Einstiegsgeld

Einstiegsgeld_vom_Jobcenter

Einstiegsgeld: erleichtert bisweilen Arbeitsaufnahme.

Wenn der erste Arbeitstag feststeht

Einstiegsgeld erleichtert die Arbeitsaufnahme

Jobcenter-Kunde Herr S., 53 Jahre, freut sich. Die Probearbeit bei einem großen Versandhändler hat ihm gut gefallen, der Vorgesetzte hat ihm am Ende der vereinbarten drei Tage einen Arbeitsvertrag angeboten. Nun kann er, wenn er unterschreibt, in wenigen Tagen anfangen zu arbeiten, sozialversichert und in Vollzeit.
Herr S. konnte längere Zeit nicht erwerbstätig sein, mehrere Probleme waren zusammengekommen. Nun freut er sich über die berufliche Perspektive. Er ist aber auch ein wenig unsicher. Der Fahrtweg ist ziemlich weit, teuer wird das Verkehrsticket sein, befürchtet er. Das Arbeitsumfeld ist neu für ihn, von den künftigen Aufgaben hat er erst einen Teil kennengelernt und erfolgreich erledigt. Außerdem wird er einiges an neuer Kleidung benötigen, das hat er an den Kollegen gesehen. Der erste Lohn wird erst am Beginn des zweiten Arbeitsmonats auf dem Konto sein – wer weiß, wie hoch genau der Nettobetrag sein wird?

Die Arbeitsaufnahme verändert den Alltag

Wer nach längerer Arbeitslosigkeit eine sozialversicherte Beschäftigung aufnehmen kann, vielleicht sogar in Vollzeit, für den ändert sich der Alltag: Der Tag ist plötzlich großteils verplant, der Arbeitsplatz bringt zum Teil ungewohnte Aufgaben, die Kolleginnen und Kollegen sind noch nicht vertraut. Ein Gefühl der Unsicherheit bleibt bei solch einer großen Veränderung bei fast niemandem aus.
Um diesen Schritt zu gehen, braucht es viel Motivation, und es braucht Kraft und Energie, um die Unsicherheit auszuhalten, was der neue Arbeitsplatz wohl bringen wird.

Daher sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, dass das Jobcenter ein Einstiegsgeld zahlt:
  • Wird es bewilligt, fließt das Geld in der Regel maximal 12 Monate jeweils zum Monatsanfang als Zuschuss.
    Der Betrag wird daher nicht verrechnet und muss nicht zurückgezahlt werden.
    Er muss auch nicht versteuert werden.
Der Kunde, die Kundin, die eine neue Erwerbstätigkeit antreten, brauchen sich folglich nicht darum zu sorgen, ob die Berufstätigkeit unerwartete Mehrkosten bringt. Das Einstiegsgeld erleichtert es ihnen, sich voll auf die neuen Aufgaben zu konzentrieren.
  • Der finanzielle Zuschuss wird einzelfallbezogen bemessen;
  • der Grundbetrag darf maximal die Hälfte der individuellen Regelleistung der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person betragen und
  • kann sich innerhalb des Förderzeitraums abhängig von der Förderdauer verändern.

Den Antrag auf Einstiegsgeld können die Kundin, der Kunde, die eine sozialversicherte Erwerbsarbeit neu antreten, mündlich, telefonisch und schriftlich stellen. Wichtig ist, dass der Antrag vor Arbeitsbeginn gestellt wird. Im Fall des Probearbeitens kann es manchmal schnell gehen mit dem Arbeitsvertrag. Daher kann ein Antrag auf Einstiegsgeld parallel dazu gestellt werden. Ggf. reicht am Tag der Zusage eine telefonische Antragstellung aus, wenn zwei Tage später Arbeitsbeginn sein sollte.

Die individuelle Situation wird geprüft

Die Zahlung des Einstiegsgelds hängt nicht von der künftigen Höhe des Stundenlohns ab. Es wird gezahlt, wenn einem Kunden die persönlichen Rahmenbedingungen die Arbeitsaufnahme erschweren.
Es soll ein Anreiz sein, mit Umstellungen infolge der Arbeitsaufnahme leichter zurechtzukommen. Beispielsweise weil der künftige Fahrtweg besonders lang, der neue Arbeitsplatz schlechter bezahlt oder deutlich unter dem Qualifikationsniveau ist. Oder wenn zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.

Mehrkosten, die die Berufstätigkeit in den ersten Wochen mit sich bringt, ob für Kleidung, Verpflegung, Fahrtkosten oder Kinderbetreuung, können übrigens im Rahmen einer Arbeitsaufnahme auch über das Vermittlungsbudget geregelt werden.

Wichtig zu wissen: Die Arbeitsvermittler/innen treffen beim Einstiegsgeld im Rahmen ihres Ermessenspielraums Einzelfallentscheidungen.