Bebauungsplan VII-70-1

für das Grundstück
Otto-Suhr-Allee 104
und für Teilflächen der Grundstücke
Otto-Suhr-Allee 106/108, Richard-Wagner-Platz 2/4 und Alt-Lietzow 2/10 und 12
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-70-1

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-70-1 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 genannten Nutzungsarten zulässig.
  3. In der Fläche A B C D A können im Einzelfall Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 12 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschossflächenzahl nicht überschritten wird.
  4. Die Festsetzung der Fläche für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf dieser Fläche nicht untergebracht werden können.
  5. Die Höhenlage der baulichen Anlage auf der festgesetzten Fläche für Stellplätze bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 44,0 m über NN nicht überschritten werden darf.
  6. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  7. Die Fläche E F G E ist mit einem Gehrecht und die Fläche E L M N E zusätzlich mit einem Fahrrecht zugunsten des Unternehmensträgers der U-Bahn zu belasten.
  8. Die Fläche H J K H ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belasten.
  9. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen.Werbeanlagen sind unzulässig.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichnete Art enthalten, und auch die Planergänzungsbestimmungen des Bebauungsplanes VII-70 vom 25.10.1961, die weitergehende Regelungen enthalten außer Kraft.