Bebauungsplan IX-98

für den Autobahnabzweig Wilmersdorf zwischen Bundesautobahn Stadtring Berlin Mecklenburgische Straße sowie für die Grundstücke Forckenbeckstraße 3-15, 80-89 (teilweise), 90-94 sowie Mecklenburgische Straße 28-31
im Bezirk Wilmersdorf
Ortsteile Wilmersdorf und Schmargendorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

Zu diesem Bebauungsplan gehört das Deckblatt vom 18.08.1969 (In diese Abzeichnung eingearbeitet).

  • Bebauungsplan IX-98

    Plangröße 1030 × 594 mm

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  • Bebauungsplan IX-98 Begründung

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Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Gewerbegebiet sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.
  2. Innerhalb der öffentlichen Parkfläche sind bauliche Anlagen für zwei Parkplatzebenen – die obere Ebene ohne Schutzdach – zulässig. Die Höhe der oberen Ebene darf 49,0 m über NN nicht überschreiten.
  3. Im Gewerbegebiet südlich der Forckenbeckstraße beträgt die Bebauungstiefe 30,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann zugelassen werden, wenn die Gebäude hinter der Bebauungstiefe von 30,0 m einen Grenzabstand einhalten, der der halben Gebäudehöhe entspricht, mindestens jedoch 3,0 m beträgt.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Die Fläche D I K L M N C D ist Versorgungsfläche (Elektrizitätswerk); bauliche Anlagen, die mit der Zweckbestimmung in Einklang stehen, sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungsmaße zulässig.
  6. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastende Fläche darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  7. Die nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege und Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  8. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
  9. Die Fläche E F G H E ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Grundstücks Forckenbeckstraße 9-13 zu belasten.

Koordinatenverzeichnis

Punkt-Nr. Y X Radius A
B 6845 *78 355,91 7 441,94
B 6846 *78 341,18 7 028,07 4 000,0 —-
B 7625 *78 344,41 6 905,62 —- 700,0
B 7626 *78 347,18 6 807,66 —- 700,0
B 7627 *78 325,08 6 217,12 5 000,0 —-