Regelbedarf

Regelbedarfe

Grundsicherungsgeld | Pauschalierter Regelbedarf |

Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherungsgeld) aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bemisst sich nach der individuellen Bedürftigkeit. Die individuelle Bedürftigkeit ergibt sich aus dem gesetzlich festgelegten Bedarf – siehe beigefügte Übersicht.

Was wird bei der individuellen Bedürftigkeit berücksichtigt?

Bei der Ermittlung der individuellen Bedürftigkeit werden das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einbezogen.

Darüber hinaus wird geprüft, ob andere Sozialleistungen vorrangig in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen insbesondere Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Renten, Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsförderung (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) sowie Krankengeld.

Regelbedarfe 2026

  • Betroffene Personengruppen

    Monatlicher Regelbedarf

  • Regelbedarfsstufe 1

    Alleinstehende oder Alleinerziehende sowie Volljährige mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II

    563,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 2:

    Volljährige Partnerinnen und Partner § 20 Abs. 4 SGB II

    506,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 3:

    Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partnerin oder Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18–24 Jahre) sowie Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB II

    451,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 4:

    Jugendliche von 14 bis 17 Jahren sowie Minderjährige mit volljähriger Partnerin oder volljährigem Partner § 23 Nr. 1 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II

    471,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 5:

    Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1 SGB II

    390,00 Euro

  • Regelbedarfsstufe 6:

    Kinder bis 5 Jahre § 23 Nr. 1 SGB II

    357,00 Euro

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