Bebauungsplan IX-7

für das Gelände zwischen
Kurfürstendamm, Brandenburgische Str., Paulsborner Str. 1, 2 und Eisenzahnstr. 65, 66

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 03.05.1957 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-7

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-7 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Für die Wohnbauflächen (allgemein) gelten die Bestimmungen des § 8 Ziff. 25 Abs. 2 der Bauordnung für die Stadt Berlin vom 09.11.1929 in der Fassung des
    29. Nachtrages vom 06.10.1949.
  2. Innerhalb der Geschäftsbauflächen sind zulässig:
    a) Geschäfts- und Kaufhäuser.
    b) Gebäude für Verwaltung, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Gaststätten, Fremdenheime, Vergnügungsstätten, Versammlungsräume u. ä.,
    c) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
    Ausnahmsweise können nicht störende gewerbliche Betriebe zugelassen werden.
  3. Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16 bis 22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
  4. Innerhalb der privaten Freiflächen der Grundstücke Paulsborner Straße 2 und Eisenzahnstraße 65 können bauliche Nebenanlagen wie Müllhäuschen usw. zugelassen werden.
  5. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften und Bestimmungen.