FAQ Zweitwohnungsteuer

  • Wofür ist Zweitwohnungsteuer zu zahlen?

    Die Zweitwohnungsteuerpflicht entsteht, wenn im Land Berlin eine Zweitwohnung gehalten wird. Dies gilt auch, wenn Haupt- und Zweitwohnung in Berlin liegen.

  • Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

    Zur Abgabe der Steuererklärung ist nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz die Person verpflichtet, der eine Wohnung im Sinne des Gesetzes als Zweitwohnung dient. Die Steuererklärung ist jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Einzug folgenden Monats ab.

    Als Serviceleistung der Berliner Finanzverwaltung erhalten Sie im Normalfall ca. einen Monat nachdem Sie in Berlin einen Nebenwohnsitz angemeldet haben automatisch Nachricht vom Finanzamt.

    Wichtiger Hinweis:

    Sollten Sie einmal keine Nachricht vom Finanzamt erhalten, befreit Sie das nicht von Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zweitwohnungsteuererklärung. Die gesetzliche Verpflichtung besteht, unabhängig davon, ob diese Nebenwohnung bereits gemeldet ist, und ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf.

  • Wie viel Zweitwohnungsteuer ist zu zahlen?

    Der Steuersatz beträgt bis zum 31.12.2018 5% und ab dem 01.01.2019 15 % der Nettokaltmiete, also der Grundmiete ohne Betriebs- und Heizkosten. Das Einkommen bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen bei der Bemessung keine Rolle.

  • Wie wirken sich Mietminderungen auf die Zweitwohnungsteuer aus?

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet grundsätzlich alle drei Jahre statt. Die Zweitwohnungsteuer wird grundsätzlich nach der im ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldeten Nettokaltmiete ermittelt. Das ist beim Einzug in die Zweitwohnung der erste volle Mietmonat und in den folgenden Zeiträumen immer der Januar.

    Bei Mietminderungen kann ausnahmsweise eine neue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch vor Ablauf der drei Jahre stattfinden und der Zweitwohnungsteuerbescheid geändert werden.

    Für die Änderung des Zweitwohnungsteuerbescheids ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen, indem die Änderung erstmals berücksichtigt werden kann.

    Beispiel: Die Steuerpflichtige hat am 1. August 2019 ihre Zweitwohnung bezogen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich daher nach der Nettokaltmiete für den August 2019. Eine erneute Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen würde erst wieder in 2022 erfolgen. Im November 2020 kommt es zu einer Mietminderung. Da die Mietminderung im Kalenderjahr 2020 erst nach dem Januar 2020 eintritt, kann sich die Mietminderung erst ab dem Kalenderjahr 2021 auswirken. Die Steuerpflichtige muss die Änderungen bis zum 31. Mai 2021 dem Finanzamt anzeigen, damit die Zweitwohnungsteuer für 2021 geändert werden kann. Eine Änderung für 2020 ist nicht möglich.

  • Wie wird die Zweitwohnungsteuer ermittelt, wenn keine Miete gezahlt wird (selbst genutztes Wohneigentum bzw. kostenfreies Wohnen)?

    Zahlt die eine Zweitwohnung innehabende Person keine Miete, tritt an deren Stelle der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietspiegels ergibt.

  • Wie wird die Zweitwohnungsteuer ermittelt, wenn mehrere Personen Mieterinnen oder Mieter bzw. Eigentümerinnen oder Eigentümer sind?

    Dient ein Wohnungsanteil als Zweitwohnung, ist für die Berechnung des Wohnflächenanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Hinzu kommen die von der Miteigentümerin oder vom Miteigentümer bzw. Mitmieterin oder Mitmieter individuell genutzten Räume.

  • Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

    Es gibt nur wenige Ausnahmen. Von der Zweitwohnungsteuer sind nur die Bewohnerinnen und Bewohner folgender Arten von Wohnraum befreit:

    1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen
    2. Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
    3. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
    4. Räumen, die unter das Bundeskleingartengesetz fallen (Lauben, Datschen)
    5. Räumen in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)
    6. Räumen des Strafvollzugs
    7. Aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, wenn die gemeinsam mit dem Ehe-/Lebenspartner bewohnte Hauptwohnung außerhalb von Berlin liegt. Die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf jedoch nicht von beiden Partner gehalten werden.

    Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Persönliche Motive für das Innehaben einer Nebenwohnung ( z. B. Berufstätigkeit, Ausbildung, Studium) können über die genannten Ausnahmen hinaus gemäß der gesetzlichen Regelungen nicht berücksichtigt werden.

  • Müssen Studierende Zweitwohnungsteuer zahlen?

    Studierende, die in Berlin eine Wohnung unterhalten und gleichzeitig an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2010 (Aktenzeichen II R 5/08) Zweitwohnungsteuer nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist.

  • Wann ist die Zweitwohnungsteuer fällig?

    Die Zweitwohnungsteuer ist als Jahresbetrag am 15. Juli fällig. Soweit sich aus einem Steuerbescheid eine abweichende Fälligkeit ergibt, ist diese maßgeblich.
    Es ist empfehlenswert, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen. So können irrtümlich versäumte Zahlungstermine vermieden werden.

  • Welches Finanzamt ist für die Zweitwohnungsteuer zuständig?

    Zentral zuständig für die Zweitwohnungsteuer ist in Berlin das

    Finanzamt Mitte/Tiergarten
    Neue Jakobstr. 6-7
    10179 Berlin

    Telefon (030) 9024 22-0
    Fax (030) 9024 22-900

    E-Mail: poststelle@fa-mitte-tiergarten.verwalt-berlin.de

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