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Wir sind nicht zuständig für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Privatwirtschaft!
Informationen und eine Webinar-Reihe zum BFSG finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Leichte Sprache

Logo mit Aufschrift Bitte beachten

Leichte Sprache richtet sich an Menschen, die Schwierigkeiten haben, komplexere Texte und Informationen zu verstehen. Je nach Schätzung brauchen mindestens 6 bis 7,5 Millionen Menschen in Deutschland auf Grund von verschiedenen Einschränkungen oder Behinderungen Texte in Leichter Sprache. Leichte Sprache darf jedoch nicht mit einfacher Sprache verwechselt werden.

Gesetzliche Anforderungen

Informationen in Leichter Sprache sind gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (BIKTG Bln) und dessen Verweis auf die technischen Standards und Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 für öffentliche Stellen im Land Berlin vorgeschrieben.

Folgende Informationen sind dabei nach § 4 “Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache” der BITV 2.0 bereitzustellen:

  • Informationen zu den wesentlichen Inhalten
  • Hinweise zur Navigation
  • Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache

Jeder Webauftritt muss mindestens auf der Startseite über eine Verlinkung zu den Informationen in Leichter Sprache verfügen. Ideal ist es, wenn die Informationen von jeder Seite aus erreichbar sind. Die Verlinkung muss dabei leicht auffindbar und eindeutig erkennbar sein. Die Kopfzeile (der Header) oder die Fußzeile (der Footer) bieten sich für die Verlinkung an. Nicht zulässig hingegen ist die Verlinkung über ein extra aufzuklappendes Zusatzmenü.

Erläuterung zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten

Da der Begriff “wesentliche Inhalte” ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff ist, soll kurz erläutert werden, welche Informationen mindestens bereitzustellen sind. Außerdem soll der Umfang der Navigation und die Umsetzung der Hinweise für weitere Angebote in Leichter Sprache erläutert werden.
Für Betroffene ist mehr natürlich immer wünschenswert und erstrebenswert.

Informationen zu den wesentlichen Inhalten

Die Seite mit den wesentlichen Inhalten soll erklären:

  • Was macht die öffentliche Stelle?
  • Wer ist diese Stelle?
  • Welche Aufgaben hat sie?
  • Welche Dienste bietet sie an?
  • Wie können diese Dienste in Anspruch genommen werden?

Es geht also grob um die Beantwortung der sogenannten W-Fragen.

Hinweise zur Navigation

Auf dieser Seite soll grob der Aufbau des Angebots erläutert werden. Also beispielsweise:

  • was ist oben in der Kopfzeile (im Header), z. B. Logo und das Menü:
    Das Menü muss im Groben erläutert werden, wie z. B. was bedeuten die einzelnen Haupt-Menüpunkte und wohin führen sie. Nicht notwendig ist die Aufschlüsselung bis hin zur kleinsten Unter-Menüebene (wenn das Menü beispielsweise drei oder mehr Ebenen hat),
  • was ist in der Mitte (Inhaltsbereich) und
  • was ist unten in der Fußzeile (im Footer) mit weiteren Informationen und Verlinkungen.

Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit

Auf dieser Seite soll kurz erklärt werden:

  • was die Erklärung zur Barrierefreiheit bedeutet,
  • welcher rechtliche Hintergrund besteht,
  • wie der Stand der Barrierefreiheit ist,
  • wie der Feedback-Mechanismus funktioniert und
  • wie das Durchsetzungsverfahren abläuft

Nicht zu vergessen ist das sogenannte Überprüfungsdatum. Das ist das Datum, wann die Angaben der Erklärung zuletzt überprüft worden sind (mindestens einmal im Jahr).

Es können auch vorhandene Mängel erklärt werden. Die Betroffenen-Community sieht das als wichtige Information. Das macht allerdings mehr Arbeit und erfordert eine Anpassung, wenn der Fehler behoben wird.

Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache

In diesem Abschnitt sollen Hinweise und Links zu weiteren Informationen des Angebots in Leichter Sprache stehen, falls solche vorhanden sind.

Erstellung von Texten in Leichter Sprache

Leichte Sprache ist eine eigene Sprache mit eigenem Regelwerk. Seit März 2025 ist die DIN SPEC 33429 “Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache” verfügbar. Diese erläutert erstmals nach festgelegten Empfehlungen und Regeln, wie Texte in Leichter Sprache erstellt werden sollen. In dieser Norm wurden zuvor bestehende Regelungen zusammengeführt, weiterentwickelt und aktualisiert. Ebenfalls enthalten sind Hinweise zur Gestaltung der visuellen Schrift- und Bildsprache oder zu geeigneten Medienformaten. Auch Hinweise, wie Betroffene im Prozess der Erstellung der Produkte eingebunden werden können, sind enthalten.

Texte in Leichter Sprache sollten daher nach dieser Norm erstellt werden. Beachten Sie dies auch beispielsweise bei der Beauftragung von Texten.

Um die Erstellung von Texten in Leichter Sprache zu lernen, ist ein spezifischer Lehrgang mit Abschlussprüfung notwendig. Deshalb sollen Texte in Leichter Sprache nur durch Übersetzungsbüros für Leichte Sprache oder durch zertifizierte Personen erstellt werden.
In den Übersetzungsbüros wird auch eine Qualitätssicherung durch Menschen mit Behinderungen vorgenommen. Dies garantiert die Verständlichkeit der erstellten Texte für die Betroffenen.

Texte können mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI-Tools) erstellt werden. Allerdings können KI-Tools noch keine vollständig korrekten Sätze in Leichte Sprache übersetzen. Sie erfüllen also nicht das Regelwerk, können aber eine Erleichterung für viele Menschen darstellen.
Die gesetzlich geforderten Informationen dürfen daher keinesfalls mit KI-Tools erstellt werden.
Weitere Texte sind, sofern sie durch diese Tools erstellt wurden, explizit entsprechend zu kennzeichnen.

Welches Logo soll für welche Texte verwendet werden?

  • Logos für Leichte Sprache

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Kontakt

Der Regierende Bürgermeister von Berlin
- Senatskanzlei -

Postanschrift:
Jüdenstraße 1, 10178 Berlin

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