Rechtsgrundlagen für die juristischen Staatsprüfungen

Paragraf

I. Bundesrechtliche Regelungen und Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

  • Staatsvertrag

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II. Landesrecht Berlin

Hinweis

Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.

III. Landesrecht Brandenburg

Hinweis

Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.