Tariftreue und Vergabemindestentgelt

Aktualitäts-Hinweis:

Unsere Webseite befindet sich in der Überarbeitung. Die gesetzlichen Grundlagen haben sich geändert. Wegen hoher Auslastung können wir nicht alle Inhalte ad hoc anpassen. Nutzen Sie die bestehenden Texte daher bitte nur zur ersten Orientierung. Im Zweifel gilt die neue Gesetzgebung.

Vergabemindestentgelt

Ausführliche Darstellung der Besonderheiten des Vergabemindestlohn des BerlAVG finden Sie auf der internen Seite des Berliner Ausschreibungs-und Vergabegesetzes.

AV Tariftreue auf einen Blick

  • Im Zuge der Novellierung des BerlAVG wurde die Tariftreueverpflichtung bei öffentlichen Aufträgen eingeführt. Mit Inkrafttreten der neuen AV am 1.12.22 werden künftig öffentliche Aufträge nur noch an Auftragnehmer vergeben, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens die Entlohnung nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG).
  • Wertgrenzen: Aufträge über Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
  • Das Formular Wirt-214 wurde im Zuge der BerlAVG-Novelle 2026 aufgrund der Einführung einer besonderen Wertgrenze für die Tariftreueverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG aufgeteilt. An die Stelle des bisherigen Formulars treten nun die Formulare Wirt-214.1 und Wirt-214.2.
    Das Formular Wirt-214.1 (vormals Wirt-214) betrifft die Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 BerlAVG (gesetzliches Mindestentgelt nach Nummer 1, Tariftreueverpflichtung nach Nummer 2 sowie Vergabemindestentgelt nach Nummer 3). Es ist bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 75.000 Euro zu verwenden.
    Das Formular Wirt-214.2 betrifft ausschließlich die Tariftreueverpflichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG. Es ist bei Dienstleistungsaufträgen mit einem geschätzten Auftragswert ab 1.000 Euro und unter 75.000 Euro sowie einer Leistungsdauer von mindestens acht Kalendertagen zu verwenden, soweit für die betreffende Leistung eine Tarifbroschüre einschlägig ist.
    Ist eine Tarifbroschüre einschlägig, ist auf der letzten Seite des Formulars Wirt-214.1 bzw. Wirt-214.2 auf der letzten Seite unter der Überschrift „Anlagenverzeichnis Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2“ bzw. „Anlagenverzeichnis Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1“ der Name der aktuell geltenden Broschüre aufzuführen, sonst bleibt das Feld leer. Aus den Broschüren gehen die relevanten Entgeltbestimmungen des anzuwendenden Tarifvertrags und zusätzliche Erläuterungen eindeutig hervor. Bei den Entgeltbestimmungen in den Tarifbroschüren handelt es sich um Ausführungsbedingungen i.S.d. § 128 Absatz 2 GWB, welche vertraglich vereinbart werden müssen. Sie sind daher auch den Vergabeunterlagen als Vertragsbestandteil beizufügen.
    Diese geltenden “Broschüren” sind für das jeweilige Ausschreibe- bzw. Vergabeverfahren dem Tariftreue-Online-Register zu entnehmen.
  • Ein Stichwortverzeichnis Branchenfinder auf den Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg unterstützt beim Auffinden des anwendbaren Tarifvertrags.

Ausnahmen:

  • Die Tariftreue gilt nicht für Lieferaufträge (GWB:Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.) oder Dienstleistungsaufträge für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.
  • In § 3 Abs. 1 Nr. 4 BerlAVG ist eine sog. Härtefallregelung in das Gesetz aufgenommen worden. Die Tariftreuepflicht findet auch in den seltenen Fällen keine Anwendung, wenn bei einem ausgeschriebenen Auftrag kein Unternehmen die Konditionen des BerlAVG akzeptiert.
  • Aber: Öffentliche Aufträge über die Zubereitung, Anlieferung und gegebenenfalls Ausgabe von Schulmittagessen (Schulcatering) unterliegen mit all ihren Leistungsbestandteilen uneingeschränkt der Tariftreueverpflichtung, auch wenn diese als Lieferleistungen einzuordnen sein sollten.

Links im Einzelnen:

Kontakt und weitere Auskünfte erteilt

  • bei Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen „AV-Tariftreue“ sowie Tarifinformationen bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
    Tel.:(030) 9028 1457
    E-Mail: TarifTreueAuskunft@SenASGIVA.berlin.de