FAQ Grundsteuer

Anzeigepflicht von Veränderungen

Haben sich Veränderungen an Ihrem Grundstück ergeben?

Sofern sich Änderungen ergeben haben, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Grundstücksart auswirken könnten oder zu einer erstmaligen Feststellung führen, müssen diese dem Finanzamt angezeigt werden.

Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen:
  • Für eingetretene Änderungen in den Jahren 2022 und 2023: 31.12.2024
  • Für eingetretene Änderungen im Jahr 2024: 31.01.2025
  • Änderungen zu Steuerbefreiungen/Ermäßigungen der Steuermesszahlen:
    drei Monate nach Eintritt der Änderung

Mehr dazu finden Sie unter der Frage “Müssen dem Finanzamt Änderungen mitgeteilt werden?”.

Grundsteuer

  • Was wird durch die Grundsteuer besteuert?

    Die Grundsteuer (GrSt) ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung. Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz , Rechtsgrundlage für die Bewertung des Grundeigentums ist das Bewertungsgesetz .

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer und wird in Berlin durch das Finanzamt, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt, festgesetzt und eingezogen. Steuerpflichtig ist der Grundstückseigentümer.

  • Berechnungsschema der Grundsteuer

    Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Stufen:

    Bescheid über den Grundsteuerwert

    Ermittlung des Grundsteuerwerts

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

    Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag

    Bescheid über den Grundsteuermessbetrag

    Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

  • Welches Finanzamt ist zuständig?

    Das Lagefinanzamt; d.h. das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt.

    In Berlin kommen dafür die folgenden Finanzämter in Betracht:

    Das Finanzamt Zehlendorf ist auch für die Verwaltung der Grundsteuer des Finanzamts Steglitz zuständig.

  • Warum war die Grundsteuer-Reform nötig?

    Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Bisher wurde die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Diese werden nach den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 bzw. aus dem Jahr 1935 berechnet. Dies führte zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen, für die es keine Rechtfertigung gibt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt.

    Bund und Länder haben deshalb im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet.

  • Was regelt das Grundsteuer-Reformgesetz?

    Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz wurde geregelt, dass zum 01.01.2022 alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten sind. Auf diesen Stichtag wurde erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt (sog. Hauptfeststellung). Dieser löst dann ab 2025 den Einheitswert ab.

    Nach jeweils sieben Jahren erfolgt dann die nächste Feststellung des Grundsteuerwerts.

    Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer wird beibehalten:

    1. Ermittlung des Grundsteuerwerts
    2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags (Grundsteuerwert x Messzahl)
    3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)

    Für Grundbesitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen und Saarland erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts nach dem Bundesgesetz (Siebenter Abschnitt des Bewertungsgesetzes: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022).

    Einzelheiten für jedes Land finden Sie im Internet unter https://grundsteuerreform.de/.

    Ergänzend zum Bewertungsgesetz (Siebter Abschnitt) wurden Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder im BStBl. I 2021 S. 2334 ff. und 2369 ff. veröffentlicht.

  • Wie läuft das Grundsteuer-Verfahren ab?

    Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.

    Jede/r Steuerpflichtige erhält drei Bescheide. Den Grundsteuerwertbescheid und den Messbetragsbescheid erstellen die Finanzämter und den Grundsteuerbescheid versenden dann grundsätzlich die Kommunen. Nur in den Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen) werden alle drei Bescheide durch die Finanzämter versandt.

    Nachdem bis Ende 2023 die Mehrzahl der Berliner Grundstücke neu bewertet wurden, ist es nun möglich, die Messzahlen zu überprüfen und einen neuen Hebesatz zu ermitteln. Das Berliner Abgeordnetenhaus wird 2024 entscheiden, welche Messzahlen und welcher Hebesatz in Berlin gelten soll. Anschließend werden die Messbetrags- und Grundsteuerbescheide erlassen.

    Wichtig! Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

    Haben Sie bereits ein Lastschrift-Mandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.

  • Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

    Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe Ihrer „neuen“ Grundsteuer berechnet werden. Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden.

    Die Berliner Finanzämter werden die Messbetragsbescheide und die Grundsteuerbescheide im zweiten Halbjahr 2024 erlassen.

    Abhängig von der Lage des Grundstücks, der Größe und dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe der Grundsteuer verändern. Die bisherige durchschnittliche Belastung für Wohnungen soll jedoch erhalten bleiben.

    Der neue Grundsteuerwert ist deutlich höher als der bisherige Einheitswert. Die neuen Messzahlen (§ 15 GrStG) sind deshalb erheblich gesenkt worden:

    Messzahl für unbebaute Grundstücke = 0,34 Promille
    Messzahl für Wohngrundstücke = 0,31 Promille
    Messzahl für Nichtwohngrundstücke = 0,34 Promille

    Stehen Gebäude unter Denkmalschutz, ermäßigt sich die Messzahl um 10 %.

    Bisherige Berechnung der Grundsteuer z. B.:
    10.000 € (= Einheitswert) x 3,5/1000 (Messzahl) x 810 % (Hebesatz) = 283,50 €

    Neuberechnung mit geschätztem Hebesatz:
    150.000 € (= Grundsteuerwert) x 0,31/1000 (Messzahl für Wohnen) = 46,50 € (Messbetrag)
    46,50 € (Messbetrag) x 600 % (geschätzter Hebesatz) = 279 €
    46,50 € (Messbetrag) x 500 % (geschätzter Hebesatz) = 232,50 €

    Der Grundsteuerwert beträgt hier das 15-fache des Einheitswertes, trotzdem verändert sich die Grundsteuer nur geringfügig.

  • Was ist die Besteuerungsgrundlage?

    Grundlage der Besteuerung sind bis Ende 2024 die sogenannten Einheitswerte. Ab 2025 werden die zum 01.01.2022 neu festgestellten Grundsteuerwerte für die Besteuerung herangezogen.

    Hintergrund der Umstellung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvL 11/14 -, das die bisherige grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt hat.

    Grundlage der Besteuerung anhand der sogenannten Grundsteuerwerte ist der Siebente Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025.

    Der Grundsteuerwert wird durch Bescheid vom Finanzamt festgestellt. Die Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und enthalten Feststellungen über den Wert, die Art und die Zurechnung des Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Die Feststellungen über den Wert und die Grundstücksart haben Dauerwirkung auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

    Man unterscheidet die folgenden Feststellungen:

    1. Hauptfeststellung
    Die Hauptfeststellung ist eine Art Inventur des Grundbesitzes im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Finanzämter.

    Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte wurde auf den 01. Januar 2022 durchgeführt (Hauptfeststellungszeitpunkt, § 266 Abs. 1 BewG). Dabei sind, bezogen auf die jeweilige wirtschaftliche Einheit, die im Hauptfeststellungszeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsteuerwerte werden in regelmäßigen zeitlichen Abständen von sieben Jahren für den gesamten Bestand an wirtschaftlichen Einheiten festgestellt (§ 221 Abs. 1 BewG).

    2. Nachfeststellung
    Nachfeststellungen erfolgen für neu entstandene wirtschaftliche Einheiten (z.B. Gründung von Wohnungseigentum, Teilung von Grundstücken) und für solche, für die erstmals die Steuer erhoben wird.

    3. Fortschreibung:

    3 a) Wertfortschreibung
    Eine Wertfortschreibung wird durchgeführt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks geändert haben (z.B. durch Baumaßnahmen – Abriss, Anbau, Umbau –) und der neu errechnete Grundsteuerwert den bisher gültigen in einem bestimmten Umfang überschreitet (siehe hierzu § 222 Abs. 1 BewG).

    Eine Wertfortschreibung kann auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung stattfinden (siehe hierzu § 222 Abs. 3 BewG).

