prozess aktualisiert werden, ist es mangels Ressourcen nicht möglich und wegen der Kosten auch unwirtschaftlich, die Formulare grundsätzlich auch in englischer Fassung zur Verfügung zu stellen; der Bedarf ist dafür zu gering.
    • Der Auftraggeber ist frei, die Vertragssprache sowie die Sprache, in der das Vergabeverfahren abgewickelt wird, festzulegen. Dieses gilt auch im Rahmen der EU-weiten Vergabe; siehe hierzu:
      Artikel 51 Abs. 1 RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG: „Bekanntmachungen nach den Artikeln 48, 49 und 50 werden vollständig in der oder den vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. In den anderen Amtssprachen der Organe der Union wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht.“• ANHANG V – IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN – TEIL C – In der Auftragsbekanntmachung aufzuführende Angaben: „10. Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen beziehungsweise Angebote abzugeben sind.“

    Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält keine dementsprechenden Regelungen; die EU-vergaberechtlichen Regelungen können jedoch analog angewendet werden.”

  • 22. Welcher Unterschied besteht zwischen Unterauftragnehmerleistungen und Zulieferleistungen?

    Kleinunternehmen nehmen häufig Abstand davon Angebote abzugeben, da die Regelungen zur Unterauftragsvergabe missverstanden und der bürokratische Aufwand gescheut werden. Daher sollten Bieter und Vergabestellen den Unterschied zwischen diesen Leistungen besser verstehen. Zur Erklärung werden Sie zur entsprechenden Unterseite für Bieter weitergeleitet.

  • 21. Wann gilt ein Vergabeverfahren als begonnen?
    • Als Beginn eines Vergabeverfahrens gilt der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird, insbesondere der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
  • 20. Landesmindestlohn und Vergabemindestentgelt, welche Unterschiede bestehen aktuell ? Stand Dezember 2022
    • Das Landesmindestlohngesetz (LMiLoG) gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes Berlin sowie die Beschäftigten seiner Anstalten, Körperschaften und Stiftungen und Landesunternehmen; darüber hinaus werden auch die Zuwendungsempfänger zur Zahlung eines Mindestlohns verpflichtet. Es handelt sich beim LMiLoG nicht um eine arbeitsrechtliche Bestimmung, auf dessen Grundlage Unternehmen mit Sitz in Berlin einen Mindestlohn zu zahlen haben. Die Bundesländer dürfen keine arbeitsrechtlichen Gesetze erlassen, wenn bereits vergleichbare Bundesgesetze bestehen. Es gilt daher für die Beschäftigten der Unternehmen das Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG).
    • Das Vergabemindestentgelt gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) kann nur auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich vereinbart werden und ist zudem beschränkt auf die Beschäftigten, die die Leistung gegenüber dem (Landes-)Auftraggeber erbringen. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Vergaberecht der EU und des Bundes.
    • In der Regierungsrichtlinie wurde verankert, dass der Landesmindestlohn und das Vergabemindestentgelt gleichzeitig angehoben werden sollen. Dies ist nicht immer möglich. Gemäß § 9 Absatz 2 BerlAVG kann der Senat durch Rechtsverordnung die Höhe des Vergabemindestentgelts neu festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Das Gesetz enthält jedoch eine Berechnungsrundlage: Der Betrag wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist. Danach liegt der ermittelte Betrag ab Inkrafttreten des 1.Änderungsgesetzes des BerlAVG (seit 18.12.2022) bei 13,00 Euro.
  • 19. Sind Vergabeverfahren ausschließlich an Inklusionsbetriebe / Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen zulässig?
    • Gemäß § 118 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) können öffentliche Auftraggeber das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.
    • Voraussetzung ist, dass gemäß § 118 Absatz 2 GWB mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.
    • Im Unterschwellenbereich verweist § 1 Absatz 3 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf die Anwendung des § 118 GWB.
    • Liegen die Voraussetzungen des § 118 GWB vor, ist darüber hinaus gemäß § 8 Absatz 4 Nr. 16 lit. a UVgO als Vergabeart die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.
    • Es gibt in Berlin 17 Werkstätten für behinderte Menschen (https://wfbm-berlin.de/produkte-und-dienstleistungen/).
      Die Landesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen hat die Angebote der Unternehmen auf der Internetseite https://inklusionsfirmen-berlin.de/unternehmensuebersicht/ zusammengestellt. Inklusionsbetriebe außerhalb von Berlin sind auf der Karte der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsbetriebe ersichtlich (https://bag-if.de/karte/ ).

