Berliner Standards für barrierefreie clientbasierte Software

Die Berliner Standards zur digitalen Barrierefreiheit gelten für die Berliner Verwaltung und werden mit der IKT-Architektur festgelegt. Die folgenden Standards für digitale Barrierefreiheit sind hier etwas ausführlicher beschrieben als in der IKT-Architektur, aber im Wesentlichen identisch.

Obwohl die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sich nicht speziell auf clientbasierte Software beziehen, lassen sich die meisten Kriterien auch auf clientbasierte Software anwenden.

Prüfstandards

Die clientbasierte Software muss nach der BITV oder gegebenenfalls der WCAG in der jeweils aktuellen Version von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter geprüft werden.

Um einige Erfolgskriterien besser zu verstehen, kann der Begriff „Webseite“, „Seite“ oder „Webangebot“ durch den Begriff „Software“ ersetzt werden. Dies ist gültig für:

1.4.2 Audio-Kontrolle
2.1.2 Keine Tastaturfalle
2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen – Unterschreiten der Schwellenwerte
2.4.1 Umgehen von Elementgruppen
2.4.3 Fokus-Reihenfolge
2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext)
3.1.1 Sprache
3.3.4 Fehlervermeidung

Ausnahmen

Nur folgende Kriterien müssen nicht für clientbasierte Software getestet werden:

  • 2.4.1 Blöcke umgehen
  • 2.4.2 Seite mit Titel versehen
  • 2.4.5 Verschiedene Methoden
  • 3.1.2 Sprache von Teilen

Anforderungen an die Software

  • Alle Bedingungen der BITV oder gegebenenfalls der Konformitätsstufe AA beim WCAG (außer den oben aufgeführten Ausnahmen) müssen erfüllt sein. Wenn sie nicht beim Abschluss des Vertrages bzw. der Softwareeinführung erfüllt sind, müssen sie nach Ablauf eines Jahres erfüllt sein.
  • Die Berliner Kriterien müssen bei Abschluss des Vertrages bzw. Einführung der Software erfüllt sein.
  • Die Software muss durch die Screenreader, JAWS und NVDA der letzten beiden Versionen, vollständig nutzbar sein. Alle Dokumente, die in der Software verwendet werden, müssen barrierefrei sein.
  • Erstellt die Software Dokumente, müssen diese barrierefrei sein und den Berliner Standards zur Barrierefreiheit entsprechen.

Anforderungen an den Testbericht

  • Der Prüfungsbericht muss auflisten, ob die geforderten Berliner Kriterien, sogenannte K.O. Kriterien, erfüllt werden. Nutzen Sie Anlage A dafür.
  • Der Prüfungsbericht muss eine Zusammenfassung beinhalten, in der die nicht erfüllten Kriterien benannt werden.
  • Der Bericht muss Lösungsvorschläge beschreiben, wenn diese nicht bereits bei den jeweiligen Prüfungspunkten ausführlich behandelt wurden.

Anforderungen an den Nachbesserungsplan

  • Es muss ein Maßnahmenplan erstellt werden, in dem beschrieben ist, welche Verstöße zu welchem Zeitpunkt beseitigt werden. Bedingungen sollen nach ihrer Gewichtung priorisiert werden.
  • Es muss ein Konzept erstellt werden, in dem erklärt wird, wie Barrierefreiheit im Produktionszyklus der Software berücksichtigt und integriert wird.

Berliner Kriterien

Die Berliner Ausschlusskriterien (sogenannte K.O.-Kriterien) müssen bei Abschluss des Vertrages bzw. bei Einführung der Software alle erfüllt sein. Sie heißen auch sogenannte „K.O. Kriterien“, da die Webseiten und webbasierten Anwendungen große Barrieren haben, wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden. Sie sind dann für viele Menschen nicht nutzbar.

IKT-Architektur

Die Berliner Standards zur digitalen Barrierefreiheit gelten für die Berliner Verwaltung und werden mit der IKT-Architektur festgelegt.