    3 b) Artfortschreibung
    Eine Artfortschreibung erfolgt, wenn sich die Nutzungsart, z.B. vom unbebauten zu einem bebauten Grundstück oder von einem Einfamilienhaus zu einem Mietwohngrundstück ändert.

    3 c) Zurechnungsfortschreibung
    Eine Zurechnungsfortschreibung erfolgt, wenn der Eigentümer wechselt. Es wird kein neuer Bescheid über den Grundsteuerwert erlassen.

    4. Aufhebung
    Eine Aufhebung eines Grundsteuerwert erfolgt z.B. in dem Fall, wenn auf Grund der Zusammenlegung zweier bisher einzeln bewerteter Grundstücke nur noch ein Grundstück zu bewerten ist oder wenn ein Grundstück vollständig von der Grundsteuer zu befreien ist.

    Für Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungzeitpunkt herangezogen (Was ist zum 01.01. im Jahr x auf dem Grundstück vorhanden?), jedoch erfolgt die Bewertung immer nach den Wertverhältnissen zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt (z. B. EW: Bodenrichtwert am Stichtag 01.01.2022).

  • Wie wird der Grundsteuerwert berechnet?

    Grundsteuerwert

    Für unbebaute Grundstücke ergibt sich der Grundsteuerwert regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert.

    Für bebaute Grundstücke kommen zwei Bewertungsverfahren in Betracht:
    • das Ertragswertverfahren für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (Wohngrundstücke): Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstücke

    Im Ertragswertverfahren orientiert sich die Wertermittlung an den mit einem Grundstück wirtschaftlich erzielbaren Erträgen.

    Eine ausführliche Beschreibung der Berechnungsschritte des Ertragswertes finden Sie in den Erläuterungen zum Bescheid über den Grundsteuerwert.

    In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.

    Schritt-für-Schritt-Anleitungen mit vielen Hinweisen helfen Ihnen, die Daten in “Mein ELSTER” einzugeben:

    - Schritt-für-Schritt-Anleitung Wohnungseigentum
    - Schritt-für-Schritt-Anleitung Ein-und Zweifamilienhaus

    • das Sachwertverfahren für überwiegend zu anderen als Wohnzwecken genutzte Grundstücke (Nichtwohngrundstücke): Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke

    Im Sachwertverfahren werden die Immobilien bewertet, bei denen die Erzielung eines Ertrags nicht im Vordergrund steht bzw. bei denen sich ein fiktiver Ertrag nur schwer ermitteln lässt. Daher wird hier auf die Anschaffungskosten (Grund und Boden) bzw. die (Wieder-)Herstellungskosten (Gebäude) abgestellt.

    In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).

    - Schritt-für-Schritt-Anleitung Geschäftsgrundstück (Supermarkt)
    - Schritt-für-Schritt-Anleitung Geschäftsgrundstück (öffentliches Gebäude, weitgehend steuerbefreit, steuerpflichtige Wohnung)

    Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: ggf. Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Mietvertrag, ggf. Betriebskostenabrechnung, Bauzeichnungen, Vermessungsunterlagen.

    Land- und Forstwirtschaft
    Wann liegt bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor?
    Liegt eine Tätigkeit vor, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes führt, liegt auch bewertungsrechtlich land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor, vgl. A 232.3 Abs. 1 AEBewGrSt. Tritt eine anderweitige Zweckbestimmung ein, liegt Grundvermögen vor.

  • Sie haben einen Fehler in Ihrem Grundsteuerwertbescheid entdeckt. Was können Sie tun?

    Wenn Sie einen Fehler in der Berechnung des Grundsteuerwertes gefunden haben (z. B. wurde ein abweichender Wert angesetzt und dies wurde nicht in dem Bescheid erläutert), können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides gegen die Grundsteuerwertfeststellung bei Ihrem Finanzamt schriftlich Einspruch einlegen. Bitte geben Sie in Ihrem Einspruch an, gegen welchen Fehler sich Ihr Einspruch richtet.