    Das Land Berlin hat keine Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Bevorzugung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe erlassen. Die Richtlinien des Bundes gelten nur für den Bund. § 224 SGB IX ist noch nicht in Kraft getreten und steht außerdem im Widerspruch zum EU- und Bundesvergaberecht. Im Übrigen hat die aktuelle Rechtsprechung sowohl die “Bevorzugung von bestimmten Unternehmen bei gleichartigen Angeboten” als auch die “Mehrpreisregelung” für vergaberechtlich unzulässig erklärt. Zulässig ist ledig oberhalb der EU-Schwellenwerte die Durchführung eines “geschlossenen Wettbewerbs” mit Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe gemäß §118 GWB. Im Unterschwellenbereich verweist § 1 Absatz 3 UVgO auf die Anwendung des § 118 GWB. Liegen die Voraussetzungen des § 118 GWB vor, ist darüber hinaus gemäß § 8 Absatz 4 Nr. 16 lit. a UVgO als Vergabeart die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.

  • 18. Was kann man tun, wenn sich trotz ausgeschriebenen Auftrag kein Unternehmen findet, das die Konditionen des BerlAVG akzeptiert ?

    In § 3 Abs. 4 BerlAVG ist eine sog. Härtefallregelung in das Gesetz aufgenommen worden. Die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin veröffentlichen die nach dem Gesetz zuvereinbarenden Vertragsbedingungen mit den Vergabeunterlagen, damit transparent wird, zu welchen Konditionen der Auftrag vergeben wird. Ein Unternehmen, das sich dazu nicht bereit erklärt, wird als nicht geeignet vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Härtefallklausel kommt damit nur in den seltenen Fällen zur Anwendung, in denen sich bei einem ausgeschriebenen Auftrag kein Unternehmen findet, das die Konditionen akzeptiert. Dies ist insbesondere bei Produkten der Fall, bei denen die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin nur einen geringen Teil der Nachfrage auf sich vereinigen und mögliche Anbieter Unternehmen mit Sitz im Ausland sind, so dass die öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin keine hinreichende Verhandlungsmacht für die Durchsetzung der im Gesetzaufgeführten Vertragsbedingungen haben. In der Vergangenheit betraf dies Produkte wie Softwarelizenzen oder Fahrzeuge. Betroffen waren bislang auch die Forschungseinrichtungen mit ihren zum Teil sehr spezifischen Beschaffungsbedarfen, die unter Umständenweltweit nur ein einziges ausländisches Unternehmen befriedigen kann. Diese Konstellation ist nicht häufig, da sich für die meisten Aufträge auch lokale Anbieter bewerben. Dennoch muss für diesen Fall die rechtskonforme Möglichkeit geschaffen werden, den Bedarf zu erfüllen, ohne gegen das Gesetz verstoßen zu müssen. Die Gründe sind zu dokumentieren. Einige Behörden können im Rahmen einer Abwägung bei einer Gesetzeskollision die Regelungen des BerlAVG zurückstellen, z.B. wegen des Vorrangsder Einhaltung von Bundesrecht oder bei konkurrierenden Landesgesetzen, z.B. zugunsten der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung. Es ist daher eine generelle Öffnungsklausel erforderlich, die der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand Vorrang gewährt. Eine derartige Härtefallregelung sieht auch die auf dem BerlAVG beruhende Verwaltungs-vorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) vor. Auch das Vergaberecht erkennt an,dass die Bedarfsdeckung Vorrang hat und gesteht den öffentlichen Aufraggebern in zahlreichen Fällen ein breites Ermessen zu, auch Unternehmen Aufträge geben zu können,die eigentlich nicht die erforderliche Eignung bzw. Gesetzestreue besitzen. Die Anwendung der Härtefallregelung ist nur nach einer Markterkundung gemäß § 28 VgV bzw. § 20 UVgO oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig.

  • 17. Wenn EVB-IT Verträge vereinbart werden, sind die Zusätzlichen bzw. Besonderen Vertragsbedingungen (Wirt 215) dann entbehrlich?

