Regelleistung

Regelbedarfe

Bürgergeld | Pauschalierte Regelleistungen |

Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bemisst sich nach der individuellen Bedürftigkeit. Die individuelle Bedürftigkeit ergibt sich aus dem gesetzlich festgelegten Bedarf – siehe nachstehende Übersicht.

  • Betroffene Personengruppen

    ab 01.01.2024

  • Regelbedarfsstufe 1:
    • Alleinstehende
    • Alleinerziehende
    • Volljährige mit minderjähriger Partnerin / minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
    • Volljährige, deren Partnerin / Partner inhaftiert ist
    • Volljährige, deren Partnerin / Partner in einem Pflegeheim lebt
    • Volljährige, die mit ihrer Partnerin / ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten

    563,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 2:
    • Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II

    506,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 3:
    • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
    • Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II

    451,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 4:
    • Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
    • Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II

    471,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 5:
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II

    390,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 6:
    • Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II

    357,00 Euro

Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt wird oder Vermögen vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt. Einkommen und Vermögen müssen bei der Beantragung von Leistungen vollständig angegeben werden. Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen, z. B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen

Geprüft wird auch, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld) besteht. Diese Leistungen sind vorrangig. Entsprechende Anträge müssen deshalb von Ihnen bei den zuständigen Stellen (z. B. Wohnungsamt, Familienkasse, Jugendamt) gestellt werden.