Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können erwerbstätige Personen erhalten, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.

Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfall für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist – unabhängig vom Grund der Quarantäne – auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.

Personen können ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in Zeiträumen bis zum 23. September 2022 selbst betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben.

Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Durchführung der Regelungen der §§ 56 bis 59 und 65 Infektionsschutzgesetz (Entschädigung in besonderen Fällen) liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen.

Weitere Informationen zu den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträgen, den Voraussetzungen und den erforderlichen Unterlagen sind bei den Online-Dienstleistungen der Senatsverwaltung für Finanzen aufgeführt.

Entschädigung bei quarantänebedingtem Verdienstausfall

Gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz können erwerbstätige Personen, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung in Geld erhalten, wenn Sie

  • als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden (ab 01.01.2001 gesetzlich geregelt) oder
  • als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert werden (ab 23.05.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder Kranke abgesondert werden (ab 31.03.2021 gesetzlich geregelt).

Eine Entschädigung erhält jedoch nicht, wer

  • durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde eine Absonderung hätte vermeiden können (ab 01.03.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätte vermeiden können (ab 19.11.2020 gesetzlich geregelt).

Sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer von einer Quarantäne betroffen sein und für die Dauer des dadurch verursachten Arbeitsausfalls keine gesetzlichen oder vertraglichen Lohn- oder Lohnersatzansprüche gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer privaten bzw. gesetzlichen Versicherung bestehen, kann ein Anspruch auf Entschädigung gegeben sein. Die Zahlung der Entschädigung hat durch die jeweilige Arbeitgeberin bzw. den jeweiligen Arbeitgeber zu erfolgen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Erstattung der von ihnen geleisteten Entschädigungszahlungen direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung „Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne – Arbeitgeber/innen“ beantragen.

Selbständige

Selbständige können eine Entschädigung direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne – Selbstständige“ beantragen. Auch bei Selbständigen kann ein Verdienstausfall nur gegeben sein, wenn keine vorrangigen privatrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche bestehen.

Entschädigung bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall

Erwerbstätige Personen haben nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung (in der Regel 67 Prozent des entfallenden Nettoarbeitslohns), wenn sie einen Verdienstausfall erleiden, weil

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden (ab 30.03.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • das Betreten von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes untersagt wird (ab 30.03.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • das Betreten von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer Absonderung untersagt wird (ab 19.11.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden (ab 16.12.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (ab 16.12.2020 gesetzlich geregelt) oder
  • von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird (ab 31.03.2021 gesetzlich geregelt) oder
  • eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen (ab 31.03.2021 gesetzlich geregelt).

Kinderkrankengeld

Sollten die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in den Fällen der Kinderbetreuung bereits ihre Ansprüche auf Kinderkrankengeld (in der Regel 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns) nach § 45 Sozialgesetzbuch geltend gemacht haben, ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes. Nähere Informationen hierzu haben die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Erstattung der von ihnen geleisteten Entschädigungszahlungen direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung “Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei eigener Kinderbetreuung – Arbeitgeber/innen” beantragen.

Selbständige

Selbständige können eine Entschädigung direkt bei der Senatsverwaltung für Finanzen über die Online-Dienstleistung “Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei eigener Kinderbetreuung – Selbstständige” beantragen.

Ergänzende Hinweise

Bundesministerium für Gesundheit

Zu den jeweiligen Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) informiert auch das Bundesministerium für Gesundheit.

Liquiditätshilfen

Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin hat der Senat von Berlin seit März 2020 weitere erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angeordnet. Diese Maßnahmen (z. B. Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote) begründen in der Regel keinen Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 ff. IfSG.

Informationen über möglichen Liquiditätshilfen des Landes Berlin an Unternehmen finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.