  • Wie hoch sind die Grundsteuermesszahlen in Berlin?

    Grundsteuermesszahlen ab 01.01.2025
    Die Auswertung aller Grundsteuerwerte der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber
    vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würde.
    Um solche Belastungsverschiebungen zu vermeiden, macht Berlin von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und bringt einen
    Gesetzesentwurf zur Anpassung der Steuermesszahlen auf den Weg.

    Es ist geplant, in Berlin die folgenden Messzahlen gesetzlich festzulegen:
    • Wohngrundstücke = 0,31 Promille
    • Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke = 0,45 Promille.

    Grundsteuermesszahlen bis 31.12.2024
    Um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln, wird der festgestellte Einheitswert mit einer Steuermesszahl multipliziert.
    Die Grundsteuermesszahl beträgt 2,6 – 10 v.T. und ist abhängig davon, wo das Grundstück belegen ist,
    um was für eine Grundstücksart (unbebaut, bebaut, Alt- oder Neubau usw.) es sich handelt
    und nach welchen Wertverhältnissen (01.01.1964 bzw. 01.01.1935) der Einheitswert zu ermitteln ist.

  • Wie hoch ist der Hebesatz in Berlin?

    Die Höhe des Hebesatzes wird in Berlin durch das Abgeordnetenhaus im Haushaltsgesetz festgelegt.
    Es ist beabsichtigt, den ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesatz wie folgt festzulegen:

    • 470 % für Grundstücke bzw.
    • 0 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

    Aktuell gilt der folgende Hebesatz, der gem. § 25 Abs. 2 GrStG Ende 2024 außer Kraft tritt:

    • 810 % für Grundstücke bzw.
    • 150 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Was ist der Grundsteuerbescheid?

    Die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr (Grundsteuerjahresbetrag) erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Steuerschuldner oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin, wenn er die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten hat und sich die Zahlungsweise nicht geändert hat (siehe hierzu den folgenden Abschnitt “Wann sind die Vorauszahlungen fällig?”).

    Der Grundsteuerjahresbetrag wird ermittelt durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz.

  • Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird fällig am

    • 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel.

    Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag mehr als 15 € und weniger als 30 €, wird dieser am

    • 15. Februar und 15. August je zur Hälfte fällig.

    Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag nicht mehr als 15 €, wird dieser am

    • 15. August in voller Höhe fällig.

    Abweichend von den beiden erstgenannten Fälligkeiten kann auf Antrag des Steuerschuldners die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die so beantragte Zahlungsweise bleibt auch für die Folgejahre gültig, es sei denn, Ihre Änderung wird bis zum 30. September für das folgende Jahr beantragt.

  • Was ändert sich bei einem Eigentümerwechsel oder einer Teilung?

    Durch einen Eigentümerwechsel ändert sich weder die Höhe der Steuer noch die Steuernummer, denn die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Daher ist jedes Grundstück (jede wirtschaftliche Einheit gem. § 2 Bewertungsgesetz) beim zuständigen Lagefinanzamt mit einer eigenen Steuernummer erfasst. Wenn neue wirtschaftliche Einheiten entstehen, z.B.: durch Teilung in Wohnungs-/Teileigentum oder durch Realteilung, so erhalten diese neue eigene Steuernummern.

    Bei einem Eigentümerwechsel wird das Grundstück mit seiner bisherigen Steuernummer dem/der neuen Eigentümer/in ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Übergang von Nutzen und Lasten (‘Lastenwechsel’) steuerlich zugerechnet. Ggf. davon abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen zur Übernahme der Lasten in einem Kaufvertrag haben auf die Steuerschuldnerschaft keinen Einfluss – im Falle einer Nichtzahlung wendet sich das Finanzamt mit einer Mahnung an den Veräußerer.

  • Müssen dem Finanzamt Änderungen mitgeteilt werden?

