Zu den Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII gehören auch die Kosten für Wohnung und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.
Grundlage für die Übernahme der Wohnkosten sind die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII im Land Berlin (AV-Wohnen – Stand 12/2022).
Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger. Details finden Sie unter folgenden Link: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/
Die Seiten des Landes Berlin geben unter den Stichworten allgemeine Regelungen für SGB II-Leistungsberechtigte
- Fragen und Antworten rund ums Wohnen
- Das Wichtigste in Kürze – Flyer
- Was ist neu im Bereich Wohnen nach dem SGB II?
- Menschen mit besonderen Wohnbedürfnissen
insbesondere Hinweise zur Angemessenheit der Wohnkosten, Richtwertüberschreitung, Folgen bei unangemessenem Wohnraum, Umzug/Umzugskosten, Instandhaltungskosten, Mietschulden.
Ergänzend dazu finden Sie hier Informationen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:
https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/kosten-der-unterkunft/