    Mangels Rechtsgrundlage zur Anwendung der ZVB / BVB steht es den Vergabestellen frei, wie sie ihre Vertragsbedingungen gestalten.
    Das Formular Wirt 215 wird von uns als Serviceleistung verstanden; es wird daher auch als Word-Datei zur Verfügung gestellt und darf für die eignen, besonderen Zwecke geändert werden.
    Es ist der Senatsverwaltung für Wirtschaft nicht möglich, auf bestimmte Leistungen zugeschnittene Mustervertragsbedingungen zu liefern.

  • 16. Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag - was ist der Unterschied?

    Die Begriffe Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag werden – je nachdem – unterschiedlich verwendet oder für dasselbe. Das Vergaberecht kennt jedoch nur den Begriff Rahmenvereinbarung, der in § 21 Vergabeverordnung (VgV) bzw. in § 12 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) definiert ist.

    Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern (oder Sektorenauftraggebern) und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge festzulegen:
    • einen bestimmten Zeitraum,
    • über bestimmte Konditionen,
    • eine bestimmtes Auftragsvolumen und
    • über einen bestimmten Preis
    Durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung werden noch keine konkreten Leistungspflichten der Vertragspartner begründet. Diese Leistungspflichten kommen erst bei der Erteilung des konkreten Einzelauftrags zur Geltung.
    Im Vorfeld der Einleitung des Vergabeverfahrens, das auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gerichtet ist, ist das geschätzte Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Dabei ist das Auftragsvolumen auf eine Höchstmenge zu beschränken.
    Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge, soweit § 21 VgV bzw. § 15 UVgO nicht abweichendes bestimmen.
    Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind.
    Weder auf der Auftraggeber- noch auf der Auftragnehmerseite dürfen weitere Nutzer der Rahmenvereinbarung in den bestehenden Vertrag beitreten.
    Bei der Erteilung eines Einzelauftrags auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung muss für den Einzelauftrag ein erneutes Vergabeverfahren nicht mehr durchlaufen werden, sofern bereits beim Abschluss der Rahmenvereinbarung das Vergaberecht beachtet wurde.

    Als Rahmenverträge sind aus vergaberechtlicher Sicht öffentliche Aufträge gemeint, die ganz überwiegend abschließende Leistungsverzeichnisse und Vertragsbedingungen enthalten, aber keine Rahmenvereinbarungen sind. D.h., dass
    insbesondere keine Einzelaufträge vergeben werden.
    Diese Rahmenverträge werden insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen, z.B. Reinigungs-, Sicherheits- oder Beförderungsleistungen, aber auch beim Catering, der Schulspeisung oder der Grünpflege sowie bei Wartungs- und Instandhaltungsverträgen.
    Bei diesen Dienstleistungen stehen bei Vertragsschluss bestimmte Einzelheiten noch nicht abschließend fest, z.B. kleinere Reinigungsleistungen aus besonderem Anlass oder der genaue Zeitpunkt der Einzelleistung, die Anzahl der zu befördernden Personen oder der Speisenplan.
    Vergabe von Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen durch zentrale Beschaffungsstellen
    Dieses gilt auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträgen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Absatz 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
    Eine zentrale Beschaffungsstelle ist gemäß § 120 Absatz 4 GWB ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit).
    Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben.
    Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen.
    Zentrale Beschaffungsstellen sind z.B. das Landesverwaltungsamt (Sammelbestellverfahren), das ITDZ oder die BIM GmbH.
    Das Landesverwaltungsamt ist gemäß AV § 55 LHO berechtigt, im Namen des Landes Berlins Sammelbestellungen durchzuführen. Die Vergaben erfolgen immer unter Anwendung der jeweils geltenden Verfahrensverordnung. Somit entfällt für die Teilnehmer am Sammelbestellverfahren bei Enzelbestellungen (Abrufen) die Pflicht zur Anwendung des § 55 LHO.
    Dabei verbleibt die verantwortliche Mittelbewirtschaftung bei den Anordnungsbefugten in den teilnehmenden Dienststellen bzw. Organisationseinheiten.

  • 15. Pflicht zur eVergabe? - Pflicht zur Nutzung der Vergabeplattform Berlin? - E-Mails als Mittel der Kommunikation erlaubt?