    Sofern sich Änderungen ergeben haben, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes oder die Grundstücksart auswirken könnten oder zu einer erstmaligen Feststellung führen, müssen diese dem Finanzamt angezeigt werden.

    Hierzu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:
    • Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen (z.B. An- und Ausbauten, Abriss, Neubau, Kernsanierung, Verkauf eines Teilgrundstücks),
    • Änderungen, die die Grundstücksart beeinflussen,
    • Änderungen, die zu einer erstmaligen Feststellung führen (z.B. Wegfall einer Steuerbefreiung),
    • Änderungen bei Ermäßigungen der Steuermesszahl (Denkmalschutz, geförderter Wohnraum)
    • wenn das (wirtschaftliche) Eigentum eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden übergegangen ist.

    Nicht anzeigepflichtig ist der Übergang durch Kaufvertrag. Hier sind die Notare anzeigepflichtig.

    Die Anzeigefrist beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung erfolgt (regelmäßig 31. Januar).

    Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 wurden bis zum 31.12.2024 verlängert.

    Somit gelten die folgenden Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen:
    • Für eingetretene Änderungen in den Jahren 2022 und 2023: 31.12.2024
    • Für eingetretene Änderungen im Jahr 2024: 31.01.2025

    Änderungen zu Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen der Steuermesszahl sind gemäß § 19 GrStG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

    Anzeigemöglichkeiten:
    Die Anzeige kann über die Steuer-Onlineplattform Mein ELSTER durch Abgabe einer neuen Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes oder als sonstige Nachricht erfolgen. Bei der Anzeige über “Mein ELSTER” erhalten Sie unmittelbar nach der Übersendung einen Übermittlungsnachweis. Alternativ können Sie die Anzeige schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt senden. Dazu können Sie das Formular Grundsteuer-Änderungsanzeige nutzen. Zur Unterstützung wurde eine Ausfüllanleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige zusammengestellt.

    Bei weitreichenderen Änderungen kann das Finanzamt im Einzelfall eine vollständige Erklärung anfordern. Belege sind grundsätzlich nicht unaufgefordert einzureichen. Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung Belege anfordern. Bitte bewahren Sie daher vorhandene Unterlagen sorgfältig auf.

  • Ab wann wirken sich Veränderungen steuerlich aus?

    Maßgebend für die Steuerschuldnerschaft sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Nach diesem Stichtagsprinzip wirken sich Veränderungen am Eigentum erst zum 1. Januar des Folgejahres aus. Die Grundsteuerschuldnerschaft geht also nicht gleichzeitig mit dem bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum auf den Erwerber über, sondern erst zum folgenden 1. Januar. Bis dahin wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
    Wer am 1. Januar Eigentümer und deshalb Steuerschuldner ist/war, schuldet also die volle Jahressteuer. Der Verkäufer bleibt somit Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr und muss für deren rechtzeitige und vollständige Entrichtung sorgen. Davon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Erwerber darüber, wer die Grundsteuer übernimmt, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss. Bleibt eine fällige Zahlung aus, wendet sich das Finanzamt daher mit einer Mahnung an den Verkäufer.

  • Kann ich von der Grundsteuer befreit werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung (§§ 3 und 4 GrStG) von der Grundsteuer erfolgen. Die eng gehaltenen Befreiungsvorschriften enthalten Befreiungen insbesondere zugunsten der öffentlichen Hand, der Kirchen sowie gemeinnütziger Körperschaften. Eine Befreiung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird.

  • Kann die Grundsteuer auch erlassen werden?

    Die Erlassmöglichkeiten sind in §§ 32 bis 35 GrStG abschließend geregelt. Ein Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer kann in Fällen der Ertraglosigkeit bzw. Ertragsminderung von Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,

    • Kulturgut und Grünanlagen (§ 32 GrStG)
    • oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. bebaute Grundstücke, bei denen der Steuerschuldner unverschuldet wesentliche Ertragsminderungen hinnehmen muss (§§ 33, 34 GrStG),

    in Frage kommen. Der Erlass bzw. Teilerlass wird nur auf Antrag gewährt und muss bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, für das die Grundsteuer festgesetzt worden ist.

