Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Informationen zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Am 24. Juli 2025 ist das „Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ in Kraft getreten. Damit wurde der Familiennachzug auf Grundlage des § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für zwei Jahre bis zum 23.07.2027 ausgesetzt.

Was bedeutet das?

Für vorerst zwei Jahre werden von den deutschen Auslandsvertretungen für den Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie (Ehepartner, Eltern von Minderjährigen und minderjährige ledige Kinder) zu subsidiär Schutzberechtigten keine D-Visa zur Einreise mehr erteilt.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Ja, in folgenden Fällen:
  • Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten, die bis zum 24. Juli 2025 bereits von einer deutschen Auslandsvertretung eine Einladung zur Erteilung / Abholung des D-Visums erhalten hatten oder
  • bei Erteilung des D-Visums aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs.

Mit einem D-Visum zum Familiennachzug einreisenden Familienangehörigen einer subsidiär schutzberechtigten Person wird auch nach dem 24. Juli 2025 die erstmalige Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG erteilt.

Gibt es Ausnahmen für Härtefälle?

In Einzelfällen können beim Vorliegen von völkerrechtlichen und dringenden humanitären Gründen Härtefälle geltend gemacht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes zum Thema.

Werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 36a AufenthG noch verlängert?

Ja. Bereits zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 36a AufenthG werden auf Antrag auch weiterhin verlängert, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach dem AufenthG vorliegen.