Rechtsgrundlagen für die juristischen Staatsprüfungen
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I. Bundesrechtliche Regelungen und Staatsvertrag
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg
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Staatsvertrag
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II. Landesrecht Berlin
Hinweis
Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.
III. Landesrecht Brandenburg
Hinweis
Der Verweis in § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO, wonach vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch das „Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a-h)“ ausgenommen ist, ist nicht mehr aktuell.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 4 Nr. 1 lit. a JAO insoweit dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsdienste (§§ 675c – 676c BGB) vom Prüfungsstoff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgenommen sind.