  • Ist das Bewertungsgesetz verfassungswidrig?

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Bewertung von Grundstücken in einem Massenverfahren großen Spielraum gegeben. Mit dem 2019 in Kraft getretenen Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes hat der Gesetzgeber ein neues Bewertungsverfahren für die Grundsteuer geschaffen. Mit dem neuen Verfahren werden die Wertverzerrungen, die im Laufe der Jahrzehnte für die Einheitsbewertung entstanden sind, beseitigt.
    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die neuen Grundsteuerwerte gegen die Verfassung verstoßen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch die Neubewertung gewährleistet wird, dass Gleiches gleich und Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird.
    Durch die Berücksichtigung der Lage des Grundstücks, der Flächen für Grundstück und Gebäude und des Alters der Gebäude werden Wertunterschiede nachvollziehbar abgebildet.

  • Wann hat ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg?

    Sofern sich der Einspruch gegen eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung und/oder die falsche Rechtsanwendung richtet, erfolgt eine umfassende Prüfung und eine Einzelfallentscheidung.

    Sofern sich der Einspruch gegen die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen richtet (z. B. gegen den Ansatz der typisierten Nettokaltmiete oder den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwert), hat ein Einspruch grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Finanzverwaltung ist an das geltende formelle Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 gebunden. Die Finanzämter dürfen nicht gegen dieses handeln oder die Anwendung des Gesetzes aussetzen.

    Wird mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts angezweifelt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, gewähren die Finanzämter dies in der Regel stillschweigend (sog. Zweckmäßigkeitsruhe). Auch ohne ausdrücklichen Antrag gehen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen davon aus, dass Einspruchsführer, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Rechts beziehen, einer Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen zustimmen. Sofern der Steuerpflichtige deutlich macht, dass er ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchte, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zu entscheiden.

  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden durch die Finanzämter abgelehnt, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen.
    Auch bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 15.06.2016, Az. II B 91/15 und vom 02.03.2017, Az. II B 33/16 zur Einheitsbewertung) müsste das Aussetzungsinteresse der Einspruchsführer Vorrang vor den öffentlichen Interessen am Vollzug des Gesetzes haben.
    Das Steueraufkommen aus der Grundsteuer ist für die Steuergläubiger (hier das Land Berlin) von hoher Bedeutung und für eine geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse der Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu müssen, ist demgegenüber nachrangig (siehe BFH-Beschluss vom 02.03.2017).

Rechtsgrundlagen

Hilfestellungen

Flyer

  • Flyer Wohnungseigentum

    PDF-Dokument (263.6 kB)

  • Flyer Ein- und Zweifamilienhäuser

    PDF-Dokument (263.6 kB)

  • Flyer Mietwohngrundstücke

    PDF-Dokument (263.5 kB)

  • Flyer Verkauf und Kauf von Immobilien

    PDF-Dokument (233.6 kB)

  • Flyer Erläuterungen zum Bescheid über den Grundsteuerwert

    PDF-Dokument (482.6 kB)

Computertastatur

ELSTER Anleitungen und Ausfüllhilfen

Die Berliner Steuerverwaltung hat Schritt für Schritt Anleitungen zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für unterschiedliche Grundstücksarten in "Mein ELSTER" erstellt. Weitere Informationen

Kurzanleitungen

  • Anleitung zur Ermittlung der Flurstücknummer und Grundstücksgröße

    PDF-Dokument (661.4 kB)

  • Kurzanleitung Ermittlung des Bodenrichtwerts mit Boris

    PDF-Dokument (225.3 kB)

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Downloadbereich Steuern

Weitere Formulare und Informationen zum Thema Steuern finden Sie im Downloadbereich. Weitere Informationen