    Gemäß Nr. 8.2 AV § 55 LHO sind Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb – abweichend von § 38 Abs. 4 Nr. 2 UVgO – grundsätzlich im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe durchzuführen, wenn der voraussichtliche Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht.
    Eine Verpflichtung zur Anwendung der eVergabe unterhalb von 25.000 Euro ergibt sich nicht. Nr. 8.3 AV § 55 LHO bestimmt, dass elektronische Vergabeverfahren der landesunmittelbaren Verwaltung über die Vergabeplattform des Landes Berlin abzuwickeln sind.
    Unterhalb von 25.000 Euro ist eine Aufforderung zur Angebotsabgabe (durch die Vergabestellen) einschließlich Übermittlung der Vergabeunterlagen per E-Mail vergaberechtlich zulässig, eine Angebotsabgabe (des Bieters) per E-Mail hingegen nicht.
    Die E-Mail ist kein elektronisches Mittel i.S.d. § 38 UVgO bzw. § 53 VgV. Bei elektronischen Angeboten ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen (§ 3 Abs. 2 UVgO, § 5 Abs. 2 VgV). Demzufolge bleiben einzig die Alternativen gemäß § 38 Abs. 4 UVgO (unterschwellig) und § 53 Abs. 2, 4 VgV (oberschwellig), um Teilnahmeanträge und Angebote entweder auf dem Postweg, per Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen.
    Gemäß Nr. 11.1 AV § 55 LHO ist der Inhalt der Verträge sowie der Inhalt der mit anderen Stellen der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung über entgeltliche Lieferungen und Leistungen getroffenen Vereinbarungen schriftlich oder elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB festzulegen. Dies gilt auch bei unveränderter Annahme eines Angebots (Zuschlag).
    Daraus lässt sich schließen, dass eine Angebotsabgabe bis 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege des Direktauftrags durch E-Mail (mit oder ohne Anhang) zulässig sein dürfte, wenn die E-Mail oder die angehängte Datei ausgedruckt werden.

  • 14. Müssen Berliner Zuwendungsempfänger mittels elektronischer Vergabe ausschreiben?

    Die eVergabe ist für Zuwendungsempfänger des Landes Berlin gemäß Nr. 3.7 ANBest-P/-I nach dem 31.12.2023 vorgeschrieben. Ist der Zuwendungsempfänger kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB, kann dieser von den Bestimmungen zur verpflichtenden Anwendung der elektronischen Auftragsvergabe abweichen.

  • 13. Fragen zur Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags: Muss diese Form der Ausschreibung zwingend elektronisch erfolgen oder können nach § 38 (4) UVgO die Teilnehmer auch dazu aufgefordert werden, Ihre Angebote schriftlich einzureichen? Oder hängt dies wiederum vom geschätzten Auftragswert ab? Muss eine Vorinformation zur geplanten Vergabe veröffentlicht werden? Oder hängt dieses ebenfalls vom geschätzten Auftragswert ab?
    • Auszug aus Gemeinsamen Rundschreiben 01/2020 und 02/2020:
      Gemäß Nr. 8.2 AV § 55 LHO sind – abweichend von § 38 Abs. 4 Nr. 2 UVgO – auch Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe durchzuführen, wenn der voraussichtliche
      Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht.
    • - bedeutet, dass erst ab 25.000 EUR (ohne USt) eine elektronische Auftragsvergabe durchzuführen ist. Darunter können die Angebote schriftlich eingereicht werden.
      Im Unterschwellenbereich, hier bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb muss keine Vorabinformation veröffentlicht werden.
      Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet ab einem Auftragswert von 25.000 EUR (ohne USt) nach der Ausschreibung, die Öffentlichkeit über den vergebenen Auftrag zu informieren. Siehe § 30 Abs.1 UVgO.
  • 12. Ich möchte mich als Unternehmen für Ausschreibungen bewerben? Was muss ich beachten?

