Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig, wenn Aufträge ausschließlich an Justizvollzugsanstalten vergeben werden sollen.
Auf der Seite der Berliner Justizvollzug finden Sie Informationen über Eigenbetriebe mit externem Leistungsangebot.
Frage:
Justizvollzugsanstalten gehören zur Landesverwaltung. Ist bei diesen Aufträgen ein Vergabeverfahren (freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe) erforderlich?
„Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß § 108 GWB(öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) ist 6 AV anzuwenden.“ In 6 AV zu § 55 LHO steht: „Können Stellen der unmittelbaren oder mittelbaren Landesverwaltung Lieferungen und Leistungen zu marktüblichen Preisen und – soweit erforderlich – marktüblichen Bedingungen erbringen, so soll der Bedarf bei ihnen gedeckt werden.“
Antwort:
1. Betreiben die Berliner JVA’s die Werkstätten selbst, wäre es eine In-house-Vergabe.
2. Die JVA-Werkstätten sind jedoch zum Teil im Wege des Outsourcing an Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung gegeben worden. In letzterem Fall gilt dann § 8 Abs. 4 Nr. 16 UVgO.