Rechtsgrundlagen für die juristischen Staatsprüfungen

Paragraf

I. Bundesrechtliche Regelungen und Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

II. Landesrecht Berlin

Hinweis

Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.

III. Landesrecht Brandenburg

Hinweis

Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.