Sie haben Fragen zum BFSG?

Wir sind nicht zuständig für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Privatwirtschaft!
Informationen und eine Webinar-Reihe zum BFSG finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Durchsetzungsverfahren

Mann und Frau als Geschäftspartner

Das Durchsetzungsverfahren zur Meldung und Verfolgung von digitalen Barrieren bei den öffentlichen Stellen des Landes Berlin ist durch das Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin (§ 6 BIKTG Bln) geregelt. In Berlin ist die Durchsetzungsstelle hierfür die Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit.
Für die Privatwirtschaft sind die Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zu finden, deren Umsetzung durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen überwacht wird (Durchsetzungsverfahren zum BFSG).

Feedback-Mechanismus

Die Übermittlung von festgestellten Barrieren erfolgt in erster Linie über den Feedback-Mechanismus. In der unmittelbaren Berliner Verwaltung ist der Feedback-Mechanismus die Ansprechperson für digitale Barrierefreiheit. Der Feedback-Mechanismus oder die Ansprechperson sind der direkte und schnellste Weg für die Meldung von bestehenden Barrieren.
Den Kontakt zum Feedback-Mechanismus oder zur Ansprechperson finden Sie in der „Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit“. Jede öffentliche Stelle muss zu ihrem Webauftritt, zu ihrer Software oder App eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit zur Verfügung stellen.

Wenn die Kontaktaufnahme zur Feedback-Option oder Ansprechperson nicht erfolgreich ist, kann die Landesbeauftragte kontaktiert werden.

Schritt 1

Bitte kontaktieren Sie die Ansprechperson, wenn:

  • Sie auf weitere Barrieren gestoßen sind, die noch nicht in der Erklärung aufgelistet sind.
  • Die Erklärung keine Zeitangaben über die Abschaffung der Barrieren macht.
  • Die Erklärung Bereiche als nicht barrierefrei auflistet, die keine Barrieren haben.
  • Sie eine barrierefreie Alternative zur Verfügung gestellt haben möchten.
  • Die Erklärung älter als ein Jahr ist.

Schritt 2

Bitte kontaktieren Sie die Landesbeauftragte, wenn:

  • Ein Webauftritt oder eine App einer öffentlichen Stelle keine Erklärung zur Barrierefreiheit hat.
  • Sie die in der Erklärung genannte Ansprechperson kontaktiert haben und keine Antwort innerhalb eines Monats erhalten haben.
  • Sie eine Antwort von der Ansprechperson erhalten haben, Sie aber mit der Antwort unzufrieden sind.
  • Die öffentliche Stelle in ihrer Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit schreibt, dass es unverhältnismäßig sei, Teilbereiche barrierefrei zu gestalten. Wir prüfen, ob tatsächlich eine Unverhältnismäßigkeit besteht.

Umgang mit Verstößen

Sollte die Landesbeauftragte im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften feststellen, wird die öffentliche Stelle kontaktiert und aufgefordert, Stellung zu nehmen. Zusammen mit der öffentlichen Stelle wird festgelegt, wie eine Beseitigung der Barrieren vorgenommen werden kann. Ein Maßnahmenplan zur Beseitigung der Barrierefreiheitsmängel muss durch die öffentliche Stelle aufgestellt werden, wenn Sie dazu von der Landesbeauftragten aufgefordert werden.

Auskunftspflicht

Jede öffentliche Stelle des Landes Berlin ist verpflichtet, der Landesbeauftragten Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen, Auftritte und Angebote zu gewähren, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Alle rechtlichen Regelungen zur Landesbeauftragten sind in § 6 des Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetzes Berlin (BIKTG Bln) festgeschrieben.

Durchsetzungsverfahren von Bund und Ländern

Auch der Bund und die anderen Bundesländer haben ein Durchsetzungsverfahren. Unten aufgeführt finden Sie die Liste der Durchsetzungsstellen der jeweiligen Länder bzw. des Bundes mit den dazugehörigen Kontaktadressen. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen mit neuen Informationen aktualisiert, wenn die Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit und Usability weitere Mitteilungen von den Ländern erhält.

Hier finden Sie die Liste der Durchsetzungsstellen

Durchsetzungsverfahren zum BFSG

Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG ) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes errichten die Länder derzeit eine gemeinsame Stelle.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) soll als neue Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt in der Landeshauptstadt Magdeburg die Arbeit aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist die Ratifikation des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz durch alle Bundesländer. Alle Ländern schaffen derzeit die hierfür notwendigen Voraussetzungen.

Kontakt zur Marktüberwachungsstelle

MLBF (in Errichtung)
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg

Telefon: 0391 567 6970
E-Mail an die MLBF

Kontakt

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
- Senatskanzlei -

Postanschrift:
Jüdenstraße 1, 10178 Berlin

Ansprechperson

Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit
Frau Müller