- Webauftritte und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen. Für diese sind eigene Gesetze maßgeblich.
- Webauftritte und mobile Anwendungen von Nicht-Regierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder keine speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Dienstleistungen anbieten.
- Webauftritte und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Unter Online-Verwaltungsfunktionen fallen auch alle wesentlichen Informationen, wie z. B. Ausflugsinformationen, Stundenausfälle, Elternabende oder Angebote der Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen.
- Mit dem Begriff Schule sind Allgemeinbildende Schulen, wie auch berufsbildende Schulen gemeint. Hochschulen wie Fachhochschulen und Universitäten stellen keine Ausnahme dar und fallen unter das Barrierefreie-Informations- und Kommunikations Technik Gesetz Berlin – BIKTG Bln
Ausnahmeregelung
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Webauftritte, Software, mobile Anwendungen (Apps) und Dokumente müssen barrierefrei sein. Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen, die wir im Folgenden erklären.
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Der Regierende Bürgermeister von Berlin
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Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit
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