Visum zum Nachzug von Ehepartnern, Eltern und Kindern

Familie mit 2 kleinen Kindern sitzt mit einem Globus auf dem Sofa

Allgemeines zum Nachzug von Familienangehörigen

Das Visumverfahren läuft wie folgt:
  1. Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland vor der Einreise beantragt werden.
  2. Die Auslandsvertretung nimmt den Visumantrag entgegen und übersendet ihn an die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
  3. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und weiterer Prüfungen gibt die örtlich zuständige Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab.
  4. Die Auslandsvertretung entscheidet dann über das Visum.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die untenstehenden Regelungen zum Nachzug von Ehegatten entsprechend.
Bei Adoptionsverfahren gelten besondere Regelungen.

Visum für Ehegatten, Eltern und Kinder von deutschen Familienangehörigen

Was muss vor der Einreise zum deutschen Ehegatten beachtet werden?

Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, muss die deutsche Auslandsvertretung die Wirksamkeit bestätigen. Die Eheschließung muss im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben.

Bei der Antragstellung sollten in jedem Fall

  • der Nationalpass
  • Passfotos
  • Heiratsurkunde und
  • Personalausweiskopie des Ehegatten vorgelegt werden.

Seit dem 28.August 2007 sind einfache deutsche Sprachkenntnisse erforderlich. Der Nachweis erfolgt gegenüber der deutschen Auslandsvertretung. Über Ausnahmen, sowie die Möglichkeiten diese Kenntnisse im Ausland zu erwerben, informiert die Auslandsvertretung.

Da für den Nachzug zu Deutschen und Ausländern unterschiedliche Regelungen gelten, prüft die Ausländerbehörde noch einmal, ob der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Einzelfall kann die Auslandsvertretung die Ausländerbehörde auch um Durchführung weiterer Ermittlungen bitten. Die Ausländerbehörde wendet sich dann mit weiteren Fragen an den deutschen Ehepartner.

Was muss vor der Einreise eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beachtet werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • beide Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • das Kind muss minderjährig und ledig sein

Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden:

  • gültiger Nationalpass des Kindes
  • 1 Passfoto, das den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entspricht
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht, wenn das Kind nur zu einem Elternteil ziehen soll

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Nach Eingang des Visumantrages lädt die Ausländerbehörde die hier lebenden Elternteile schriftlich mit einem Termin vor und teilt gleichzeitig mit, welche Unterlagen noch mitzubringen sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird die Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben.

Was muss vor der Einreise eines ausländischen Elternteils zu einem deutschen Kind beachtet werden?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Beide Eltern oder der nachziehende Elternteil müssen das Sorgerecht für ihr deutsches Kind besitzen.
  • Das deutsche Kind muss minderjährig und ledig sein.

Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden:

  • Gültiger deutscher Reisepass bzw. Kinderausweis des Kindes
  • Nationalpass des nachziehenden Elternteils
  • 1 Passfoto, das den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entspricht Geburtsurkunde des Kindes
  • ein Nachweis über das alleinige oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausgeübte Sorgerecht

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Visum für Ehegatten und Kinder von ausländischen Familienangehörigen

Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen möglich?

Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können ausländische Ehegatten und minderjährige ledige Kinder nachziehen lassen.
Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte oder Flüchtling anerkannt sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich.
Ein weiterer Ausschluss des Familiennachzugs kann sich im Einzelfall ergeben.

Was ist bei der Einreise des Ehegatten zu beachten?

Voraussetzungen für den Nachzug sind in der Regel:

  • Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der nachziehende Ehegatte muss einfache Deutschkenntnisse haben. Über Ausnahmen, sowie die Möglichkeiten diese Kenntnisse im Ausland zu erwerben, informiert die Auslandsvertretung.
  • Der im Bundesgebiet lebende Ehegatte muss in der Regel seit zwei Jahren einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
  • Der nachziehende Ehegatte muss einen gültigen Nationalpass besitzen.
  • Gegen den nachziehenden Ehegatten dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Sollte der Ehegatte in der Vergangenheit ausgewiesen oder abgeschoben worden sein, muss hierfür zunächst die Befristung der dadurch ausgelösten Einreise-Sperre beantragt werden.
  • Der Wohnraum muss ausreichend sein. Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlichen Sozialmietwohnung genügt.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes ist der Nachweis über das Nettoeinkommen vorzulegen.
    • Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können dieses durch Vorlage der Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über das ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen (sechs Abrechnungen, wenn vorher Leistungen nach SGB II – ALG II – oder SGB XII bezogen wurden) nachweisen.
    • Selbstständige weisen ihr Einkommen der letzten drei Jahre, mindestens jedoch für die letzten sechs Monate durch einen vom Steuerberater, Wirtschaftprüfer oder Steuerbevollmächtigten erstellten Prüfungsbericht nach.
  • Es muss der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung ein Nachweis über die rechtswirksame Eheschließung vorgelegt werden. Diese Eheschließung muss auch im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben. Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit nicht-staatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden und ermöglichen keinen Nachzug.

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Nach Eingang des Visumantrages lädt die Ausländerbehörde den hier lebenden Ehegatten schriftlich mit einem Termin ein und teilt gleichzeitig mit, welche Unterlagen noch mitzubringen sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben.

Was ist bei der Einreise von Kindern zu ausländischen Staatsangehörigen zu beachten?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil müssen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein.
  • Das Kind muss minderjährig und ledig sein.
  • Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Bei der Antragstellung sollten folgende Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden:

  • gültiger Nationalpass des Kindes * 1 Passfoto, das den Richtlinien für Passbilder nach deutschem Recht entspricht
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Mietvertrag über den Wohnraum
  • Nachweis über das Nettoeinkommen zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes
    • Erwerbstätige im Beschäftigungsverhältnis können dieses durch Vorlage der Kopie des aktuellen Arbeitsvertrages und einer Bestätigung des Arbeitgebers über das ungekündigte Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen (sechs Abrechnungen, wenn vorher Leistungen nach SGB II – ALG II – oder SGB XII bezogen wurden) nachweisen.
  • Selbstständige weisen ihr Einkommen der letzten drei Jahre, mindestens jedoch für die letzten sechs Monate durch einen vom Steuerberater, Wirtschaftprüfer oder Steuerbevollmächtigten erstellten Prüfungsbericht nach.
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht, wenn der Zuzug nur einem Elternteil erfolgen soll

Nach Eingang des Visumantrages lädt die Ausländerbehörde die hier lebenden Elternteile schriftlich mit einem Termin vor und teilt gleichzeitig mit, welche Unterlagen noch mitzubringen sind. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen wird eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben.

Visum für Familienangehörige von Geflüchteten nach einem Asylverfahren

Besondere Regelungen zum Familiennachzug gelten bei Geflüchteten, insbesondere aus Irak und Syrien: Weitere Informationen

(Zu Asylbewerbern, die noch nicht als asylberechtigt oder Flüchtling anerkannt sind oder denen noch kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ist ein Familiennachzug nicht möglich.)