FAQ Übernachtungsteuer (City Tax)

Information zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes zum 1. April 2024

Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes am 1. April 2024 entfällt die bisherige Ausnahmeregelung für beruflich veranlasste Übernachtungen.

Ab dem 1. April 2024 unterliegen somit auch berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen der Übernachtungsteuer.

Für Übernachtungen, die bis zum 31. März 2024 rechtsverbindlich vereinbart worden sind, jedoch erst danach tatsächlich durchgeführt werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung. Hier ist das Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Unter die Übergangsregelung fallende beruflich veranlasste Übernachtungen unterliegen daher bei entsprechendem Nachweis nicht der Übernachtungsteuer.

Außerdem sind mit Wegfall der Ausnahmeregelung bestimmte Regelungen des Übernachtungsteuergesetzes (ÜnStG) nicht mehr erforderlich. Es entfallen insbesondere das Erstattungsverfahren gemäß § 8 ÜnStG und die Aufbewahrungsverpflichtung des Beherbergungsbetriebes gemäß § 10 ÜnStG.

(Erstes Gesetz zur Änderung des Übernachtungsteuergesetzes vom 29.02.2024 (GVBL. S. 46))

  • Welches Finanzamt ist für die Verwaltung der Übernachtungsteuer zuständig?

    Die Übernachtungsteuer wird in Berlin zentral verwaltet. Zuständig hierfür ist das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt unter der Rufnummer (030) 9024 26700 und über das „ELSTER-Kontaktformular für steuerliche Fragen“ unter http://www.elster.de/finanzamt.

  • Wo finde ich Antworten auf meine Fragen zur Übernachtungsteuer?

    Antworten auf Fragen zur Übernachtungsteuer in Berlin finden Sie in unserem Leitfaden im Downloadbereich Übernachtungsteuer (City Tax).

  • Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übernachtungsteuer erhoben?

    Die Übernachtungsteuer wird in Berlin auf Grund des Übernachtungsteuergesetzes erhoben.

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Downloadbereich Übernachtungsteuer (City Tax)

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