Bebauungsplan VII-169

für das Grundstück
Popitzweg 5/13
im Bezirk Charlottenburg

Diese Abzeichnung enthält die im Deckblatt zum Bebauungsplan dargestellten Änderungen und Ergänzungen.

  • Bebauungsplan VII-169

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (3.8 MB)

  • Bebauungsplan VII-169 Begründung

    PDF-Dokument (228.9 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Innerhalb der Fläche A B C D E F G H J K L M A können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse bis zu 12 Vollgeschossen, innerhalb der Fläche K J N O K bis zu 8 Vollgeschossen zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.
  3. Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze schließt bei Bedarf weitere benötigte Stellplätze nicht aus, die auf diesen Flächen nicht untergebracht werden können.
  4. Die Höhenlage der baulichen Anlagen auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze P und Q bestimmt sich daraus, daß eine Gebäudehöhe von 40,0 m über NN nicht überschritten werden darf.
  5. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  6. Die Fläche a b c d a ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern, die Fläche b e f c b ist dicht mit hochwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
  7. Die Fläche R ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers, die Fläche S ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
  8. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten des zuständigen Unternehmensträgers zu belastende Fläche sowie die Fläche a d g h i k l m n o p q a zur Erhaltung des unterirdischen (verrohrten) Gewässers dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden. Ausnahmen können im Benehmen mit den zuständigen Unternehmensträgern zugelassen werden.
  9. Die nicht überbaubaren Flächen des Baugrundstücks mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.
  10. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.