Gesetze und Normen in Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Das Grundgesetz (GG) fordert, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Artikel 3 Abs. 3 GG).

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Das Behindertengleichstellungsgesetz soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben im Bereich des öffentlichen Rechts sicherstellen. In dem Gesetz wurde auch die EU-Richtlinie 2016/2102 für die Bundesebene umgesetzt.

Wichtige Links:

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik ergänzt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Ziel ist es, Webseiten und andere grafische Oberflächen technisch so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen diese nutzen können. Hier werden unter anderem der Anwendungsbereich und technische Standards für Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung beschrieben.

Mit dem Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) wurde ein Verweis auf die BITV in der jeweils geltenden Fassung gemacht, so dass diese auch für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin gilt. Am 21.05.2019 wurde die neue BITV 2.0 veröffentlicht.

Welche technischen Standards definiert die BITV 2.0? In der BITV 2.0 wird gefordert, dass Informationstechnik folgende Punkte erfüllen muss, damit sie barrierefrei ist:
  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich und
  • robust
Dies wird als erfüllt angesehen, wenn man harmonisierte europäische Normen erfüllt. Als technische Standards wird unter anderem auf folgende europäische Normen verwiesen:

Die Überwachungsstelle des Bundes soll die Standards in deutscher Sprache veröffentlichen und noch weitere Hilfen und Erläuterungen bereitstellen.

Wichtige Links:

Text des § 3 BITV 2.0, Anzuwendende Standards

(1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 wird vermutet, wenn diese Angebote, Anwendungen und Dienste

  1. harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und
  2. die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.

(3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.
(4) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.
(5) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig alle zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache, insbesondere

  1. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen,
  2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,
  3. Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 sowie
  4. weiterführende Erläuterungen.