Überwachungsprozess

Hände auf Braillezeile

Allgemeine Punkte

Im Rahmen der EU-Richtlinie 2016/2102 ist eine regelmäßige Überwachung von Webauftritten und mobilen Angeboten vorgeschrieben.

Darin werden unter anderem die folgenden Punkte festgelegt:

Die Überwachungszeiträume:

Der erste Überwachungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2020 bis 22. Dezember 2021. Danach gelten die Überwachungszeiträume jeweils vom 1. Januar bis 22. Dezember eines Jahres.

Die Überwachungsmethodik:

Es wird immer der Großteil der Webauftritte vereinfacht und der kleinere Teil eingehend geprüft. Mobile Anwendungen werden immer eingehend geprüft. Die Prüf-Mindestanforderungen richten sich nach den jeweiligen Tabellen des Anhangs A der EN 301 549.

Die Stichprobenanzahl:

Die Stichprobenanzahl der zu überwachenden Webauftritte und mobilen Anwendungen richtet sich nach der Bevölkerungszahl des Mitgliedslandes. Die Aufteilung der Stichproben innerhalb Deutschlands wurde zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie allen Überwachungsstellen der Bundesländer und des Bundes ausgehandelt.
Berlin hatte im 1. und 2. Überwachungszeitraum (2020 bis 2021 und 2022) jeweils 73 Webauftritte in vereinfachter Form sowie 4 Webauftritte und mobile Anwendungen in vertiefender Form zu prüfen.
Seit dem 3. Überwachungszeitraum (2023) ist die Zahl der jährlich vereinfacht zu prüfenden Webauftritte auf 108 gestiegen. Seit dem zweiten Überwachungszeitraum sind mindestens 10% und maximal 50% der geprüften Angebote des Vorjahres erneut zu prüfen.

Die Auswahl der zu überprüfenden Angebote:

Die Angebote werden verschiedenen Verwaltungsebenen zugeordnet, welche sich nach dem europäischen Klassifizierungssystem für Verwaltungseinheiten richten. Diese sind: staatlich, regional, lokal und sonstige.

Dadurch, dass Berlin ein Stadtstaat ist, kommt lediglich die regionale und sonstige Verwaltungsebene zur Anwendung.

Jedes Angebot wird den folgenden Dienstleistungskategorien zugeordnet: Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung und Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie Sonstiges. Ein Angebot kann dabei mehreren Dienstleistungskategorien zugeordnet werden.

Die folgenden Nutzungsbedürfnisse werden innerhalb der Überwachung berücksichtigt: Nutzung ohne Sehvermögen, mit eingeschränktem Sehvermögen, ohne Farbwahrnehmungsvermögen, ohne Hörvermögen, mit eingeschränktem Hörvermögen, ohne Sprechvermögen, mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft, Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle und Nutzung mit eingeschränkter Kognition.

Eingehende Überwachung für Webauftritte

In der eingehenden Überwachung für Webauftritte werden alle Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhang A der EN 301 549 geprüft.

Zusätzlich werden folgende Anforderungen geprüft:

  • Formale und inhaltliche Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache
  • Bei PDF-Dokumenten die technisch prüfbaren Kriterien des Matterhorn-Protokolls bzw. des PDF/UA-Standards
  • höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit für festgelegte Bereiche gemäß BITV (WCAG Kriterien der Konformitätsstufe AAA)

Die Stichprobenauswahl der Webauftritte richtet sich nach dem Durchführungsbeschluss. Die Stichprobe umfasst mindestens 11 Webseiten eines Webauftrittes und 2 Dokumente. Sollte der Webauftritt weniger als 11 Seiten enthalten, wird die Anzahl entsprechend reduziert.

Die Überwachungsstellen der Länder und des Bundes haben eine Mindestempfehlung über Art und Umfang der Überwachung erarbeitet, die von allen Überwachungsstellen angewendet wird.
Geprüft wird mit verschiedenen Browsern, diversen Browser-AddOns und Bookmarklets sowie assistiven Technologien.

Vereinfachte Überwachung für Webauftritte

In der vereinfachten Überwachung wird ein reduzierter Satz an Anforderungen der Tabelle A.1 des Anhang A der EN 301 549 angewendet. Die Anforderungen müssen alle neun Nutzungsbedürfnisse, die sogenannten funktionalen Anforderungen bzw. UANs (User Access Needs), abdecken. Alle Überwachungsstellen der Bundesländer und des Bundes haben sich auf eine Mindestempfehlung über Art und Umfang geeinigt.

In Berlin werden wie in einigen anderen Bundesländern und dem Bund, über die Mindestempfehlung hinaus, alle Anforderungen aus Abschnitt 9 der EN 301 549 geprüft. Dabei wird in der vereinfachten Überwachung lediglich auf Nichtkonformität zu den Anforderungen geprüft. Dies bedeutet, dass sobald auf der ersten Seite eine Anforderung nicht erfüllt ist, diese Anforderung auf den weiteren zu prüfenden Seiten nicht mehr überprüft wird. Die Stichprobenauswahl der Webauftritte richtet sich nach dem Durchführungsbeschluss. Sofern die jeweiligen Seiten vorhanden sind, umfasst die Stichprobe 4 Webseiten und ein pdf-Dokument.

Zusätzlich werden folgende Anforderungen geprüft:

  • Formale und inhaltliche Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache
  • Beim PDF-Dokument die technisch prüfbaren Kriterien des Matterhorn-Protokolls bzw. des PDF/UA-Standards

Es wird ebenfalls mit verschiedenen Browsern, diversen Browser-AddOns und Bookmarklets sowie assistiven Technologien geprüft.

Überwachung mobiler Anwendungen

In der Überwachung mobiler Anwendungen werden alle Anforderungen der Tabelle A.2 des Anhang A der EN 301 549 geprüft.

Zusätzlich werden folgende Anforderungen geprüft:

  • Formale und inhaltliche Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Bei PDF-Dokumenten die technisch prüfbaren Kriterien des Matterhorn-Protokolls bzw. des PDF/UA-Standards
  • höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit für festgelegte Bereiche gemäß BITV

Die Stichprobenauswahl der mobilen Anwendungen richtet sich nach dem Durchführungsbeschluss. Sofern die jeweiligen Anzeigen oder Prozesse vorhanden sind, umfasst die Stichprobe mindestens 11 Ansichten/Prozesse und 2 Dokumente.

Auch für die Überwachung von mobilen Anwendungen wird in allen Überwachungsstellen die gemeinsame Mindestempfehlung eingesetzt. Geprüft wird jeweils unter der aktuellsten Version des mobilen Betriebssystems, mit den vorhandenen Bedienungshilfen und Screenshots für die Kontrastmessung.

Prüfungsbericht

Im Anschluss an die Überwachungsprüfung erhalten die geprüften öffentlichen Stellen einen Prüfungsbericht. Dieser listet die Mängel auf und beinhaltet Handlungsempfehlungen. Bei der eingehenden Prüfung erhalten die öffentlichen Stellen detaillierte Ergebnisse und Problemanalysen. Mit den Prüfungsberichten soll den öffentlichen Stellen die Problematik der Barrierefreiheit verdeutlicht und Handlungsempfehlungen für die Verbesserung der Barrierefreiheit gegeben werden. Die Stellen sind verpflichtet, die gefundenen Mängel umgehend zu beheben. Die öffentlichen Stellen können sich dabei von der Überwachungsstelle beraten lassen.

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