Wenn Sie als öffentliche Stelle neue Software, Webauftritte, Apps oder Dokumente einkaufen, beauftragen bzw. einsetzen möchten, müssen Sie von Anfang an die Barrierefreiheit des Produktes mit bedenken und beauftragen. Schon in der Vergabe müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit klar benannt werden. Die Kompetenzstelle hat dafür Vergabebausteine entwickelt. Diese können kopiert und angepasst werden.
Öffentliche Stellen sind alle Stellen, ungeachtet ihrer rechtlichen Form, die zu mehr als 50% öffentliche Gelder erhalten oder durch die öffentliche Hand gesteuert werden. Das bedeutet, dass viele Zuwendungsempfänger des Landes Berlin nach dem Berliner Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz (BIKTG Bln) als öffentliche Stelle definiert werden. Das Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, § 3 Absatz 3) verweist auf die jeweils aktuelle Barrierefreie Informationstechnikverordnung des Bundes (BITV). Die BITV wiederum verweist auf die harmonisierten europäischen Normen und weitere technische Anforderungen als technischen Standard. Darüber hinaus wird nach § 3 Absatz 4 BITV für bestimmte Inhaltsbereiche das sogenannte „höchstmögliche Maß“ an Barrierefreiheit verlangt. Momentan wird dieses definiert als Erfüllung der WCAG AAA für die in §3 Absatz 4 aufgeführten Inhaltsbereiche.
Ebenfalls zu beachten sind die Veröffentlichungen der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund) und des Ausschusses nach § 5 BITV. Für die Berliner Verwaltung sind zusätzlich die Berliner Standards zu beachten.