FAQ Vergnügungsteuer

  • Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Vergnügungsteuer erhoben?

    Die Vergnügungsteuer wird in Berlin auf Grund des Gesetzes über eine Vergnügungsteuer in Berlin erhoben.

  • Was wird besteuert?

    Es wird der Aufwand für die Benutzung von Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin, in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten besteuert.

  • Von wem wird die Vergnügungsteuer erhoben?

    Personen, die Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufstellen, schulden die Vergnügungsteuer. Daneben haften alle zur Anzeige verpflichteten Personen gesamtschuldnerisch.

  • Muss der Beginn der Automatenaufstellung angezeigt werden?

    Spielautomaten aufstellende Personen und Personen, die Räume oder Grundstücke zur Aufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellen, haben erste Aufstellungen und endgültige Entfernungen von Spielautomaten innerhalb einer Woche dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Was ist die Besteuerungsgrundlage?

    Für Zeiträume ab März 2021 ist der Bruttospielertrag für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit die Bemessungsgrundlage. Der Bruttospielertrag ist der Betrag, um den die Einsätze die Gewinne übersteigen – § 5 Absatz 3 Vergnügungsteuergesetz. Dies entspricht dem positiven Saldo 1 des Zählwerkausdrucks.

  • Wie hoch ist die Steuer?

    Die Steuer beträgt für den Aufwand je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat für Spielautomaten

    • mit Geldgewinnmöglichkeit
      • 20 Prozent des Bruttospielertrags,
      • 40 Prozent des Bruttospielertrags für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,
    • mit Warengewinnmöglichkeit
      • 306,78 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind,
      • 25,56 Euro, sofern sie an anderen Orten aufgestellt sind,
    • ohne Gewinnmöglichkeit
      • 153,39 Euro, sofern sie in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin aufgestellt sind,
      • 12,78 Euro, sofern sie an anderen Orten aufgestellt sind,
      • 613,55 Euro für Spielautomaten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben.

    Als Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch gewerblich genutzte Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können.

  • Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?

    Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat. Die selbst errechnete Steuer ist von den Spielautomaten aufstellenden Personen bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) unter Angabe von Aufstellort, Zulassungs- und Gerätenummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden. Alle Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat sind sortiert nach Aufstellort und zeitlicher Reihenfolge der Anmeldung beizufügen. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) gleich. Es bedarf daher keiner gesonderten Steuerfestsetzung, es sei denn, das Finanzamt weicht von der angemeldeten Steuer ab. Gegebenenfalls ergeht ein entsprechender Bescheid.

    Die Steuer ist zum gleichen Zeitpunkt fällig und ist unter Angabe der Steuernummer, der Steuerart und des Zeitraums auf eines der im Anmeldevordruck ausgewiesenen Konten des für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamts zu überweisen.

  • Welches Finanzamt ist zuständig?

    Die Vergnügungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig ist das
    Finanzamt Wedding
    Osloer Str. 37
    13359 Berlin .

  • Wie überprüft das Finanzamt die Angaben in der Steueranmeldung?

    Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungsteuer sind die von der Finanzbehörde mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer betrauten Amtsträgerinnen und Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räumlichkeiten während der Geschäftszeiten zu betreten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dort Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellt sind (Vergnügungsteuernachschau). Auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers sind Ausleseprotokolle zu erstellen. Die Amtsträgerin oder der Amtsträger dürfen selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen.

  • Wo sind Formulare erhältlich?

    Im Internet befinden sich hinsichtlich der Berliner Vergnügungsteuer folgende Formulare:

    • VgSt 1 – Merkblatt zum Vergnügungsteuergesetz
    • VgSt 1 (2021) – Merkblatt zum Vergnügungsteuergesetz
    • VgSt 2 – Vergnügungsteueranmeldung
    • VgSt 2 (2021) – Vergnügungsteueranmeldung
    • VgSt 2a – Amtliche Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage und Gerätedaten zu Geldgewinnspielautomaten
    • VgSt 2a (2021) – Amtliche Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage und Gerätedaten zu Geldgewinnspielautomaten
    • VgSt 2b – Amtliche Anlage zur Feststellung der Bemessungsgrundlage und Gerätedaten zu Unterhaltungs- und Warengewinnspielautomaten
    • VgSt 3 – Anzeige gemäß § 8 des Vergnügungsteuergesetzes
    • VgSt 3 (2021) – Anzeige gemäß § 8 des Vergnügungsteuergesetzes
    • VgSt 3a – Anzeige der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
    • VgSt 3a (2021) – Anzeige der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
    • Merkblatt zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Geldgewinnspielgeräten.

    Es handelt sich um herunterladbare PDF-Vorlagen. Als Erleichterung für die Erfüllung der Anmelde- und Anzeigepflichten haben alle Vorlagen (außer VgSt 1) ausfüllbare Felder und sind mit Rechenfunktionen ausgestattet.

    Bei dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt sind die amtlichen Formulare auch in Papierform erhältlich.

Rechtsgrundlage

Ein Finger, der auf "Download" zeigt. Rechts daneben steht noch "Upload" zur Verfügung.

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