Informationen in Leichter Sprache sind gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (BIKTG Bln) und dessen Verweis auf die technischen Standards und Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 für öffentliche Stellen im Land Berlin vorgeschrieben.
Folgende Informationen sind dabei nach § 4 “Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache” der BITV 2.0 bereitzustellen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten
- Hinweise zur Navigation
- Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache
Jeder Webauftritt muss mindestens auf der Startseite über eine Verlinkung zu den Informationen in Leichter Sprache verfügen. Ideal ist es, wenn die Informationen von jeder Seite aus erreichbar sind. Die Verlinkung muss dabei leicht auffindbar und eindeutig erkennbar sein. Die Kopfzeile (der Header) oder die Fußzeile (der Footer) bieten sich für die Verlinkung an. Nicht zulässig hingegen ist die Verlinkung über ein extra aufzuklappendes Zusatzmenü.