    In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf das Amtliche Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin aufmerksam.
    Die ULV-Auskunft dient als Erleichterung für die berechtigten öffentlichen Auftraggeber und ihre Auftragnehmer bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen.Hier ist in den Vergabeunterlagen lediglich die ULV-Nummer anzugeben.
    Bei beschränkten Ausschreibungen erfolgt die Auswahl der Bewerber überwiegend aus eingetragenen Unternehmen des Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses.
    Hier können Sie sich, eintragen lassen.
    Das ULV bleibt, trotz der Existenz des Vereines zur Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. und der Auftragsberatungsstellen in einzelnen Bundesländer, weiterhin in der bekannten und bewährten Form bestehen. Die Eintragung bei den Auftragsberatungs­stellen ersetzt nicht die Eintragung im ULV.
    Weiterhin sollten Sie sich, sofern noch nicht geschehen, auf der Vergabeplattform Berlin registrieren.
    Die “START” Option ist kostenfrei und deckt alle Anwendungen, die Sie auf Ihrer Suche nach öffentlichen Aufträgen benötigen, ab.
    Bei beschränkten Ausschreibungen werden Sie durch Ihre Registrierung besser gefunden.

  • 11. ISO 9001: Wir, als wachsendes Unternehmen würden gerne an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. Benötigt eine Firme zwingend eine ISO 9001 Qualifizierung?

    Die Zertifizierung eines Unternehmens nach DIN ISO 9001 ist vergaberechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Der öffentlicher Auftraggeber darf jedoch im Rahmen der Eignungsprüfung die Zertifizierung nach DIN ISO 9001 im Einzelfall vorschreiben. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung: je höher der Auftragswert, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Zertifizierung verlangt wird.
    Ob die Zertifizierung verlangt wird, ergibt sich daher aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des jeweiligen Vergabeverfahrens.

  • 10. Formlose Preisvergleiche sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000 EUR ausreichend bei freiberuflichen Leistungen der Architekten und Ingenieure bis 5.000 EUR. Wie verhält es sich bei den sonstigen Freiberuflern wie z.B. Personen, die Organisationen untersuchen oder Teams oder Einzelpersonen entwickeln etc? Gehören diese zu den 5.000 EUR (m.M. nach nicht) oder sind solche Leistungen strikt nach § 50 UVgO i.V.m. Nr. 4.3 AV zu § 55 LHO zu vergeben?
    Freiberufliche Leistungen sind nach § 50 UVgO i.V.m. Nr. 4.3 AV zu § 55 LHO zu vergeben.
    • Nr. 4.3
      Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß GWB sowie bei der freihändigen Vergabe gemäß VOB/A – Abschnitt 1 – bzw. bei Verhandlungsvergaben gemäß UVgO, einschließlich der Vergabe von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO, sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Gründe für einen Verzicht auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe an mindestens drei Unternehmen sind zu dokumentieren.
  • 9. Bestellschein für Leistungen noch aktuell? (ProFiskal)

    Einige im Umlauf befindlichen Bestellscheine verweisen – zurecht – auf die ZVB/BVB, welche auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen (VOL/B) verweisen. Die VOL/B ist weiterhin in Kraft. Die UVgO hat lediglich die VOL/A abgelöst.

  • 8. Ist es vergaberechtlich erlaubt, Dritte mit der Durchführung von Vergabeverfahren zu beauftragen?

    Es ist vergaberechtlich grundsätzlich erlaubt, Dritte mit der Durchführung von Vergabeverfahren zu beauftragen. Dabei wäre sicherzustellen, dass die beauftragten Personen für die Aufgabe qualifiziert sind. Die Vk Bund hat vor kurzem entschieden, dass eine standardmäßige Durchführung eines Vergabeverfahrens keine Rechtsberatung darstellt (VK Bund, Beschl. v. 2.6.2021 – VK 2-47/21 (nicht bestandskräftig).

    Die maßgeblichen Verfahrensentscheidungen, z.B. der Ausschluss von Bietern vom Wettbewerb oder die Zuschlagsentscheidung haben vom Auftraggeber zu erfolgen: “Zwar ist die Inanspruchnahme externer Beratung durch die Vergabestelle grundsätzlich zulässig, doch muss sie Bieterneutral erfolgen und die Verantwortung für die Vergabeentscheidung letztlich bei der Vergabestelle liegen.” (Beck VergabeR/Dörr, 3. Aufl. 2017, GWB § 97 Abs. 1 Rn. 27)

  • 7. Müssen alle erforderliche Unterlagen bei EU-weitem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb bereits in der 1. Phase auf der Vergabeplattform eingestellt und verschickt werden? “ (Leistungsbeschreibung mit den Zuschlagskriterien, Formblättern)

    Ja, gemäß § 41 Abs. 1 VgV ist in der Auftragsbekanntmachung anzugeben, wo die Vergabeunterlagen heruntergeladen werden können. Daraus wird abgeleitet, dass diese auch bei Teilnahmewettbewerben bereits zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings ist es bei Teilnahmewettbewerben zulässig, auch einen Entwurf der Vergabeunterlagen zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist dabei, dass die Bewerber sich ein hinreichendes Bild über die Leistung machen können. Die Rechtsprechung hierzu ist im Detail jedoch uneinheitlich.

