Teilhabechancengesetz

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Chancen für arbeitsmarktferne Menschen

Mit dem Teilhabechancengesetz gibt es seit 2019 zwei umfangreiche Förderungen für Menschen, die viele Jahre arbeitslos waren und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten. Das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf unterstützt seine Kundinnen und Kunden dabei, die Chancen zu nutzen, die sich aus den Förderinstrumenten nach §§ 16e/i ergeben können.

Das sind die Förderinstrumente
  • Arbeitgeber, die eine Person sozialversicherungspflichtig anstellen, die in den letzten sieben Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen vom Jobcenter bezog und in dieser Zeit nicht oder nur kurz beschäftigt bzw. selbständig war, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis maximal fünf Jahre (SGB II § 16i) erhalten.
    Wichtig: Damit nach so langer Zeit der Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit bei einer Firma, einer sozialen Einrichtung oder einer Kommune auch gelingt, werden Teilnehmende und Arbeitgeber gleichermaßen unterstützt und betreut (Coaching), bei Bedarf während der gesamten Förderzeit.
  • Erhalten Personen eine Chance auf einen sozialversicherten Arbeitsplatz, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind, gibt es nach dem neu gefassten § 16e SGB II die Möglichkeit eines Lohnkosten-Zuschusses für 24 Monate. Auch hier begleitet ein Coach die Integration in den Arbeitsmarkt.

So wird es ein Erfolg
Die intensive beschäftigungsbegleitende Betreuung ist ein wichtiger Erfolgsfaktor bei der Umsetzung der beiden Förderinstrumente. Auch innerhalb der beruflichen Tätigkeit, konkret am Arbeitsplatz, müssen die nach langer Zeit wieder sozialversichert beschäftigten Personen individuell unterstützt werden. Individuelle Betreuung ist auch bei persönlichen oder familiären Schwierigkeiten sehr wichtig.
Parallel zur Aufnahme der kranken-, pflege- und rentenversicherten Erwerbstätigkeit stellen Coach und Jobcenter sicher, dass die beruflichen und sozialen Kompetenzen entsprechend ihres Aufgabengebiets gestärkt und ausgebaut werden.

Sie suchen für Ihren Betrieb Personal? Sie geben auch Helferinnen und Helfern oder quereinsteigenden Arbeitskräften eine Chance? Lesen Sie hier mehr!

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Details zur Förderung
  • nach SGB II § 16e „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“
    Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate, im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent, im zweiten Jahr mit der Hälfte des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, mit beschäftigungsbegleitender Betreuung; zusätzlich sind Qualifizierungsmaßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften möglich.
Details zur Förderung
  • nach dem neuen § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“
    Zuschuss zum Arbeitsentgelt in den ersten beiden Jahren in Höhe von 100 Prozent des Mindestlohns/ des Tarifgehalts; in jedem weiteren Jahr wird der Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt. Maximale Förderdauer fünf Jahre. Beschäftigungsbegleitendes Coaching und zusätzlich Qualifizierung den allgemeinen Vorschriften sind während der gesamten Förderung möglich.