Bebauungsplan IX-43-1

für die Grundstücke
Wilhelmsaue 99-104
im Bezirk Wilmersdorf

Zu diesem Bebauungsplan gehören die Deckblätter vom 22.03.1988 und vom 10.05.1988 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-43-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-43-1 Begründung

    PDF-Dokument (1.6 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und Stellplätze unzulässig.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  5. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten. Entlang der Grundstücksgrenzen zu den Schulstandorten ist ein Abschirmstreifen von mindestens 1,5 m Breite mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen anzulegen.
  6. Die Höhenlage der unterirdischen Garage (Tiefgarage) bestimmt sich daraus, daß einschließlich Erdaufschüttung von 0,60 m eine Gebäudehöhe von 39,75 m über NN im Einfahrtsbereich und 39,60 m über NN im rückwärtigen Bereich nicht überschritten werden darf, ausgenommen ist ein 5,0 m Streifen entlang der baulichen Anlagen im Erdgeschoß. Der rückwärtige 5,0 m breite Streifen zwischen Tiefgarage und Grundstücksgrenze zum Schulstandort wird abgeböscht und der Höhenlage des Nachbargrundstückes wechselseitig angepaßt, d.h. 38,80 m über NN darf auf der Grundstücksgrenze nicht überschritten werden.
  7. Vorgartenflächen, die durch das Zurücktreten der Baukörper entstehen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt nicht für Hauseingänge innerhalb der Vorgartenflächen.
  8. Für die baulichen Anlagen auf den Grundstücken Wilhelmsaue 99 – 104 kann ein Vortreten von Gebäudeteilen, und zwar ausschließlich für Wintergärten, bis zu der Linie zur Abgrenzung des Umfangs von Abweichungen, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977, zugelassen werden.
  9. Balkone und Loggien sind entlang der Südseite der baulichen Anlagen unzulässig. Dachterrassen sind zulässig.
  10. Technische Einrichtungen und Aufbauten, insbesondere für Aufzüge sind als Dachaufbauten nur ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 3,75 m und einer Grundfläche von maximal 5,0 m × 5,65 m zulässig, wenn sie sich gestalterisch nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe einfügen und durch Bauteile wie Pergolen eingebunden und bepflanzt werden.
  11. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl EL ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (SOx) und Stickoxiden (NOx) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx, bezogen auf Heizöl EL, und NOx, bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  12. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung von 18. August 1976 bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.