  • 6. Ist eine Veröffentlichung der Ausschreibung auf der Vergabeplattform erst nach dem Ende der vorläufigen Haushaltswirtschaft möglich oder unter gewissen Umständen / Voraussetzungen auch schon vorher?

    Nr. 8 AV zu § 34 LHO ist recht eindeutig und nennt explizit die „Inangriffnahme“ von „Ausschreibungen (§ 55)“, erst wenn „die Ausgaben verfügbar sind“. Das wären sie bei der vorläufigen Haushaltswirtschaft nur, wenn es sich um eine unbedingt notwendige Ausgabe (Rechtsverpflichtung oder ähnlich bindend, da sonst ein „Schaden“ entstehen würde) nach Art. 89 VvB handeln würde (mehr dazu im 1. HWR 2022)

  • 5. Justizvollzugsanstalten gehören zur Landesverwaltung. Ist bei diesen Aufträgen ein Vergabeverfahren (freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe) erforderlich?

    Frage wurde ergänzt: Siehe auch 1 AV: „Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß § 108 GWB(öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) ist 6 AV anzuwenden.“ In 6 AV zu § 55 LHO steht: „Können Stellen der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung Lieferungen und Leistungen zu marktüblichen Preisen und – soweit erforderlich – marktüblichen Bedingungen erbringen, so soll der Bedarf bei ihnen gedeckt werden.“

    Antwort:
    1. Betreiben die Berliner JVA’s die Werkstätten selbst, wäre es eine In-house-Vergabe.
    2. Die JVA-Werkstätten sind jedoch zum Teil im Wege des Outsourcing an Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung gegeben worden. In letzterem Fall gilt dann § 8 Abs. 4 Nr. 16 UVgO. Siehe auch :http://justiz.b-intern.de/jva-tegel/organisation/organisation-der-dienststellen/artikel.377944.php .

  • 4. Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen sehen unter 1.folgende Regelung vor: "Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen"(VOL/B)." Auf der Vergabeplattform sind die VOL/B nicht enthalten. Gelten diese dennoch oder müssen die VOL/B als Dokument der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügt werden?

    Die VOL/B sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen aller öffentlicher Auftraggeber und gelten als AVB i.S.d. BGB. Sie wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind leicht im Internet zu finden. Sie müssen weder beigefügt werden, noch müssen diese in den Vergabeunterlagen verlinkt werden.

  • 3. Bei welchen Beratungs- und Schulungsleistungen müssen die BVB Wirt 2142 vereinbart werden? ( Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation / L. Ron Hubbard)

    Die Vereinbarung der Besonderen Vertragsbedingungen kommt z.B. in folgenden
    Vertragsverhältnissen in Betracht:
    • Unternehmensberatung,
    • Personal- und Managementschulung,
    • Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen,
    • Softwareberatung, -entwicklung und -pflege,
    • Projektentwicklung und –steuerung (ausgenommen sind Verträge in Zusammenhang mit
    öffentlichen Bauvorhaben Berlins),
    • Forschungs- und Untersuchungsaufträge.

    Diese Besonderen Vertragsbedingungen (Schutzklausel) umfassen die Versicherung, dass die für die Leistungserbringung eingesetzten Personen nicht die
    „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

    Hintergrund:

    • Die Wirtschaftsministerkonferenz und die Innenministerkonferenz haben mit gemeinsamem
      Beschluss vom 1./2. März 2001 die Anwendung einer einheitlichen Schutzklausel bei der Vergabe
      öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen beschlossen, da die Scientology-Organisation auch im neuen Jahrtausend weiterhin bemüht ist, ihren Einfluss auf Personen, Unternehmen und Organisationen auch mit Hilfe wirtschaftlicher Tätigkeiten auszuweiten.
    • Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen soll deshalb der Gefahr einer Einwirkung auf die öffentliche Verwaltung oder einer Datenausforschung durch die Scientology-Organisation wirksam begegnet werden.
  • 2. Sind E-Mails ein geeignetes digitales Medium, damit eine Ausschreibung erledigt werden kann?

    Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe einschließlich Übermittlung der Vergabeunterlagen ist per E-Mail vergaberechtlich zulässig, eine Angebotsabgabe per E-Mail hingegen nicht.
    Die E-Mail ist kein elektronisches Mittel i.S.d. § 38 UVgO bzw. § 53 VgV.
    Bei elektronischen Angeboten ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen (§ 3 Abs. 2 UVgO, § 5 Abs. 2 VgV).
    Demzufolge bleiben einzig die Alternativen gemäß § 38 Abs. 4 UVgO (unterschwellig) und § 53 Abs. 2, 4 VgV (oberschwellig), um Teilnahmeanträge und Angebote entweder auf dem Postweg, per Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen.
    Daran ändert sich auch nichts, wenn verschiedene Gebietskörperschaften die Angebotsabgabe per einfacher E-Mail (bis zu einer bestimmten Wertgrenze) z.B. durch Runderlasse für zulässig erklären. Siehe hierzu auch: Weyland, VergabeFokus 2020, 14-18, “Die Unzulässigkeit der Angebotsabgabe via (einfacher) E-Mail – antiquiert verfahrensineffizient oder doch Conclusio vergaberechtlicher Grundwerte?” (https://www.juris.de/perma?d=jzs-VergabeFokus-2020-4-14-24634599435).
    Der Senat hat sich aus verschiedenen Gründen dafür entschieden, die UVgO vollumfänglich anzuwenden und keine Ausnahmen zuzulassen, u.a. auch im Hinblick auf die Förderung der Digitalisierung. Ich erlaube mir den Hinweis, dass auch nach der VOL/A eine Angebotsabgabe per E-Mail vergaberechtlich unzulässig ist.
    Gemäß Nr. 11.1 AV § 55 LHO ist der Inhalt der Verträge sowie der Inhalt der mit anderen Stellen der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung über entgeltliche Lieferungen und Leistungen getroffenen Vereinbarungen schriftlich oder elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB festzulegen. Dies gilt auch bei unveränderter Annahme eines Angebots (Zuschlag).
    Daraus lässt sich schließen, dass eine Angebotsabgabe bis 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege des Direktauftrags durch E-Mail (mit oder ohne Anhang) zulässig sein dürfte, wenn die E-Mail oder die angehängte Datei ausgedruckt werden.

  • 1. Gibt es bei freiberuflichen Leistungen auch eine Skontierungspflicht? Muss die VOL/B angewendet werden ?

    Die Skontierungspflicht ergibt sich aus Nr. 5 AV § 35 LHO; der Verzicht auf eine Vereinbarung ist haushalts- (und nicht vergaberechtlich) zu begründen. Die UVgO enthält keine Bestimmungen über die Gewährung von Skonto.
    Freiberufliche Leistungen werden nicht gemäß UVgO, sondern gemäß § 50 UVgO vergeben.
    Die VOL/B muss bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen nicht vereinbart werden. Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen sind gemäß Nr. 3.5 AV § 55 LHO die §§ 2 bis 6 und 50 UVgO zwingend anzuwenden, § 7 UVgO soll angewendet werden.
    Alle anderen Regelungen der UVgO müssen nicht angewendet werden, können aber analog angewendet werden. Die Vergabeunterlagen sollten i.S. des Wettbewerbs-, Transprarenz- und Gleichheitsgebotes einheitliche Vertragsbedingungen enthalten.
    Vertragsstrafen müssen nicht vereinbart werden. Ich empfehle eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 3 UVgO.
    Die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen müssen nicht vereinbart werden, da sie auf der VOL/B aufbauen und die Besonderheiten freiberuflicher Leistungen nicht erfassen, bzw. atypisch wären. Man kann sich bei der Gestaltung eigener Vertragsbedingungen daran orientieren.

