Gesetze in Berlin

Landesflagge von Berlin mit einem nach links schauenden Berliner Bären

E-Government-Gesetz Berlin (EGovG Bln, 2016)

Ziel des Gesetzes ist ein nutzerfreundliches, transparentes, barrierefreies und sicheres E-Government für die Menschen und die Wirtschaft zu gewährleisten. E-Government meint, dass alle Transaktionen und Kommunikationsmaßnahmen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden/Verwaltung sowie innerhalb der Verwaltung elektronisch stattfinden können.

Das Gesetz fordert folgende Punkte:

  • Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (§ 2)
  • Jede Behörde soll im Internet Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung stellen. (§ 11)
  • Alle Formulare der Berliner Verwaltung sollen grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung zur Verfügung stehen und zugänglich sein. Die elektronischen Formulare müssen barrierefrei sein. Die Anforderungen richten sich nach dem § 191a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (§ 12)
  • Die informationstechnischen Angebote der Berliner Verwaltung sind barrierefrei zu gestalten. Der Begriff „Angebote der Informationstechnik“ umfasst Internetauftritte und -angebote, Intranetangebote sowie mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. (§ 15)
  • Die Berliner Verwaltung soll barrierefreie informationstechnische Ein- und Ausgabegeräte an öffentlichen Stellen bereitstellen (§ 16)
  • Die Publikationen der Berliner Verwaltung müssen barrierefrei zugänglich sein. (§ 18)
  • Die Steuerung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT-Steuerung) soll durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik sicherstellen. (§ 20)
  • Der/die IKT-Staatssekretär/-in soll durch Festsetzen und Überwachen der IKT-Architektur einen benutzerfreundlichen und barrierefreien IKT-Einsatz gewährleisten. (§ 21)
  • Der/die IKT-Staatssekretär/-in soll auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT hinwirken. (§ 21)

Wichtige Links

Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln) 2019

Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie 2016/2102 in Berliner Recht umgewandelt. Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit für öffentliche Stellen europaweit zu vereinheitlichen.

  • Das Gesetz gilt mit wenigen Ausnahmen für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Die Definition „öffentliche Stellen“ umfasst auch Stellen, die zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Geldern finanziert werden oder der Landeskontrolle unterstehen.
    Das Gesetz bezieht sich auf Angebote im Internet, Intranet, mobile Anwendungen, Software und Dateien. Auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung müssen barrierefrei sein.
  • Die technischen Standards sind durch einen Verweis zur jeweils aktuellen BITV definiert.
  • Eine Feedback-Option zu den Webauftritten und Apps muss bereitgestellt werden. Bei dieser Kontaktmöglichkeit kann man auf Mängel der Barrierefreiheit hinweisen beziehungsweise eine barrierefreie Alternative anfordern.
  • Die Stelle der Berliner Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit wurde neu geschaffen.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit muss leicht auffindbar auf den Webauftritten und den mobilen Anwendungen bereitgestellt werden. Die Erklärung muss eine Beschreibung und Verlinkung zu der Feedback-Option und der Landesbeauftragten für digitale Barrierefreiheit haben.
  • Die Überwachungsstelle wurde neu eingerichtet. Die Überwachungsstelle überprüft periodisch die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen von den Auftritten und Angeboten im Internet sowie Intranet und den mobilen Anwendungen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht an den Bund gegeben. Die Bundesüberwachungsstelle erstellt den einheitlichen Bericht für Deutschland, in den die Überwachungsergebnisse der Bundesländer einfließen. Einige Bundesländer veröffentlichen zudem einen Landeseigenen Bericht.

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Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) 2020

Im § 11 des BerlAVG ist festgelegt, dass insbesondere Kriterien der Barrierefreiheit bei der Vergabe besondere Berücksichtigung finden können:

“(1) Im Rahmen von Ausführungsbedingungen im Sinne von § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können weitergehende Gesichtspunkte bei der Erbringung von Leistungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf Kriterien des fairen Handels, der Barrierefreiheit sowie zur Berücksichtigung sozialer oder beschäftigungspolitischer Belange.“

Des Weiteren ist in § 13 die Verhinderung von Benachteiligung festgelegt:

„Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden öffentliche Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei der Auftragsdurchführung
(1) die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten.”

Wichtiger Link

Berliner Ausführungs- und Vergabegesetz 2020