Zum 29.07.2026 ist das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ in Kraft getreten.
Seitdem ist nach den §§ 85a bis 85d Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 1598 BGB in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, damit eine Vaterschaft rechtswirksam anerkannt werden kann.
Dazu muss zwischen den Beteiligten (Mutter und Anerkennender) ein sogenanntes aufenthaltsrechtliches Gefälle bestehen:
- Die Mutter oder der Anerkennende besitzt entweder die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und
-
„die jeweils andere Person“ (der Anerkennende oder die Mutter) besitzt entweder
- eine Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren oder
- ist ausreisepflichtig (mit Ausnahme einer Beschäftigungsduldung nach § 60 d AufenthG) oder
- besitzt ein Schengen-Visum oder
- hält sich noch nicht im Bundesgebiet auf und ist zugleich nicht zur visafreien Einreise für einen Besuchsaufenthalt berechtigt.
In einem solchen Fall nimmt das Standesamt die Eintragung des Vaters in den Geburtseintrag des Kindes erst vor, wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung erteilt hat.
Der Anerkennende und die Mutter müssen dafür bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag nach § 85a AufenthG stellen.
Für Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) die zuständige Ausländerbehörde.