Bebauungsplan VII-228

für das Gelände zwischen
Seelingstraße, Danckelmannstraße,
Knobeldorffstraße und Sophie-Charlotten-Straße
im Bezirk Charlottenburg-Wilmerdorf
Ortsteil Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die in den Deckblättern vom 30. September 1992, 30. Juni 1997, 5. Februar 1998 und 30. August 2005 zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-228

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (41.6 MB)

  • Bebauungsplan VII-228 Begründung

    PDF-Dokument (1.8 MB)

Textliche Festsetzungen

  1. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche darf durch die Grundflächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
  2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind oberirdische Stellplätze und Garagen unzulässig. Dies gilt nicht für die Nutzer der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Einrichtungen für soziale und sozialpädagogische Zwecke”.
  3. Fensterlose Außenwandflächen sind mit selbstklimmenden oder rankenden Pflanzen zu begrünen.
  4. Die Flächen A und B sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Fläche A ist darüber hinaus mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Unterhaltspflichtigen der Grünfläche – öffentliche Parkanlage mit Spielplatz – zu belasten.
  5. Die Fläche C ist mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der Gemeinbedarfsfläche – Einrichtungen für soziale und sozialpädagogoische Zwecke – und der Gemeinschaftsanlage M 1 zu belasten. Die Fläche C ist zusätzlich mit einem Fahrrecht sowie Leitungsrecht zugunsten der Benutzer der Gemeinbedarfsfläche zu belasten.
  6. Die Baugrundstücke Sophie-Charlotten-Straße 82 und 84, Seelingstraße 47 und 49, Danckelmannstraße 14, 15, 19 und 20 sowie Knobelsdorffstraße 44 und 48 sind hinter der Baulinie in voller Tiefe überbaubar.
  7. Im allgemeinen Wohngebiet ist die nicht überbaubare Fläche M 1 Gemeinschaftsanlage (Freizeit-, Bewegungs-, Mietergartenfläche mit Kinderspielplätzen) zugunsten der Grundstücke Sophie-Charlotten-Straße 81, 82, 83, Knobelsdorffstraße 46, 48 und Danckelmannstraße 19 und 20. Innerhalb dieser Flächen sind Einfriedungen unzulässig.
  8. Im allgemeinen Wohngebiet ist die nicht überbaubare Fläche M 2 Gemeinschaftsanlage (Freizeit-, Bewegungs-, Mietergartenfläche mit Kinderspielplätzen) zugunsten der Grundstücke Knobelsdorffstraße 38-44 und Danckelmannstraße 21. Innerhalb dieser Flächen sind Einfriedungen unzulässig.
  9. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  10. Die Einteilung der Straßenverkehrfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  11. Im Geltungsbereich dieses Bebauungplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die Verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.