Bebauungsplan 4-7

für Teilflächen zwischen
S-Bahntrasse, Windscheidstraße, Stuttgarter Platz und Lewishamstraße
sowie Teilflächen zwischen Lewishamstraße, Stuttgarter Platz
und Wilmersdorfer Straße und S-Bahntrasse
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 22. November 2005 (in diese Abzeichnung eingearbeitet)
In diese Abzeichnung sind die Änderungen vom 24. Februar 2006 und vom 16. Mai 2006 eingearbeitet.

  • Bebauungsplan 4-7

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (8.0 MB)

  • Bebauungsplan 4-7 Begründung

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Textliche Festsetzungen

  1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten außerhalb der Verkehrsflächen nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung sind unzulässig.
  2. Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck “Parkcafé” sind Stellplätze und Garagen unzulässig.
  3. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.
  5. Die Fläche D, E und F sind in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck eines geschlossenen Baumbestandes entsteht. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.
  6. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Fläche A darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  7. Die mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen B und C dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  8. Die Dachfläche auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck “Parkcafé” ist als Pultdach mit dem First an der straßenseitigen Gebäudeaußenwand auszuführen.
  9. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.