Bebauungsplan VII-272ba

für das Gelände zwischen
Gutenbergstraße, Hannah-Karminski-Straße,
Salzufer (einschließlich) und
Margarete-Kühn-Straße

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Charlottenburg

  • Bebauungsplan VII-272ba

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-272ba Begründung

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Textliche Festsetzungen

  • 1

    Art der baulichen Nutzung

  • 1.1

    In den Kerngebieten MK1, MK2 und MK3 sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

  • 1.2

    In den Kerngebieten können Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen; Einrichtungen dieser Art sind nicht zulässig.

  • 2

    Maß der baulichen Nutzung

  • 2.1

    In den Kerngebieten MK1 und MK3 sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.

  • 2.2

    In den Kerngebieten MK1 und MK 3 können in einem Abstand von jeweils mindestens 5,0 m von den straßenseitigen Baugrenzen ausnahmsweise Dachaufbauten oberhalb der festgesetzten Gebäudeoberkante von 60,0 über NHN bis zu einer Höhe von höchstens 61,5 m über NHN zugelassen werden, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen (z.B. Schornsteine, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Beleuchtungsflächen) dienen.

  • 2.3

    In den Kerngebieten MK1 und MK 3 können ausnahmsweise oberhalb der festgesetzten Gebäudeoberkante von 56,0 m über NHN Attiken bis zu einer Höhe von 56,5 m über NHN zugelassen werden.

  • 2.4

    Bei der Ermittlung der Geschossfläche im Kerngebiet MK1 bleiben die Flächen von Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen in Vollgeschossen unberücksichtigt.

  • 3

    Weitere Arten der Nutzung

  • 3.1

    In den Kerngebieten sind ebenerdige Stellplätze unzulässig. Dies gilt nicht für die Fläche für Stellplätze im Kerngebiet MK1.

  • 3.2

    Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

  • 3.3

    Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A, B, C und D ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.

  • 4

    Immissionsschutz

  • 4.1

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

  • 4.2

    Im Kerngebiet MK 3 entlang der Margarete-Kühn-Straße müssen zum Schutz vor Gewerbelärm Außenbauteile von Büroräumen einschließlich der Fenster ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 dB(A) aufweisen. Andere Maßnahmen gleicher Wirkung können zugelassen werden.

  • 5

    Grünfestsetzungen

  • 5.1

    In den Kerngebieten sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit bodendeckenden Stauden und Gehölzen zu bepflanzen. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und ebenerdige Stellplätze im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 3.1.

  • 5.2

    Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,6 m starken Erdschicht zu überdecken. Diese Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten, technische Einrichtungen, Beleuchtungs- und Belichtungsanlagen.

  • 5.3

    In den Kerngebieten MK 1 und MK 3 sind Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15° von Gebäuden innerhalb der festgesetzten Gebäudeoberkante von 60,0 m über NHN zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und für Beleuchtungsflächen.

  • 5.4

    Zusammenhängende, fensterlose Fassadenflächen mit einer Mindestgröße von 100 m² sind mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen.

  • 6

    Sonstige Festsetzungen

  • 6.1

    In den Kerngebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
    Werbeanlagen mit wechselndem oder laufendem Licht sind nicht zulässig.

  • 6.2

    Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.