Sanktionen gegen Russland

  • Warum wird keine Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber/Bieter sondern nur ein Hinweisformular (Wirt 124.1) zur Verfügung gestellt?
    • Artikel 5k der Sanktions-VO enthält keine Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge, sondern ausschließlich Verbote, die einerseits von den Auftraggebern sowie andererseits von den Bewerbern und Bietern bzw. den Auftragnehmern einzuhalten sind.
    • Die Unternehmen haben gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 45 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Eine Eigenerklärung, mit der die Unternehmen aufgefordert werden, zu bestätigen, dass diese sich an allgemeingültige Vorschriften halten, ist nicht zielführend und erzeugt lediglich bürokratischen Mehraufwand.
    • Ein Ausschluss von Bewerbern und Bietern vom Wettbewerb wegen mangelnder Eignung i.S.v. § 122 GWB bzw. § 33 UVgO wäre aus hiesiger Sicht nicht zulässig, da sich die Eignungskriterien auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen müssen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Sanktions-VO nicht vor. Zudem müsste der Auftraggeber den Unternehmen mitteilen, mit welchen Belegen diese ihre Eignung nachweisen müssen. Letzteres dürfte kaum handhabbar sein.
    • Auch ein Ausschluss eines Unternehmens vom Wettbewerb gemäß §§ 123 und 124 GWB bzw. § 31 Abs. 1 UVgO käme voraussichtlich nicht in Frage; die vorgenannten Regelungen sind abschließend und enthalten keine Bestimmungen im Hinblick auf Embargo-Maßnahmen.
      Untauglich erscheint auch eine Verankerung der Verbote des Art. 5k Sanktions-VO in Form vom Ausführungsbedingungen (Vertragsbedingungen) gemäß § 128 Abs. 2 GWB bzw. § 45 Abs. 2 UVgO. Die Vertragsbedingungen müssen aus vergaberechtlicher Sicht auftragsbezogen sein; die Missachtung von Verboten hat jedoch keinen Auftragsbezug. Zudem dienen die zivilrechtlichen Sanktionen vorrangig dazu, die Auftragnehmer zur Vertragserfüllung zu zwingen. Die Verhängung einer Vertragsstrafe wäre aus hiesiger Sicht keine geeignete Sanktion. Ferner wäre es für den Auftragnehmer nicht möglich, die betreffende Vertragserfüllung (die Einhaltung von Verboten) durch einen Nachweis zu belegen und für den Auftraggeber wäre es nicht handhabbar, die Vertragserfüllung zu kontrollieren.
  • Anwendungsbereich: Gelten die Verordnungen (EU) 833/2014 bzw. (EU) 2022/576 des Rates auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

    Entgegen der ersten Annahme gelten laut Mitteilung der EU-Kommission die Beschränkungen für alle Verträge, die unter die Vergaberichtlinien fallen. Dies sind alle Verträge, deren Wert die EU Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
    Die EU Schwellenwerte finden Sie in diesem Artikel oder unter den Rechtquellen.

  • Abweichende Regelungen des Bundes: Auf Bundesebene wird darauf verwiesen, dass die „Embargo-Verordnungen“ nur ab den EU-Schwellenwerten anzuwenden sind. Ferner wird eine Eigenerklärung zur Umsetzung zur Verfügung gestellt. Warum geht man im Land Berlin einen anderen Weg?

    Die „Embargo-Verordnungen“ enthalten keine Regelungen zur Durchsetzung der betreffenden Maßnahmen, sondern enthalten lediglich Verbote. Darüber sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Regelungen über Sanktionen zu erlassen. Diese liegen noch nicht vor. Im untergesetzlichen Bereich, z.B. im Hinblick auf die Vorgabe bestimmter Formulare, hat der Bund zudem keine Weisungsbefugnis gegenüber den Ländern. Siehe im Übrigen die Antworten zu 1 und 2.

  • Abweichungen von den Verboten (befristet bis 31.12.2022)
    • Mit der am 24. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten „Allgemeinen Genehmigung Nr. 31“ gestattet das zuständige BAFA zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 Abweichungen von den Verboten nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung 833/2014. Sie gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 Buchstaben a) bis f) aufgeführt sind.
      Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung abgedeckt ist.
    • Auftraggeber, die beabsichtigen, die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA einmalig online als Nutzer registrieren lassen (siehe Ziffer 4.1 der Allgemeinen Genehmigung).
    • Einzelfallgenehmigungen werden für die Nutzung durch das BAFA nicht erteilt und sind nicht erforderlich.
      Bewerber und Bieter sind über die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu informieren. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren.
  • Fragen und Antworten des BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ und des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle